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Einschlägige Berufserfahrung doppelt anrechnen?

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Julianx1:

--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 10:49 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 30.11.2023 08:07 ---
--- Zitat von: VFA West am 29.11.2023 23:34 ---Hallo zusammen,

es geht um ein etwas spezielles Thema:

Bewerber X hat 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Nun würde bei Neueinstellung die Zuordnung zur Stufe 3 erfolgen. Ist es auch möglich, "unabhängig davon" (§16 Abs.2 S.3 TVöD-BUND) diese 3 Jahre der einschlägigen Berufserfahrung auch noch als förderliche Zeit, also sozusagen "doppelt", anzurechnen und den Bewerber damit der Stufe 4 zuzuordnen?

Hat jemand zufällig eine Kommentierung dazu oder weiß es auf Anhieb?

Vielen Dank im Voraus!

--- End quote ---
Kommentierung zu dem Thema habe ich nicht zur Hand.
3-5,9 Jahre förderliche Zeiten führen nur zur Stufe 3.
Die Zeiten der eB sind als förderliche Zeiten schon verbraucht.
Wenn jemand 6 Jahre fZ hat, dann kann er in die 4 kommen.

--- End quote ---

Es geht halt darum, ob die 3 Jahre eB "unabhängig davon" (Wortlaut §16) auch als fZ angerechnet werden können. Dann hätte man nämlich 6 Jahre (3 + 3).

Die Frage ist denke ich etwas komplex. Man wird sie nur mit einer Kommentierung zum TVöD beantworten können. Am Beispiel von "Bastel" sieht man ja, zu welcher Verwirrung sie scheinbar führen kann. ;D

--- End quote ---

Die Frage wurde doch bereits beantwortet. Sie zu wiederholen macht es nicht besser. Die Drei Jahre wurden bereits verbraucht. Es ist somit nicht möglich.

Märker:

--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 10:49 ---Es geht halt darum, ob die 3 Jahre eB "unabhängig davon" (Wortlaut §16) auch als fZ angerechnet werden können. Dann hätte man nämlich 6 Jahre (3 + 3).

--- End quote ---

Wieso sollten sich 3 Jahre Berufserfahrung zu 6 Jahren aufsummieren lassen?  :o
Es wird zuerst geprüft, ob die Berufserfahrung einschlägig ist und wenn das nicht der Fall ist, kann geprüft werden, ob die Zeiten förderlich sind. 3 Jahre bleiben aber 3 Jahre.

VFA West:
Habt ihr eine Kommentierung dazu? Es gibt dazu nämlich unterschiedliche Auffassungen.

Märker:

--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 11:15 ---Es gibt dazu nämlich unterschiedliche Auffassungen.

--- End quote ---

Die beziehen sich vermutlich auf das BAG-Urteil vom 23.09.2010 (6 AZR 174/09). Dass Zeiten "aufsummiert" werden, ist aber ein Missverständnis dieser Rechtsprechung.

Wenn man insgesamt drei Jahre Arbeitserfahrung hat und davon sind beispielsweise zwei Jahre einschlägig, können dennoch die vollen drei Jahre als förderlich anerkannt werden. Es werden dann trotzdem keine fünf Jahre daraus.

andreb:
§ 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist grundsätzlich die Regel

§ 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD bei einschlägiger Berufserfahrung (habe ich mehr Berufserfahrung, wird auch nicht mehr angerechnet. Insbesondere keine förderlichen Zeiten.)

§ 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD nur dann anwendbar, wenn die Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs beiträgt.
z.B wenige geeignete Bewerber, seltene Berufsgruppe / Spezialisten etc.

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