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Angabe Schwerbehinderung Bewerbung: was ist klar und was nicht?

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andreb:
Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet ganz genau zu lesen.

Im Zweifel lieber einladen und den Sachverhalt im Gespräch nochmal dezent aufgreifen oder aber bei berechtigten Zweifeln nachfragen und sich vielleicht ein bisschen „blöd“ stellen als Arbeitgeber. („Was haben Sie mit dem letzten Satz konkret äußern wollen … oder so ähnlich)

Opa:
Wenn das Gericht zweifelsfrei festgestellt hat, dass die Bewerberin keine sog. AGG-Hopperin ist, finde ich den Vergleichsvorschlag ausgesprochen moderat. Ich hätte den Arbeitgeber wahrscheinlich zu 3 Monatsgehältern verdonnert.

clarion:
Moderat für den Arbeitsgeber,  zum Schaden der Bewerberin.

carriegross:
Wobei man auch wissen muss, dass mehr als 1,5 Gehälter so gut wie nie bezahlt werden. Aber sag niemals nie!

Im vorliegenden Fall allerdings wäre der AG ziemlich blöd, also noch blöder als ohnehin schon, wenn sie den Vergleich widerrufen würden.

Wenn ich es recht verstanden habe, dann hatte die Bewerberin keinen Anwalt. Nicht, dass das für den AG ein Zeichen dafür ist, doch Wideruf einzulegen. Nachher sitzt dann im Kammertermin doch ein Anwalt neben der Bewerberin oder spätestens vorm LAG. xD

Dass ein Personaler nicht weiß, worum es im SGB IX geht, kann mir niemand erzählen. Ist ja megapeinlich! "Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen"! Was soll i. V. damit 50 % bedeuten? Man hat das SGB IX zur Hälfte gelesen?

Aus Arbeitgebersicht bzw. aus Personalersicht würde ich mir auch wünschen, dass es eine richterliche Vorgabe gäbe, aus der hervorgeht, welche Formulierungen entsprechende Pflichten bein AG im ÖD auslösen.

So allerdings ist die gewählte Formulierung vollkommen ausreichend und wenn man mal quergoogelt, findet man durchaus namhafte Seiten bzw. Institutionen, auf denen noch immer von 50 Prozent gesprochen wird. Und wenn das dann "nur" eine Bewerberin macht, kann man das ihr auch nicht vorwerfen!

Der Vergleich muss ja sicherlich erst noch final von einer "Versicherung" und/oder vom entsprechendem Gremium des AGs abgesegnet werden. Final ist das also noch nicht. Aber ich wette, dass die Bewerberin im evtl. Kammertermin mehr zugesprochen bekommt.

Und ja, wenn die Bewerberin eine Hopperin wäre, hätte sie sich auf den Vergleich nicht eingelassen.

Opa:
Btw: Das AGG wird jetzt 18 Jahre alt und schon Jahrzehnte vorher galt die Pflicht, Menschen mit Behinderung in das Verfahren einzubeziehen, sofern sie nicht offensichtlich ungeeignet sind.

Ich habe null Mitleid mit Arbeitgebern, die das immer noch nicht kapiert haben. Und ich finde am AGG-Hopping mittlerweile nichts verwerfliches mehr. Für mich sind das Menschen, die ihren Lebensunterhalt damit verdienen, Unternehmen eine wertvolle Lektion gegen eine kleine Gebühr zu erteilen, die nicht viel höher ist, als der günstigste Beratertag bei McKinsey o.ä.

Von mir aus kann AGG-Hopper gern als Beruf anerkannt werden. Man bräuchte dann nur noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung die einspringt, falls der Hopper aus Versehen eine Arbeitsstelle antritt.

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