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[Allg] Freizeitausgleichsabzug trotz Krankheit rechtens?
Powernapster:
Ist es rechtens, dass ein im Voraus beantragter und genehmigter "Freizeitausgleich", den man dann aber aufgrund einer Erkrankung (Krankmeldung / AU) nicht wahrnehmen kann, trotzdem abgezogen wird?
In der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit steht davon nichts.
Ich hatte für einen wichtigen Termin, den ich dann aufgrund einer Erkrankung eben leider nicht wahrnehmen konnte und demzufolge verschieben musste und nun natürlich erneut frei nehmen muss, einen Tag Freizeitausgleich genommen. Die AU galt für die gesamte Woche. Der Tag Zeitausgleich (8 Stunden) wurde dennoch abgezogen, denn "das ist bei uns so". Kann das wirklich rechtens sein?
Wäre über Meinungen dazu dankbar.
MoinMoin:
--- Zitat von: Powernapster am 05.12.2023 08:50 ---Ist es rechtens, dass ein im Voraus beantragter und genehmigter "Freizeitausgleich", den man dann aber aufgrund einer Erkrankung (Krankmeldung / AU) nicht wahrnehmen kann, trotzdem abgezogen wird?
--- End quote ---
Ja, so ist es gerichtlich geklärt.
Urteil habe ich gerade nicht zur Hand.
Ärgerlich, aber saloppe Begründung: Denn kranken Sonntag bekommt man ja auch nicht zurück.
Gewerbler:
Also meiner Meinung nach ist das nicht in Ordnung. Wenn du krank bist, insbesondere krankgeschrieben mit AU von einem Arzt bist du ja nicht zur Ableistung von Arbeit(szeit) verpflichtet, insofern dürfte dann auch keine Zeit abgezogen werden, sondern es müsste einfach die Sollarbeitszeit für alle betreffenden Tage gutgeschrieben werden. Idealerweise automatisch vom Zeiterfassungssystem.
Komplizierter wird es evtl., wenn man sich ohne ärztliche AU krankmeldet. Da ist es vielleicht eher so, dass das "verdächtig" wird. Bzw. krank im Urlaub muss man sich meines Wissens nach ja auch ärztlich bestätigen lassen, um die Urlaubstage zurück zu bekommen (was im Übrigen ja auch ein Indiz ist, dass das bei AZA auch so funktionieren müsste...).
Leider hab ich jetzt keine Rechtsgrundlage, sondern nur eine Meinung...
Edit:
MoinMoin war wohl schneller. Wenn es gerichtlich geklärt ist, ist es natürlich doof.
MoinMoin:
Man muss aber mWn unterscheiden, ob es Gleitzeitstunden sind (sind dann futsch) oder tarifliche Freistellungstage (stehen einem trotzdem zu)
MoinMoin:
BAG 11.9.2003, Az.: 6 AZR 374/02
Es ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, der das Risiko trägt, die durch eine wirksame Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.
Anders bei tariflichen Freistellungen:
In vielen Tarifverträgen ist ein Anspruch der Beschäftigten auf bezahlte Freistellungstage verankert. Dieser Anspruch wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin am Freistellungstag krank wird, entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.02.2022, Aktenzeichen 10 AZR 99/21). Die Folge: Der Freistellungsanspruch hat in einem solchen Fall weiter Bestand und die Freistellungstage, an denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin krank war, dürfen nachgeholt werden.
Bei uns gibt es die Diskussion bei mehrtägiger Krankheit/Abfeiern, ob nur der ersten Tag verlustig ist, die restlichen aber storniert werden können und somit erhalten bleiben.
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