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[Allg] Freizeitausgleichsabzug trotz Krankheit rechtens?

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Powernapster:
Unglaublich. Danke für die Antworten.

foo:
Der Thread ist im Forum für die Beamten, daher unterstelle ich, dass der Themenersteller auch Beamter ist.

Ist dann vorliegend zwingend ein Urteil eines Bundesarbeitsgerichtes relevant? Das Urteil dürfte sich doch auf das Tarifrecht stützen..

Organisator:

--- Zitat von: foo am 05.12.2023 20:02 ---Der Thread ist im Forum für die Beamten, daher unterstelle ich, dass der Themenersteller auch Beamter ist.

Ist dann vorliegend zwingend ein Urteil eines Bundesarbeitsgerichtes relevant? Das Urteil dürfte sich doch auf das Tarifrecht stützen..

--- End quote ---

Inwieweit wären denn bei dem Nehmen von Ausgleichstagen aufgrund von freiwillig geleisteten Mehrstunden ein Tarifvertrag anwendbar bzw. bestünde ein Unterschied zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten?

foo:
Ich wollte damit sagen, dass es durchaus relevant sein könnte, in welchem Rechtsverhältnis der Themeneröffner steht.

Beschäftigter = privatrechtliches Arbeitnehmerverhältnis = BGB, Tarifvertrag..
Beamter = öffentlich-rechtliches Arbeitnehmerverhältnis = Arbeitszeitverordnung..

Ob es einen Unterschied gibt, weiß ich nicht.

Aber ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann doch für einen Beamten höchstens analog gelten, oder?

Was wäre im vorliegenden Fall die einschlägige Vorschrift (§/Art.) für Beamte?

Saxum:
Dann ist hier eben das Bundesverwaltungsgericht zuständig, einschlägiges Urteil ist etwa BVerwG vom 23. Januar 1991 - 2 B 120/90(PDF Datei des BVerwG). Eine detaillierte Darlegung findet man etwa im Rundschreiben des BMI von 2018 zu "Wiedergutschrift des Arbeitszeitausgleichs bei krankheitsbedingter Dienst-/Arbeitsunfähigkeit" (PDF Datei des BMI).

Denn die Freistellung ist hier auch "unabhängig" von der Krankheit erfolgt. Da nach der Rechtsprechung der Erholungsurlaub nicht analog zu Freizeitausgleich aus Überstunden zu sehen ist wird der tätige hier so gestellt als hätte er regulär Dienst geleistet und im Buchssystem ist der Tag (auch bei vorliegendem Attest für diesen Tag) als normaler Arbeitstag und nicht etwa Krankheitstag hinterlegt. Bei dem einen Sachverhalt werden Überstunden ausgeglichen unter fortlaufenden Bezügen/Gehalts dass man so auf die "durchschnittliche Wochenarbeitszeit" kommt und beim anderen Fall um "bezahlte Tage zur Erholung" (Erholungsurlaub).

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