Autor Thema: Tarifrunde TV-L 2023 - Tarifergebnis Diskussion  (Read 238333 times)

Albeles

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Tarifergebnis Diskussion
« Antwort #1215 am: 25.01.2024 12:38 »
Und ein paar Monate später gibt es sogar 5,5% mehr und bei mir Zeitgleich ein Stufenaufstieg. Ich flipp voll aus....das wird ein Fest mit N...en und K..s.  ;D

sebulus77

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« Antwort #1216 am: 25.01.2024 13:21 »
Guten Tag,
was ist aus der Stufengleiche Höhergruppierung geworden ?  Nach 17 Jahren erst 11/3   
kann es nachträglich beantragt werden ?

Johann

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Tarifergebnis Diskussion
« Antwort #1217 am: 25.01.2024 13:49 »
Guten Tag,
was ist aus der Stufengleiche Höhergruppierung geworden ?  Nach 17 Jahren erst 11/3   
kann es nachträglich beantragt werden ?
Gabs diese Runde nichts zu. Am Besten Arbeitgeber wechseln. Dann kannst du in Stufe 6 eingestellt werden.

Warnstreik

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« Antwort #1218 am: 26.01.2024 09:57 »
Guten Tag,
was ist aus der Stufengleiche Höhergruppierung geworden ?  Nach 17 Jahren erst 11/3   
kann es nachträglich beantragt werden ?

Das ist im übrigen in meinen Augen der allergrößte Pain-in-the-ass im TV-L.

Aber anstatt das abzuschaffen sollte man imo (ich weiß, das wird NIE passieren) im öffentllichen Dienst die Tarifverträge und die Beamtenbesoldung von diesen vermeintlichen "Erfahrungsstufen" befreien. In der PW stirbt diese Art Tarifvertrag langsam aus - dort gibt es meist nur noch Entgeltgruppen mit eventuell 2-3 Unterteilungen, die dann aber nicht fest an Jahre gekoppelt sind.


Tikus

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« Antwort #1219 am: 26.01.2024 10:15 »
Guten Tag,
was ist aus der Stufengleiche Höhergruppierung geworden ?  Nach 17 Jahren erst 11/3   
kann es nachträglich beantragt werden ?
Gabs diese Runde nichts zu. Am Besten Arbeitgeber wechseln. Dann kannst du in Stufe 6 eingestellt werden.

von 11/3 in 11/6 durch AG-Wechsel, wieso das?

und warum nicht in 12 /3 ?

cyrix42

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« Antwort #1220 am: 26.01.2024 10:20 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

Tikus

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« Antwort #1221 am: 26.01.2024 12:21 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

interessant, danke für deine Ausführungen

RienaS

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« Antwort #1222 am: 27.01.2024 05:55 »
Hallo mal in die Runde, ich habe nur Quer gelesen.
Bin angestellt in Bayern und frage mich, wann wir von der Inflationsausgleichszahlung mal was sehen. Habe grade meine Abrechnung bekommen... Weder was von 1800 noch von 120 Euro zu sehen. Wie verhält es sich dann mit den 120 euro? Werden die dann nachbezahlt irgendwann mal? Oder läuft es dann einfach länger?

Der Tarifabschuss ist ein Witz. Warum macht man einen Abschluss, von dem man im Vornherein weiß, dass man ihn nicht einhalten kann?!

LG aus München

EDV Sachverständiger

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Antw:Tarifrunde TV-L 2023 - Tarifergebnis Diskussion
« Antwort #1223 am: 27.01.2024 08:43 »
...Wie verhält es sich dann mit den 120 euro? Werden die dann nachbezahlt irgendwann mal? Oder läuft es dann einfach länger?
Die 120 € werden im Februar oder März dann entsprechend nachbezahlt. Die 1.800 € sollten dann auch kommen. Fragen Sie halt in Ihrer Personalabteilung nach.

Der Tarifabschuss ist ein Witz. Warum macht man einen Abschluss, von dem man im Vornherein weiß, dass man ihn nicht einhalten kann?!
Man kann den doch einhalten. Es stand aus meiner Sicht nirgends geschrieben dass die IAP sofort bzw. mit der nächsten Gehaltszahlung fällig werden. 

Tagelöhner

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« Antwort #1224 am: 27.01.2024 09:08 »
Die Geberländer im Länderfinanzausgleich Bayern & Baden-Württemberg zahlen die IAP meines Wissens nach erst Ende März aus. Die 120€ monatlich gibt es dann rückwirkend aufsummiert.

Reviloone92

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« Antwort #1225 am: 27.01.2024 12:45 »
...Wie verhält es sich dann mit den 120 euro? Werden die dann nachbezahlt irgendwann mal? Oder läuft es dann einfach länger?
Die 120 € werden im Februar oder März dann entsprechend nachbezahlt. Die 1.800 € sollten dann auch kommen. Fragen Sie halt in Ihrer Personalabteilung nach.

Der Tarifabschuss ist ein Witz. Warum macht man einen Abschluss, von dem man im Vornherein weiß, dass man ihn nicht einhalten kann?!
Man kann den doch einhalten. Es stand aus meiner Sicht nirgends geschrieben dass die IAP sofort bzw. mit der nächsten Gehaltszahlung fällig werden.

Na ja, als die Tarifparteien sich am 09.12.2023 einig waren, wurde von Verdi und diversen Medien propagiert, dass die IAP von 1800€ noch im Dezember ausgezahlt werden soll. Daher kann ich den Unmut vieler Leute nachvollziehen.

VFA West

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« Antwort #1226 am: 27.01.2024 13:15 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.

MoinMoin

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« Antwort #1227 am: 27.01.2024 13:30 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
Wo steht das im Tarifvertrag?
Was ein AG daraus als Selbstbeschränkung on the Top draus macht, ist eine außertarifliche Einschränkung.

In sofern muss es heißen, beim Bund kann eine Einstellung auch höher erfolgen, der Bund lehnt es aber ab es zu machen!

VFA West

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« Antwort #1228 am: 27.01.2024 15:58 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.
Wo steht das im Tarifvertrag?
Was ein AG daraus als Selbstbeschränkung on the Top draus macht, ist eine außertarifliche Einschränkung.

In sofern muss es heißen, beim Bund kann eine Einstellung auch höher erfolgen, der Bund lehnt es aber ab es zu machen!
Von mir aus auch das. Ändert aber leider nichts an der Vorgehensweise der Bundesbehörden.
Natürlich könnte man auch einen Umweg über eine Behörde machen, die die förderlichen Zeiten komplett anrechnet. Die Unimedizin (?) Düsseldorf wirbt z.B. in ihren Stellenausschreibungen damit, sämtliche Vorzeiten anzurechnen.

Neuling2016

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« Antwort #1229 am: 27.01.2024 17:12 »
Wenn ein neuer AG das will, kann er jegliche Zeiten bisheriger Berufstätigkeit als förderliche Zeiten anerkennen und somit die Stufe 6 (bei min. 15 Jahren Berufstätigkeit) vergeben. Voraussetzung ist aber Personalbedarf, der natürlich nicht gegeben ist, wenn die Stelle (z.B. durch die betroffene Person) schon besetzt ist. Wenn aber Wunsch-Kandidat sagt, er/sie kommt nur unter dieser Voraussetzung und es ist kein adäquater Ersatz-Kandidat vorhanden, dann kann man diese Kann-Regelung (§16 Absatz (2) Satz 4 TV-L) als AG auch ziehen und auch Stufe 6 anbieten. Wohlgemerkt, in jeder Entgeltgruppe.

Beim Bund gibt es diesbezüglich allerdings eine Einschränkung.
Dort kann eine Neueinstellung maximal in die Stufe erfolgen, die der Bewerber/die Bewerberin bereits erreicht hat.
D.h. z.B. Bewerbung aus E11/3 TV-L auf eine E12-Stelle beim Bund. Dort kann man dann maximal der Stufe 3 zugeordnet werden.
Steht in den Hinweisen des BMI.

Das ist nicht korrekt.
Habe selbst bei einer Bundesbehörde im Personalbereich gearbeitet und wir haben die Stufenzuordnung mitnichten nur bis maximal zur Stufe 3 festgesetzt.

Gerne verweise ich hierbei auf § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 als auch Abs. 6 TVöD (Bund)