Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
Malkav:
--- Zitat von: Prometheus am 22.02.2024 08:52 ---Das ist wirklich unglaublich... :( Ist denn zu erwarten, dass das BVerfG in den anstehenden Entscheidungen einen Hinweis gibt, ob diese Praxis (d.h. Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens) zulässig ist, oder wird man warten müssen, bis es eine Klage aus Bayern oder den anderen Bundesländern, die diese Praxis ebenfalls anwenden, nach Karlsruhe schafft?
--- End quote ---
Dem BVerfG liegt eine direkte Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG vom dbb Schleswig-Holstein vor, welche den dortigen Familienergänzungszuschlag gem. § 45a SHBesG zum Gegenstand hat. (vgl. https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/)
Die formellen Hürden sind zwar hoch, aber wenn der zweite Senat will, könnte er diesem Spuk kurzfristig ein Ende bereiten. Es sind ja auch keine Tatsachen mehr zu klären oder zu ermitteln. Es bricht sich auf die "simple" verfassungsrechtliche Frage runter:
"Ist es mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbar, dass das Einkommen von Partnern und sonstige Einkünfte des Beamten bei der Bemessung der Gesamtalimentation berücksichtigt werden?"
wenn dem (wider Erwarten) so sein sollte, stellt sich die Folgefrage:
"Darf der Gesetzgeber pauschale Annahmen zur Höhe des Hinzuverdienstes machen oder muss stets eine Einzelfallentscheidung erfolgen?"
Meierheim:
--- Zitat von: InVinoVeritas am 21.02.2024 21:36 ---Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:
https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
--- End quote ---
Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.
lotsch:
--- Zitat von: Meierheim am 22.02.2024 12:10 ---
--- Zitat von: InVinoVeritas am 21.02.2024 21:36 ---Unglaublich in der Begründung ist wirklich ein Pauschalbetrag von 13.576,40 Euro als "zzgl. regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartenden Beitrag zum Familieneinkommen, Netto-Anteil" bei der Gegenüberstellung von Beamtenfamilie zur Grundsicherungsempfänger Familie. Siehe Seite 60/61 vom auf der stmfh Seite hochgeladenen Gesetzentwurf:
https://www.stmfh.bayern.de/service/gesetzentwuerfe/
--- End quote ---
Bei einem angenommenen Bruttoeinkommen vom 20.878 € wird also vom anderen Elternteil z.B. mit einer Stelle im öffentlichen Dienst mit E3, erwartet, neben der Erziehung von zwei Kindern 27 Stunden pro Woche zu arbeiten.
--- End quote ---
.... und die Vergleichsfamilie sitzt derweil gemütlich zuhause auf dem Sofa, macht sonst was, oder geht einem Hinzuverdienst nach.
https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-wie-viel-geld-darf-man-2024-hinzuverdienen-mit-hinzuverdienst-tabelle/#:~:text=Die%20Verdienstgrenze%20f%C3%BCr%20den%20Minijob,bleiben%2020%20%25%20des%20Verdienstes%20anrechnungsfrei.
simon1979:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 21.02.2024 19:29 ---Man beachte die S. 60 f. (der Gesetzentwurf ist der Gesetzentwurf einer sparsamen Staatsregierung; sie ist so sparsam, dass sie sogar an Seitenzahlen spart). Hier wird zunächst bei der Bemessung der kalten Unterkunftskosten erneut nicht das 95 %-Perzentil herangezogen, sondern ein weiteres Mal das Wohngeldgesetz, das das Bundesverfassungsgericht in den Rn. 56 ff. als nicht hinreichend betrachtet hat.
Am Ende zeigt sich, dass ohne das willkürlich in Höhe von netto 13.576,40 € festgesetzte Partnereinkommen, für das es allein deshalb schon keine sachliche Rechtfertigung geben kann, da nicht geprüft wird, ob der Partner überhaupt zum Einkommen beiträgt und ggf. beitragsfähig ist, womit also in Bayern weiterhin einer in Deutschland nur während der NS-Zeit, in der unmittelbaren Nachkriegszeit und in der DDR angewandten Vorstellungswelt gefolgt wird, die dem Grundgesetz wesensfremd ist, eine Nettoalimentation von 37.647,14 € gewährt wird, der eine bemessene Mindestalimentation in Höhe von 49.143,32 € gegenübersteht.
Der Fehlbetrag beläuft sich also auf netto 11.496,18 €. Die Nettoalimentation unterschreitet damit die Mindestalimentation um 23,4 % und verbleibt um netto 5.086,18 € unterhalb des bemessenen Grundsicherungsniveaus in Höhe von 42.733,32 €, was das bemessene Grundsicherungsniveau um 11,9 % unterschreitet. Die weiterhin gezielt aufrechterhaltene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots erübrigt eine weitere Betrachtung des Gesetzentwurfs.
--- End quote ---
Allgemeine Frage.
Wie sieht es eigentlich bei Alleinerziehenden aus? Wessen Partnereinkommen kann da fiktiv angerechnet werden? Oder gibt es dafür einen hören Zuschlag?
Ich bin geschieden und seit Januar 2024 lebt mein 14 jähriger Sohn bei mir. Wahrscheinlich ist meine Exfrau unterhaltspflichtig, aber bei 15 Stunden die Woche könnte das schwierig werden.
Aber darum geht`s bei meiner Frage gar nicht. Es gibt doch immer mehr Alleinerziehende. Rechnet da der Dienstherr alle Transferleistungen mit ein oder wie ist es in diesen Fällen geregelt.
Big T:
folgt man der originellen Denkweise der Landesregierung müsste man die Singles (oder nur Unverheirateten?)
eigentlich mit 13.576,40 Euro (netto) weniger alimentieren. ;D
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version