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[BY] Besoldungsrunde 2023-2025 Bayern
Kannsein:
Das mit dem OFZ ist meiner Meinung nach nicht optimal gelöst eher nur oberflächlich behandelt. Wenn man sich den Landkreis München ansieht stellt man fest, dass einige Gemeinden die Stufe II haben und Nachbargemeinden die VII, wie mein Vorredner schon feststellte ändert sich aber an der Höhe der miete rein gar nichts :-\.
Zugroaster:
Für das Thema Ortszuschlag wird es keine gerechte Lösung geben. Wie sollte die denn aussehen? Würde man Personal abstellen um für jede einzelne Gemeinde jährlich den Mietspiegel für die Berechnung heranzuziehen, würden sich die ungerecht behandelt fühlen, die mehr zahlen als der Mietspiegel vorgibt. Derjenige der in der Innenstadt wohnt würde sich bei gleichem Ortszuschlag ungerecht behandelt fühlen gegenüber demjenigen der 30km außerhalb wohnt. Etc....
Klar sind gerade so Beispiele wie das mit den Nachbargemeinden extrem ärgerlich - und mitunter auch nicht fair. Aber wer zieht die Grenzen was fair ist? Wollen wir eine Einzelfallbehandlung und -berechnung für jeden Beamten in Bayern? Das ist schon der Grund warum unser Steuerrecht so brutal verkompliziert ist. Und selbst das wird subjektiv gesehen nicht jedem gerecht.
untersterDienst:
Eine einfachere und gerechtere Lösung, zumindest im Ansatz ohne großen Aufwand wäre die Heranziehung der Bodenrichtwerte, aber diesen Ansatz hat das StmF vor Jahren schon abgelehnt, da war die jetzige "Lösung" wohl schon in Arbeit, als mein Vorschlag kam. Ich wohne Stufe 3, da es für den Ort keine Klasse gibt, nur den LK, aber unser Ort... ist sozusagen nicht günstig zum wohnen.
SwenTanortsch:
So individuell nachvollziehbar die jeweils eigene Vorstellung von "Gerechtigkeit" ist, kann es (verfassungs-)rechtlich nicht um sie, also um eine subjektive moralische Bewertung gehen, da die individuellen Wertvorstellungen in einer sozial differenzierten und zugleich pluralistischen Gesellschaft wie der bundesdeutschen durch ein sehr breites Spektrum abgebildet wird. Es ist insofern Aufgabe der Politik, diesem Spektrum im Sinne ihre je eigenen Ziele gerecht zu werden und also Mehrheiten für eigene Entscheidungen im Parlament zu erwirken. Unabhängig von den jeweiligen Mehrheiten müssen die am Ende beschlossenen Gesetze aber im Rahmen des Verfassungsrechts bleiben, wie sich das aus der Bindung der legislativen Gewalt an die Verfassung aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.
Entsprechend lassen sich verschieden hohe Ortzuschläge in einem begrenzten Rahmen sachlich rechtfertigen, solange sich dabei hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zuletzt die "neue Formel" des Bundesverfassungsgerichts als hinreichend beachtet zeigt, nach der das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG „vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.).
Ein in sieben verschiedene Ortsklassen unterteilende gesetzliche Regelung, die darüber hinaus Ortszuschläge ausschließlich an die Kinderzahl bindet, lässt sich so verstanden mit hoher Wahrscheinlichkeit sachlich bereits strukturell nicht vor der "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen und führt spätestens dann zu vor ihr nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Konsequenzen, wenn sich die Höhe der jeweiligen monatlichen Zuschläge im einzelnen so stark unterscheidet, wie das der Fall ist (die familienbezogenen Besoldungskomponenten eines verheirateten Beamten mit zwei Kinder, der in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, belaufen sich in der Ortsklasse I auf jährlich auf 6.246,48 und in der Ortsklasse VII auf 9.713,40 €), und wenn zugleich in der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit der Normunterworfenen nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit der Regelung die Probleme einhergehen, die eros und Kannsein benennen.
Denn in dem Moment wird das Ergebnis dieser Regelung über den Einzelfall hinaus eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Entsprechend stellt sich auch diese Regelung in der gesetzlich normierten Struktur und Höhe als offensichtlich verfassungswidrig dar, sodass sich ihre moralische Bewertung - sachlich betrachtet - erübrigt. Sie wird in dieser Form keinen Bestand vor der Verfassung beanspruchen können.
untersterDienst:
Herzlichen Dank für die würdig formulierte Antwort.
Als ich meinen Vorschlag, an den Bodenrichtwert gebundene Zulagen an das Bay. Finanzministerium schickte war mir tatsächlich die Tragweite noch nicht in diesem Ausmaß bewusst, empfand die Zahlung "nur" nach der damaligen Anlage 2 des Landes Entwicklungsprogramms aber damals schon als zu tiefst ungerecht. Da mich hier tatsächlich Luftlinie etwa 80m vom ersehnten Strich trennten, Dienstort, nicht Wohnort.
Ich hoffe sehr, dass hier nicht nur Kolleginnen und Kollegen mitlesen, die um jeden einzelnen Euro dankbar werden sondern Deine Ausführungen auch von denen gelesen werden, die nicht auf jeden Euro angewiesen sind, aber über uns entscheiden. Herzliches Vergelt´s Gott aus Oberbayern.
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