Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Inflationsausgleichsprämie
Wabi Sabi:
Ja, sofern in der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit ausgeübt wurde.
§ 2 TV Inflationsausgleich. Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
McOldie:
--- Zitat von: endrissnadine am 10.12.2023 14:11 ---ich fange am 16.12 meinen neuen Job bei einem Träger an der nach TV-L bezahlt ,
habe ich dann anspruch auf die Zahlung ? vorher war ich bei einem träger der nicht nach TV-L und TVöD gezahlt hat
--- End quote ---
Manmuss am 9. Dezember im Arbeitsvhältnis bei dem Arbeitgeber stehen. Also hier kein Anspruch
ACDSee:
--- Zitat von: endrissnadine am 10.12.2023 14:11 ---ich fange am 16.12 meinen neuen Job bei einem Träger an der nach TV-L bezahlt ,
habe ich dann anspruch auf die Zahlung ? vorher war ich bei einem träger der nicht nach TV-L und TVöD gezahlt hat
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Du bekommst zwar die 1800 € Einmalzahlung nicht (Stichtag ist der 09.12.2023), jedoch die 120 € Inflationsausgleichs-Monatszahlung von 01-10/2024 auf Grundlage von § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich.
Invitto:
--- Zitat von: Oidaa am 10.12.2023 13:28 ---Hallo zusammen,
habe ich als ehemalig beschäftiger (Januar bis Ende August 2023) einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie die anteilig für die Monate berechnet wird?
Danke und LG
--- End quote ---
Als Beschäftigter bist nichts wert und erst Recht als Ehemaliger. Nur Beamte interessieren den Arbeitgeber. Der Hamburger Finanzsenator als Verhandlungsführer zeigt dies bei Twitter klar: Jede Frage bezüglich Beamte beantwortet, Null Fragen von Angestellten!
Wabi Sabi:
--- Zitat von: ACDSee am 10.12.2023 17:24 ---
--- Zitat von: endrissnadine am 10.12.2023 14:11 ---ich fange am 16.12 meinen neuen Job bei einem Träger an der nach TV-L bezahlt ,
habe ich dann anspruch auf die Zahlung ? vorher war ich bei einem träger der nicht nach TV-L und TVöD gezahlt hat
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Du bekommst zwar die 1800 € Einmalzahlung nicht (Stichtag ist der 09.12.2023), jedoch die 120 € Inflationsausgleichs-Monatszahlung von 01-10/2024 auf Grundlage von § 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich.
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Ergänzend:
Es besteht möglicherweise ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen ab Januar 2024. Das hängt aber von der Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelung bzgl. der Anwendbarkeit des TV-L (und ihn ergänzender Tarifverträge) ab.
Dieses Thema wurde hier im Übrigen in der Vergangenheit schon für den TV Inflationsausgleich im Bereich des TVöD und die jeweilgen Tarifverträge zur Corona-Sonderzahlung diskutiert, z. B. wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist: "in Anlehnung an TV-L", "Vergütung erfolgt nach TV-L" usw.
So mancher "Träger", also Arbeitgeber der nicht Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes ist, soll wohl die Gewährung solcher Sonderzahlungen vor dem Hintergrund der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im o. g. Sinne eher "restriktiv" handhaben.
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