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[BW] Besoldungsrunde 2023-2025 Baden-Württemberg
Ozymandias:
Könnte reichen weil die Prämie steuerfrei, also netto ist. Dazu kommen noch die 200 Euro Brutto im November und Dezember. Und der Grundfreibetrag wird ordentlich erhöht. Müsste mal jemand im Finanzministerium ausrechnen, ist ja deren Job. 2023 stimmt jedenfalls selbst nach der eigenen angewandten Systematik (die aus weiteren Gründen verfassungswidrig sein könnte) hinten und vorne nicht.
Malkav:
--- Zitat von: Ozymandias am 11.12.2023 11:46 ---Die [... Coronaprämie] war z.B gesetzlich als Zusatz zum ohehin geschuldeten Lohn gedacht. Passt halt nicht alles 1:1 zum Beamtenbereich.
--- End quote ---
Und genau hier legst du den Finger in die offene Wunde dieser Konstruktion!
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" iSd § 3 Nr. 11c EStG kann nach meinem Dafürhalten nur eine amtsangemessene Alimentation sein, welche den Vorgaben des Art. 33 GG vollumfänglich entspricht.
Dies deckt sich in so weit auch mit der Legaldefinition von "zusätzlich zum ohnehin geschuldete Arbeitslohn" in § 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG, welche klarstellt, dass eine Leistung nicht auf den Anspruchn auf Arbeitslohn angerechnet werden darf, wenn diese als "zusätzlich" gelten soll. Wenn ich die Zahlung jedoch bei der Berechnung der Mindestalimentation berücksichtigen würde, wäre Sie ein normaler Gehaltsbestandteil und gerade nicht mehr "zusätzlich", womit das Steuerprivileg des § 3 Nr. 11c wegfiele.
Beispiel (nach meinem laienhaftem Verständnis!):
115 % Grundsicherung (= Mindestalimentation = ohnehin geschuldeter Arbeitslohn): 30.000,00 EUR
Besoldung inkl. anteiliger I-Prämie: 30.000,00 EUR
Besoldung exkl. Anteiliger: 28.200,00 EUR
Folglich würden die 1.800,00 EUR I-Prämie im Fall einer Berücksichtigung bei der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation "auf den Anspruch auf Arbeitslohn [= amtsangemessene Alimentation] angerechnet" werden.
Gleiches gilt, wenn man nachträglich im Rahmen eines zukünftigen Reparaturgesetzes versuchen würde eine bereits gezahlte I-Prämie einzuberechnen. Diese würde dann gem. § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG nachträglich ihre Steuerbefreiung verlieren. Hier soll der dbb sich mal bei den Profis von der DStG Rat holen ;-)
Und ohne jegliche Berücksichtigung der I-Prämie haben wir bei den Berechnungen zur amtsangemessenen Alimentation de facto fast zwei volle Jahre mit 0 % Tabellensteigerung. Ich bin gespannt auf die Rechenkünste der Ministerien ::)
Ozymandias:
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf
Seite 115
108,33 € Coronasonderzahlung
Hier sieht man wie gerechnet wurde und wie wieder gerechnet werden wird.
SwenTanortsch:
Das sind interessante Gedanken, die ihr hier anstellt und die tatsächlich weiterverfolgt werden sollten - hinsichtlich der Corona-Sonderzahlung 2022 war die rechtliche Regelung auf jeden Fall eindeutig: Sie war als Sonderzahlung für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht, die entsprechend, wie Malkav das ausführt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden ist. Sie konnte nicht auf die Bemessung der Mindestalimentation angerechnet werden, eben weil sie eine zusätzliche Beihilfe oder Unterstützung gewesen ist. Die Inflationsausgleichprämie ist allerdings ggf. anders konzipiert, sodass sie tatsächlich von Steuerspezialisten geprüft werden sollte. Hier mal die jeweilige rechtliche Grundlage:
Die Corona-Sonderprämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG gewährt worden: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro".
Die IAP wird nach § 3 Nr. 11c EStG gewährt: "[Steuerfrei sind] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3000 Euro".
Die Corona-Sonderprämie war folglich als Beihilfe und Unterstützung konzipiert. Die IAP wird hingegen als Leistung gewährt. Steuerrechtlich müsste nun offensichtlich geprüft werden, ob zwischen den Begriffen ein steuerrechtlich greifender sachlicher Unterschied besteht, der es ggf. erlaubte, die IAP als Leistung auf die Mindestalimentation anzurechnen. Es wäre interessant, wenn das hier steuerrechtlich geklärt werden könnte.
Bauernopfer:
--- Zitat von: Ozymandias am 11.12.2023 17:24 ---https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/Dokumente/220623_Gesetz_%C3%BCber_die_Anpassung_von_Dienst-_und_Versorgungsbez%C3%BCgen_und_zur_%C3%84nderung_dienstrechtlicher_Vorschriften.pdf
Seite 115
108,33 € Coronasonderzahlung
Hier sieht man wie gerechnet wurde und wie wieder gerechnet werden wird.
--- End quote ---
Da wird etwas zurechtgebogen, gerade so wie es einem in den Kram passt.
Als die AG in den Jahren 2020 (Bund) und 2021 (Länder) die Corona-Prämie den Pensionären versagten, wurde dies im Rahmen einer Klage durch das Verwaltungsgericht Koblenz (5 K 645/22.KO) wie folgt begründet:
"Die Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Bedienstete ist gerechtfertigt, weil diese eine pauschale Abmilderung für zusätzliche Arbeitsbelastungen während der Pandemie darstellt, denen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen sind".
Und weiter:
"Bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber überdies sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die einmalig anlässlich der Pandemie gewährte Sonderzahlung lässt sich eindeutig nicht dem Alimentationsprinzip oder einem sonstigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zuordnen. Auch stellt die Sonderzahlung keine verdeckte tarifliche Erhöhung der Entgelte dar, die nach gängiger Praxis eine entsprechende Anpassung der Versorgungsbezüge hätte nach sich ziehen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Corona-Sonderzahlung bewusst anstelle einer Erhöhung der Bezüge beschlossen hätte...
So gesehen hätte die Corona-Sonderzahlung in den Berechnungen des BVAnp-ÄG 2022 nichts zu suchen.
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