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Bester Zeitpunkt für die Höhergruppierung

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ElBarto:
Naja, ab wann würde denn die Höhergruppierung anstehen?

Wenn es klappen würde, dass sich Dein AG darauf einlässt wäre es deutlich von Vorteil bis 1.3.25 auf der EG 11 3 zu bleiben, und dann ab 1.3.25 in die EG12 4 zu wechseln oder noch einen Monat Karenz auf EG 11 4 einzubauen.

Du hättest -bei Höhergruppierung in 03.2024 angenommen- ca. 3500 EUR weniger für 03/24 bis 03/25 dann aber von 04/25 bis 03/26 und alle folgenden 12 Monatszeiträume über 6.000 EUR mehr.

Gerechnet wurde mit den Werten ab 03/2024.

Sollte die Höhergruppierung 6 Monate vor der Wartezeit sein wäre es sicher möglich sich auf einen Aufstieg nach und nach zu einigen. 

heinzelus:

--- Zitat von: ElBarto am 14.12.2023 08:41 ---Naja, ab wann würde denn die Höhergruppierung anstehen?

Wenn es klappen würde, dass sich Dein AG darauf einlässt wäre es deutlich von Vorteil bis 1.3.25 auf der EG 11 3 zu bleiben, und dann ab 1.3.25 in die EG12 4 zu wechseln oder noch einen Monat Karenz auf EG 11 4 einzubauen.

Du hättest -bei Höhergruppierung in 03.2024 angenommen- ca. 3500 EUR weniger für 03/24 bis 03/25 dann aber von 04/25 bis 03/26 und alle folgenden 12 Monatszeiträume über 6.000 EUR mehr.

Gerechnet wurde mit den Werten ab 03/2024.

Sollte die Höhergruppierung 6 Monate vor der Wartezeit sein wäre es sicher möglich sich auf einen Aufstieg nach und nach zu einigen.

--- End quote ---


Nach Rücksprache meiner Chefs mit der Betriebsleitung soll ich höhergruppiert um mein Abwandern zu verhindern. Wie genau das ablaufen wird, weiß ich noch nicht. Ich denke jedoch, dass die Stellenbeschreibung angepasst werden muss, entweder bei den Aufgaben oder den Zeitanteilen. Mein Chef und ich haben hierzu schon eine neue Stellenbeschreibung angefertigt. Für mich gilt das spezielle Tätigkeitsmerkmal Ingenieur. Hier wären für EG 12 die ein drittel Zeitanteil relevant. (oder wie verhält es sich mit Punkt zwei im Tarifvertrag. Dort tauchen keine Zeitanteile auf. Reichen da selbst 5%?) Hier haben wir die Zeitanteile etwas geändert und die Aufgaben etwas umbenannt. Den Arbeitsvorgang mit 40% hat sich jedoch nicht wesentlich geändert, sondern eher die anderen Teile. Den Arbeitsvorgang mit 40% haben wird etwas mehr ausgeschmückt, damit die besondere Schwierigkeit und Bedeutung besser hieraus hervorgeht. Die Stellenbeschreibung wurde von mir und meinem Chef unterschrieben. Ich gehe jedoch davon aus, dass die wirkliche Übertragung erst durch die Personalabteilung erfolgen darf. Auf der Stellenbeschreibung steht zwar, dass ich die Aufgaben schon seit dem 01.03.2019 wahrnehme, dies wird aber wohl nicht klappen.

Leider ist unsere Personalabteilung etwas schwierig und langsam. Seit dem Termin mit der Betriebsleitung ist mittlerweile 1 Jahr vergangen. Gibt es vielleicht eine Möglichkeit zu mindestens durchzusetzen, dass ich seit dem Gespräch mit der Betriebsleitung die neuen Aufgaben wahrnehme? So würde ich zwar 1 Jahr bei meiner Stufenlaufzeit verlieren, aber wäre zu mindestens jetzt schon in EG 12.

PiA:
Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten gar nicht geändert haben, wäre 1.3.2019 (das müsste der Beginn des Arbeitsverhältnisses sein) "sogar" korrekt, dann würde es auch bei Stufe 4 ab 1.3.2025 bleiben.

Alternativ wäre die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten zum 1.3.2022 - das müsste mit Eintritt in die Stufe 3 sein - "zielgerecht", denn auch dann kämst Du per 1.3.2025 in die Stufe 4.

Die Eingruppierung bei unveränderten Tätigkeiten (also z.B. rückwirkende "Korrektur" der Stellenbeschreibung auf das, was damals tatsächlich war) wirkt zwar in die Vergangenheit, aber mehr Entgelt gibt es nur für 6 Monate rückwirkend (§ 37 TVöD). Das heißt, ob 1.3.2019 oder 1.3.2022 wäre dem Geldbeutel egal.

Den 1.3.2019 zu fordern und am Ende als Kompromiss auf den 1.3.2022 einigen wäre daher evtl. auch eine Lösung ;)

heinzelus:

--- Zitat von: PiA am 14.12.2023 11:55 ---Wenn sich die übertragenen Tätigkeiten gar nicht geändert haben, wäre 1.3.2019 (das müsste der Beginn des Arbeitsverhältnisses sein) "sogar" korrekt, dann würde es auch bei Stufe 4 ab 1.3.2025 bleiben.

Alternativ wäre die Übernahme der höherwertigen Tätigkeiten zum 1.3.2022 - das müsste mit Eintritt in die Stufe 3 sein - "zielgerecht", denn auch dann kämst Du per 1.3.2025 in die Stufe 4.

Die Eingruppierung bei unveränderten Tätigkeiten (also z.B. rückwirkende "Korrektur" der Stellenbeschreibung auf das, was damals tatsächlich war) wirkt zwar in die Vergangenheit, aber mehr Entgelt gibt es nur für 6 Monate rückwirkend (§ 37 TVöD). Das heißt, ob 1.3.2019 oder 1.3.2022 wäre dem Geldbeutel egal.

Den 1.3.2019 zu fordern und am Ende als Kompromiss auf den 1.3.2022 einigen wäre daher evtl. auch eine Lösung ;)

--- End quote ---

Das Problem ist, dass ich noch nicht weiß, ob sich die Tätigkeiten ändern müssen. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint die Personalabteilung mich in EG 11 zu sehen. Für die EG 12 müsste sich vermutlich etwas ändern. Entweder die Zeitanteile oder die Aufgaben an sich. Bis jetzt gibt es nur die Absprache mit der Betriebsleitung das die Stelle zu einer EG 12 werden soll.

Das Beste wäre natürlich, wenn die Personalabteilung einfach sagt, Sie haben sich damals geirrt und eigentlich müsste ich nach EG 12 eingruppiert sein. Ich denke aber mal nicht, dass sie sich darauf einlässt.

Können mir höherwertige Tätigkeiten überhaupt rückwirkend übertragen werden, oder geht dies nur in der Zukunft?

Mein Plan wäre auch einen Mittelweg zu finden, die Personalabteilung scheint hier nur leider ziemlich stur zu sein.

PiA:

--- Zitat ---Das Problem ist, dass ich noch nicht weiß, ob sich die Tätigkeiten ändern müssen.

--- End quote ---

Herrlich...
Ich verstehe was Du meinst, aber es klingt toll... ;)


--- Zitat ---Können mir höherwertige Tätigkeiten überhaupt rückwirkend übertragen werden, oder geht dies nur in der Zukunft?

--- End quote ---

Es kann festgestellt werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der EG 12 erfüllt wurden, vgl. § 13 TVöD.
Das darf aber nicht durch eine "arbeitsvertragswidrige" Erledigung von nicht übertragenen höherwertigen Tätigkeiten geschehen sein, dass wäre statt dessen sogar ein Abmahnungsgrund.

Eine ausdrückliche Übertragung anderer Tätigkeiten kann m.E. nur für die Zukunft gelten.


Ich finde es ja schon "witzig", dass Du höhergruppiert werden sollst, damit Du nicht abwanderst, das Ergebnis aber ein Einkommensverlust von knapp 30.000 EUR brutto (oder mtl. 225 EUR) ist.
(Ich habe die Rechnung von El Barto mal fortgesponnen unter Berücksichtigung von 70,28% Jahressonderzahlung in den 12 Jahren bis beide Varianten EG12 Stufe 6 erreichen. Setzt allerdings keine weiteren Beförderungen voraus, die etwaige Laufzeiten ggf. wieder kappen.)

Bekommst Du eigentlich eine Fachkräftezulage?
Wäre ja ggf. auch eine Variante - EG 12 ab 1.1.2024 und für zehn Jahre monatlich 250 EUR Zulage (wären auch 30.000 EUR).

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