Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NI] Auch Niedersachsen führt pauschale Beihilfe ein
Saxum:
Meines Wissens nach kann man derzeit als Beamter nur "vorübergehend" in die GKV über die Familienversicherung nach § 10 SGB V reinkommen wenn man sich komplett ohne Bezüge beurlauben würde. Jedoch bei Wiederaufleben der Bezüge würde diese Familienversicherung erlischen und der Beihilfeanspruch wiederhergestellt werden, so dass man nicht mehr sich familienversichern bzw. bei der GKV verbleiben kann.
Die derzeit einzige bekannte Möglichkeit für Beamt*innen ist ein "harter Cut", also via Entlassung die Aufgabe des Beamtenverhältnisses und die Rückkehr ins Angestelltenverhältnisses bzw. einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit über "Mini-Job-Niveau" (einschließlich der damit verbundenen Nachzahlung in der Rentenversicherung zum Beamtenbrutto oder sofern verfügbar Altersgeld) und hoffen dass man wieder verbeamtet werden würde, wenn man mag - ein Anspruch darauf besteht nicht.
Sofern man tatsächlich diesen Weg wählen würde, sollte man beim Ausscheiden der PKV darauf achten, dass man für den Fall der Fälle eine Anwartschaft abschließt. Die Öffnungsaktion wird man nicht erneut ziehen können, nur für den Fall dass die Vorstellung mit der pauschalen Beihilfe doch nicht klappt, weil vielleicht irgend ein regelungsgehalt es verhindert.
Zumindest solange das SGB V hier keine Möglichkeit vorsieht für Beamt*innen dorthin etwa mit "einmaliger Wahloption" im Zusammenhang mit der pauschalen Beihilfe in die GKV zurückzukehren.
Saxum:
Nochmals zur Familienversicherung, theoretisch(!) könnte man gut über die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V, wenn man über eine Ehegatt*in, Lebenspartner*in oder Elternteile (sofern ebenda Abs. 2 bejaht werden kann) verfügt und sich komplett ohne Bezüge und Beschäftigung für mindestens einen Monat oder mehr beurlauben lässt, womit auch in der Regel nach den jeweiligen Beihilfevorschriften die Beihilfe entfällt. Mit dem Entfall des Anspruchs auf Bezüge und der Beihilfe entfiele auch, dem Grunde nach, die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, was ja der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V entgegen kommt und die Familienversicherung ermöglicht, wenn die übrigen Voraussetzungen von Nr. 1-5 auch bejaht werden können.
Mutmaßlich könnte man dann anschließend mit dem Wiederaufleben der Bezüge und der Beihilfe dann versuchen über § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB V innerhalb der drei-monats-frist die freiwillige Versicherung eintreten bzw. man wird ggf. nach § 188 Abs. 2 Alt. 2 und Abs. 4 Alt. 2 SGB V überleitet.
Eine eventuelle weitere Ausnahme wäre vielleicht, dass man kann "jetzt" entstandene Schwerbehinderung (GdB > 50) nachweisen, befindet sich unter der Altersgrenze aufgrund Beitritt mit Schwerbehinderung (idR bis 45) und man hat einen Elternteil oder Ehepartner*in die in der GKV sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) und meldet den beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung an.
Da für die Pauschale Beihilfe in der Regel nur eine bestimmtes Fristfenster für Bestandsbeamten gibt, kann das sich vielleicht schwierig bzw. umständlich erweisen wenn man das gleichzeitig versucht oder man wählt generell zuerst die pauschale Beihilfe und versucht dann diesen Weg, welcher aber auch komplett scheitern kann und nur ein Gedankenspiel von mir darstellt.
Alles ohne Gewähr, wie gesagt mir sind als Laie hierzu keine Richtlinie, Fälle oder Urteile im Zusammenhang mit der pauschalen Beihilfe bekannt. Man könnte hier entsprechend nachfragen ob das so machbar wäre und sich bitte alles schriftlich geben lassen und es gegebenenfalls darauf ankommen lassen dass hier ein Rechtsstreit erforderlich werden könnte. Gegebenenfalls wäre hier eine Rechtsberatung mit einem juristischen Fachmenschen im SGB-Versicherungsrecht hilfreicher als auf meine Aussagen als Laie.
Allgemein, steht für Bestandsbeamt*innen wohl regelmäßig der Eintritt in die freiwillige Versicherung mit der pauschalen Beihilfe der Regelungsgehalt aus § 9 Abs. 2 SGB V entgegen, demnach man bei vorliegen der Voraussetzungen eine Frist von drei Monaten für die Anzeige/Beitrittserklärung einzuhalten hat. Das wird wohl bei den meisten Bestandsbeamt*innen bereits abgelaufen sein und man soll wohl auch nicht in dieser Frist sich für eine andere Versicherung entschieden haben bzw. dorthin gewechselt sein. Generell allgemein ohne entsprechende Anpassung des SGB V und/oder Rechtsprechung sieht es für einen "einfachen sicheren Weg" mEn eher mau aus.
Abseits dem vorherigen Absatz, es ist also in der Theorie zumindest via Familienversicherung oder Schwerbehinderung möglich, wenn man etwas klettert - aber ob es auch hält kann ich natürlich nicht sagen.
clarion:
Ist die pauschale Beihilfe nach der Pensionierung nicht teurer? 50 % pauschale Beihilfe versus 70% individuelle Beihilfe?
Nit4:
Ich glaube das hängt von der Höhe der Pension ab. Wenn die Pension nicht sehr hoch ausfällt, dann ist der GKV Beitrag auch entsprechend „niedriger“ (nach jetzigem Stand).
Wie hoch wäre denn so ein PKV Beitrag zur Pension und die Jahre danach?
NordWest:
--- Zitat von: Nit4 am 14.12.2023 22:29 ---Ich glaube das hängt von der Höhe der Pension ab. Wenn die Pension nicht sehr hoch ausfällt, dann ist der GKV Beitrag auch entsprechend „niedriger“ (nach jetzigem Stand).
Wie hoch wäre denn so ein PKV Beitrag zur Pension und die Jahre danach?
--- End quote ---
Gaaaanz grob kannst Du 3000 Euro Pension als Break-Even von GKV (rund 8% bei 50:50) und PKV (z.B. 240 Euro bei 30%) betrachten.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version