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[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz

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LehrerinRLP:
Trotzdem ist es schon wenig transparent, das nicht direkt zu kommunizieren oder man hat den Gesetzentwurf per Brieftaube verschickt (#Digitalisierung) und die ist halt noch nicht angekommen.

CurryPommesMayo:

--- Zitat von: Schmitti am 25.01.2024 07:58 ---Der Gesetzesentwurf ist jetzt beim GStB zu finden. Ich habe das Gefühl, der Admin hat diesen auch bereits erhalten ;-)



--- Zitat ---Der Gesetzentwurf umfasst ferner weitere Einkommensverbesserungen für Anwärte-rinnen und Anwärter, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, um im Wettbewerb privater und öffentlicher Arbeitgeber die Konkurrenzfähigkeit des Landes zu stärken. So ist eine über das Tarifergebnis hinausgehende Anhebung der Anwärtergrundgehälter um Beträge zwischen 40 und 60 EUR je nach Einstiegsamt, eine Anhebung der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsrefe-rendare um 60 EUR, eine Streichung der bislang ersten ausgewiesenen Erfahrungs-stufe für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und R 1 sowie eine überproportionale Anhebung des Grundgehaltssatzes der sodann ersten ausgewiesenen Erfahrungs-stufe, eine Erhöhung der Stellenzulagen gemäß den Vorbemerkungen zu den Lan-desbesoldungsordnungen A und B sowie gemäß den §§ 48, 49 des Landesbesol-dungsgesetzes (LBesG) um knapp 36 v. H. und eine Fortschreibung der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Alimentationsrechtsprechung zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für dritte und weitere Kinder unter Berücksichtigung der Dynami-sierungen im Sozialrecht vorgesehen.
--- End quote ---

--- End quote ---

Wie ist denn zu verstehen, dass die erste Erfahrungsstufe für A12-A14 und R1 gestrichen werden soll? Werden dann alle schon Diensthabenden eine Erfahrungsstufe angehoben oder profitieren davon dann nur diejenigen, die nach Inkrafttreten der geplanten Neuregelung eingestellt werden?

Vielen Dank im Voraus!

LehrerinRLP:
Wenn dann, wird es sicher überführt. Spricht: A13, bisher Erfahrungsstufe 3 wird direkt verschoben in 4 unter Berücksichtigung der Laufzeit.

Schmitti:

--- Zitat ---Artikel 13
Überleitung
(1) Die am 1. Juli 2024 der jeweiligen Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag der jeweiligen Stufe 4 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.
--- End quote ---


--- Zitat ---Zu Artikel 13 (Überleitung)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 werden aufgrund der Streichung dieser Erfahrungsstufe in Stufe 4 der jewei-ligen Besoldungsgruppe übergeleitet (vgl. Artikel 4 Nr. 4). Für Beamtinnen und Be-amte sowie Richterinnen und Richter in Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 gilt die Überleitung in Stufe 2 dieser Besoldungsgruppe. Sie profitieren damit automatisch von einer mit der Stufenstreichung verbundenen Erhöhung des Grundgehalts.
Ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Überleitung in die jeweilige Stufe 4 der Besol-dungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise in die Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 beginnt die Stufenlaufzeit für die Betroffenen in dieser Stufe zu laufen. Im Sinne einer Stichtagsregelung, die notwendigerweise typisieren und verallgemeinern muss, wird dabei keine Unterscheidung vorgenommen, ob in der bisherigen Stufe 3 der Be-soldungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 bereits entsprechende Zeiten verbracht worden sind oder ob bei der vormaligen Stu-fenzuordnung zur Stufe 3 beziehungsweise 1 berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG zum Tragen kamen (vgl. BVerfG – 2 BvR 568/15, Rn. 15 ff.). Die Neuregelung führt stets zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Einkom-menssituation.
Eine Neufestsetzung des Stufenbeginns ist aufgrund der Gesetzlichkeit der Überlei-tung entbehrlich.
--- End quote ---

LehrerinRLP:
Aus dem Satz " eine überproportionale Anhebung des Grundgehaltssatzes der sodann ersten ausgewiesenen Erfahrungsstufe" kann man leider nichts ableiten.

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