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[RP] Besoldungsrunde 2023-2025 Rheinland-Pfalz
LehrerinRLP:
--- Zitat von: Schmitti am 25.01.2024 11:17 ---
--- Zitat ---Artikel 13
Überleitung
(1) Die am 1. Juli 2024 der jeweiligen Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag der jeweiligen Stufe 4 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.
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--- Zitat ---Zu Artikel 13 (Überleitung)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 werden aufgrund der Streichung dieser Erfahrungsstufe in Stufe 4 der jewei-ligen Besoldungsgruppe übergeleitet (vgl. Artikel 4 Nr. 4). Für Beamtinnen und Be-amte sowie Richterinnen und Richter in Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 gilt die Überleitung in Stufe 2 dieser Besoldungsgruppe. Sie profitieren damit automatisch von einer mit der Stufenstreichung verbundenen Erhöhung des Grundgehalts.
Ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Überleitung in die jeweilige Stufe 4 der Besol-dungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise in die Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 beginnt die Stufenlaufzeit für die Betroffenen in dieser Stufe zu laufen. Im Sinne einer Stichtagsregelung, die notwendigerweise typisieren und verallgemeinern muss, wird dabei keine Unterscheidung vorgenommen, ob in der bisherigen Stufe 3 der Be-soldungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 bereits entsprechende Zeiten verbracht worden sind oder ob bei der vormaligen Stu-fenzuordnung zur Stufe 3 beziehungsweise 1 berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG zum Tragen kamen (vgl. BVerfG – 2 BvR 568/15, Rn. 15 ff.). Die Neuregelung führt stets zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Einkom-menssituation.
Eine Neufestsetzung des Stufenbeginns ist aufgrund der Gesetzlichkeit der Überlei-tung entbehrlich.
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Wäre es möglich, den gesamten Text hier zu veröffentlichen, wenn er dir offensichtlich zur Verfügung steht?
LehrerinRLP:
--- Zitat von: Schmitti am 25.01.2024 11:17 ---
--- Zitat ---Artikel 13
Überleitung
(1) Die am 1. Juli 2024 der jeweiligen Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag der jeweiligen Stufe 4 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.
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Daraus ergibt sich, dass alle, die in höheren Erfahrungsstufen sind als Erfahrungsstufe 3, von keiner Verbesserung probieren. Beispiel: Aktuell ist man in Erfahrungsstufe 5 und würde im August in Stufe 6 kommen, dann passiert genau "nichts"!? Oder verstehe ich es falsch?
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Monks2017:
--- Zitat von: LehrerinRLP am 25.01.2024 11:27 ---
--- Zitat von: Schmitti am 25.01.2024 11:17 ---
--- Zitat ---Artikel 13
Überleitung
(1) Die am 1. Juli 2024 der jeweiligen Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag der jeweiligen Stufe 4 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt.
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--- Zitat ---Zu Artikel 13 (Überleitung)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Stufe 3 der Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 werden aufgrund der Streichung dieser Erfahrungsstufe in Stufe 4 der jewei-ligen Besoldungsgruppe übergeleitet (vgl. Artikel 4 Nr. 4). Für Beamtinnen und Be-amte sowie Richterinnen und Richter in Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 gilt die Überleitung in Stufe 2 dieser Besoldungsgruppe. Sie profitieren damit automatisch von einer mit der Stufenstreichung verbundenen Erhöhung des Grundgehalts.
Ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Überleitung in die jeweilige Stufe 4 der Besol-dungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise in die Stufe 2 der Besoldungsgruppe R 1 beginnt die Stufenlaufzeit für die Betroffenen in dieser Stufe zu laufen. Im Sinne einer Stichtagsregelung, die notwendigerweise typisieren und verallgemeinern muss, wird dabei keine Unterscheidung vorgenommen, ob in der bisherigen Stufe 3 der Be-soldungsgruppen A 12 bis A 14 beziehungsweise Stufe 1 der Besoldungsgruppe R 1 bereits entsprechende Zeiten verbracht worden sind oder ob bei der vormaligen Stu-fenzuordnung zur Stufe 3 beziehungsweise 1 berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG zum Tragen kamen (vgl. BVerfG – 2 BvR 568/15, Rn. 15 ff.). Die Neuregelung führt stets zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Einkom-menssituation.
Eine Neufestsetzung des Stufenbeginns ist aufgrund der Gesetzlichkeit der Überlei-tung entbehrlich.
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Wäre es möglich, den gesamten Text hier zu veröffentlichen, wenn er dir offensichtlich zur Verfügung steht?
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Das wäre super. Dann könnte man die Passagen, die für einen selber interessant sind selber nachlesen. ::)
Schmitti:
--- Zitat von: Schmitti am 25.01.2024 07:58 ---Ich habe das Gefühl, der Admin hat diesen auch bereits erhalten ;-)
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Ein bisschen Geduld werden ihr doch noch haben können. Ihr bekommt hier auch nur Buchstaben, kein Geld...
LehrerinRLP:
Absolut. Das Vorgehen kommt einem trotzdem intransparent vor, wenn der Entwurf in Teilen bereits durch Foren geistern kann, aber weder vom Landtag, noch von den Regierungsfraktionen, noch von den Verbänden veröffentlicht ist.
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