Hallo ans Forum,
ich suche Hinweise und Einschätzungen zur Rechtslage bei folgender Sachlage.
Die Bundesbehörde U beurteilt ihre Beamten im 24-Monats-Rhythmus. U nutzt Topfwirtschaft, eine Stellenbewertung exisitiert insofern nicht (B könnte auf seiner jetzigen Stelle also bis ins Endamt aufsteigen).
Der Beamte B wurde mit Stichtag 31.3.2021 regelbeurteilt. Diese Beurteilungen werden bei U genutzt, um Beförderungsentscheidungen zu treffen. Aus verschiedenen Gründen (Widersprüche gegen Beurteilungen, verspätet eröffnete Beurteilungen, etc.) konnte diese Entscheidung jedoch erst mit viel Verzug und so unter Verstoß gegen die entsprechende Dienstvereinbarung erfolgen, sodass entsprechende Beförderungen erst im Oktober des Jahres 2022 (also 19 Monate nach dem Burteilungsstichtag) erfolgten. B wurde hier berücksichtigt und im Oktober 2022 befördert.
Zum Stichtag 31.3.2023 erfolgte eine erneute Beurteilung des Beamten. Die eröffnete Beurteilung reicht bei U erfahrungsgemäß aus, um für eine Beförderung berücksichtigt zu werden.
Im Dezember 2023 eröffnet U allen Mitarbeitenden per Hausmitteilung die Beförderungsentscheidungen 2023. Die Entscheidungen wurden gemäß dem Schreiben im Mai 2023 getroffen. B erfährt hier, neben anderen Beamten, trotz überdurchschnittlicher Beurteilung keine Berücksichtigung.
Auf Nachfrage begründet U dies wie folgt: "Am Tag der Entscheidung über die zu befördernden Beamten im Mai 2023 war eine Beförderung des B aufgrund von § 22 Abs 4 Nr. 2 b) BBG nicht möglich, da die letzte Beförderung vom Oktober 2022 weniger als 12 Monate zurücklag. Daher wurde die Beurteilung des B (und anderer Beamte auf die jenes zutrifft) nicht im Auswahlprozess berücksichtigt. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Ernennung kommt es nicht an, insofern ist es ohne Belang, dass der Beföderungszeitpunkt der Mitbeurteilten erst nach Ablauf der Wartezeit gem. § 22 Abs 4 Nr. 2 b) BBG erfolgt."
U führte weiter aus, dass "vorgesehen war, dass die Beförderungen zu einem Zeitpunkt (1. Juli) erfolgen, welche innerhalb des 12-monatigen Zeitraums nach der letzten Beförderung des B gelegen hätte." Dies wäre allerdings aus organisatorischen Gründen gescheitert. Nun sei vorgesehen, die Beförderungen zum 1. Januar oder 1. Februar 2024 auszusprechen.
B fragt sich nun folgendes:
1. Ist es rechtlich einwandfrei den Entscheidungszeitpunkt und nicht den tatsächlichen Beförderungszeitpunkt als maßgeblichen Termin für die Unzulässigkeit einer Beförderung gem. § 22 BBG heranzuziehen? Und wenn: inwiefern spielt der ursprünglich geplante Zeitpunkt der Beförderungen eine Rolle? Wäre im Mai 2023 eine Beförderung erst zum 1.1.2024 vorgesehen worden, so hätte B Berücksichtigung finden können. Geplant war jedoch der 1.7.2023 als Beförderungszeitpunkt, also wurde B nicht berücksichtigt. Nun erfolgen die Beförderungen zum 1.1. oder 1.2.2024 (B wäre beförderungsreif), inwiefern hat dies eine Rückwirkung auf die Entscheidung vom Mai 2023? Muss B hinnehmen, dass nun schlechter beurteilte Beamte zu einem Zeitpunkt befördert werden zu dem B selbst auch befördert werden hätte können?
2. Inwiefern kann das vorherige, deutlich verspätet beendete, Verfahren und die damit sehr spät erfolte Beförderung als Ansatzpunkt für ein Vorgehen gegen die Entscheidung des U dienen, schließlich hat die Verzögerung im vorangegangen Verfahren nun negative Auswirkungen auf das aktuelle Verfahren.
3. Gibt es einen sachlichen Grund, welcher U daran gehindert hätte die Beförderungszeitpunkt für B und andere betroffene Beamte abweichend von den anderen Beförderten so zu bestimmen, dass eine Beförderung möglich gewesen wäre bzw. gibt es eventuell Regelungen die ein solches Vorgehen nachelegen?
und letztlich:
4. ist es einigermaßen wahrscheinlich, dass vorläufiger Rechtsschutz zu einer für B positiven Entscheidung führt? Oder handelt es sich einfach um ein Vorgehen der Kategorie "blöd gelaufen"?
Ich danke euch für eure Einschätzungen und Hinweise
VG
K
edit: ergänzende Frage: Könnte es sein, dass U durch die verspätete Durchführung der Beföderungen (auf Grundalge der Beuteilungen von April 2023) dazu gezwungen werden kann, die Entscheidung vom Mai zu revidieren, da B und andere inzwischen beförderungsreif geworden sind?