Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zusatzurlaub Ü50
McOldie:
--- Zitat von: BAT am 22.12.2023 12:27 ---
--- Zitat von: Susanna am 20.12.2023 14:55 ---
Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"
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Wenn das der ganze Text zu dieser Sachlage ist und keine Verweisung auf die gerade zitierten Normen eingearbeitet wurde, verbleibe ich auch bei meiner Auffassung. ;)
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Du hast lediglich mit dem Begriff “selektiver Besitzstand“ argumentiert. Eine weitere Begründung hast du allerdings nicht gegeben.
Ich versuche es deshalb noch einmal mit einer Kurzfassung.
Leider hat der/die Fragesteller/in nicht gesagt, welcher Tarifvertrag hier Anwendung findet.
Ich argumentiere daher anhand der hessischen Regelung.
Die alte Regelung besagte, dass der Urlaub für über 50-jährige 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Wochebetrug. Insoweit ist hier der Begriff „Zusatzurlaub“ nicht korrekt. Die Besitzstandsregelung hatte zum Gegenstand, dass diese Urlaubsdauer „übertragen“ wurde und nicht, dass 50-jährige einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen haben.
Insoweit greifen alle weiteren Regelungen zum Urlaub (wie bei einer Abweichung von der 5-Tage-Woche oder Teilurlaub, usw.).
Sollte dieser erhöhte Urlaub aber auf einer anderen Regelung beruhen, muss man sich das noch einmal anschauen. Vielleicht äußert sich der Fragestelle ja noch einmal
BAT:
--- Zitat von: McOldie am 23.12.2023 11:34 ---
Leider hat der/die Fragesteller/in nicht gesagt, welcher Tarifvertrag hier Anwendung findet.
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Es wird ja nach Text auf keinen Tarif Bezug genommen. Daher sind entweder deine Ausführungen nicht zielführend oder wie du schon schriebst, kann er noch was ergänzen.
Aber die Sachlage ist kinderleicht "Beschäftigte XY haben 33 Urlaubstage". Punkt.
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