Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zusatzurlaub Ü50
BAT:
--- Zitat von: McOldie am 21.12.2023 16:55 ---Nach der Logik des Urlaubsrechts im Tarifrecht und dem BUrlG muss hier eine Umrechnung erfolgen. Die 3 Tage (=Arbeitstage) galten bei einer 5 -Tage- Woche. Beim Abweichen von dieser 5-Tage-Woche muss dann auf die 4-Tage-Woche umgerechnet werden (ob in Teilzeit oder Vollzeit ist egal). Anderenfalls wäre es kein Besitzstand sondern eine Verbesserung.
--- End quote ---
Nein, ein selektiver Besitzstand. Wahrscheinlich besitzt die TE auch keinen Beihilfeanspruch mehr. Das macht aber andere Vereinbarungen nicht sofort unwirksam.
RsQ:
Warum/wo bekommt man eigentlich ab 50 Zusatzurlaub? Ich mein', da ist man ja noch nicht "alt", so dass man aufgrund körperlicher Gebrechen Entlastung bräuchte ...?
BAT:
Das ist bzw. war doch im BAT ähnlich wie mit den Stufen heute, man brauchte noch ein Leckerli, um den Esel weiter traben zu lassen ;)
Mit 50 war man so ungefähr mit den Stufen durch, also musste man sich was anderes einfallen lassen.
Den Urlaubsbedarf würde ich bei einer typischen Familienplanung eher umgekehrt sehen. Auch der BAT kannte schon einiges an Unfug, aber nicht so viel wie der BAT.
McOldie:
Ich gehe einmal davon aus, dass hier Hessen gemeint ist.
Ich habe mir einmal die Übergangsvorschriften in Hessen zum Urlaub angeschaut.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H)
§ 15 Abs. 5
Für Beschäftigte, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2 l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben, sind hinsichtlich der Dauer des Erholungsur-aubs weiterhin die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils gelten-den Vorschriften maßgebend.
§ 17 der Hessischen Urlaubsverordnung - HUrlVO
(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die nach der bis zum 23. Dezember 2013 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen haben, bleibt dieser Urlaubsanspruch bestehen. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 haben ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen. Satz 1 und 2 finden nur auf Beamtinnen und Beamte Anwendung, die am 31. Dezember 2013 dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterfallen.
Die Vorschriften sagen deutlich, dass der betroffene Personenkreis einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen hat. Beide Vorschriften sprechen hier von Arbeitstagen (= Tage an denen dienstplanmäßig zu arbeiten ist). Es wird wörtlich nicht davon gesprochen, dass es 3 Tage zusätzlich gibt.
Nicht nur der TV-H sondern auch die Urlaubsverordnung sprechen davon, dass der dort genannte Urlaubsanspruch gilt, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.
§ 26 Abs. 1 Satz 4 TV-H
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Insoweit bleibe ich bei meiner Meinung, dass hier der Urlaubsanspruch beim Abweichen von der 5 Tage Woche umzurechnen ist. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren, wenn mir anderslautende Urteile oder Vorschriften genannt werden.
BAT:
--- Zitat von: Susanna am 20.12.2023 14:55 ---
Der urspr. Hinweistext lautet : "Beschäftigte bis einschl. Geburtsjahrgang 1969 erhalten nach Vollendung des 50. Lebensjahres im Wege des Besitzstandes weiterhin 33 Tage Jahresurlaub"
--- End quote ---
Wenn das der ganze Text zu dieser Sachlage ist und keine Verweisung auf die gerade zitierten Normen eingearbeitet wurde, verbleibe ich auch bei meiner Auffassung. ;)
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