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Zusatzurlaub Ü50

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heike2106:
Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?

BAT:
Wo kein Kläger, da kein Richter.  ;)

Und ob das alles materiell für den Einzelnen "Diskrimierung" ist, ist ja ehe so eine Frage. Zumal diese Gruppe im Gegensatz zu weit jüngeren Beschäftigten 10 oder 12 Jahre auch nur die 26 Tage hatten.
Oder wenn man an die Rente denkt, ob man da am Anfang oder Ende des Monats geboren ist, macht durchaus mal einen Unterschied von 22 Arbeits- (Urlaubs) tagen.

TV-Ler:

--- Zitat von: heike2106 am 21.12.2023 14:00 ---Und das ist konform mit dem damaligen Urteil 9 AZR 529/10 aus 2012?
Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der Urlaubsdauer - § 26 TVöD

Nur weil Bestandsschutz oder? Mitarbeiter die nach dem Urteil 50 wurden, kriegen auch in Hessen keine 33 Tage?

--- End quote ---
Ja, Bestandsschutz.

McOldie:
Nach der Logik des Urlaubsrechts im Tarifrecht und dem BUrlG muss hier eine Umrechnung erfolgen. Die 3 Tage (=Arbeitstage) galten bei einer 5 -Tage- Woche. Beim Abweichen von dieser 5-Tage-Woche muss dann auf die 4-Tage-Woche umgerechnet werden (ob in Teilzeit oder Vollzeit ist egal). Anderenfalls wäre es kein Besitzstand sondern eine Verbesserung.

MoinMoin:
korrekt, siehe mein Post oben.

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