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Rufbereitschaft - Arbeitszeiten -Berechnung - Zuschläge und Aufrunden?

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Rene:

--- Zitat von: BAT am 27.12.2023 15:37 ---
--- Zitat von: Rene am 27.12.2023 15:22 ---
 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

--- End quote ---

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

--- End quote ---

Ach so...na denn.

Rene:

--- Zitat von: BAT am 27.12.2023 15:26 ---
--- Zitat von: Rene am 27.12.2023 15:14 ---Warum? Montag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Dienstag 06:00 bis 15:00 Arbeiten, 15:00 bis 06:00 Rufbereitschaft.
Du siehst scheinbar eine Rufbereitschaft.
Ich sehe dort 2.


--- End quote ---

OP hat Rufbereitschaft vom 08.01.24 - 14.01.24

Das war deine Aussage.

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OP hat Rufbereitschaft am 08.01.24, am 09.01.24, am 10.01.24....liest sich ja auch schlecht

BAT:

--- Zitat von: Rene am 28.12.2023 06:42 ---
--- Zitat von: BAT am 27.12.2023 15:37 ---
--- Zitat von: Rene am 27.12.2023 15:22 ---
 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

--- End quote ---

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

--- End quote ---

Ach so...na denn.

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Das Wörtchen "neben" in § 8 TVDÖ weist auf eine differenzierte Betrachtung hin.

Bei der Definition "innerhalb der Rufbereitschaft" bin ich mir immer noch nicht sicher, wie dies auszulegen ist. Ich würde aber schon behaupten, dass diese mindestens durch eine Freizeitstunden (eher 11 Stunden) unterbrochen sein muss, um nicht mehr "als Ganzes" zu gelten.

Wenn man also durchgängig von z. B. einem Freitag bis zum darauffolgenden Freitag Bereitschaft hat, und diese nur noch durch reguläre Arbeitszeit unterbrochen wird, dürfte das als ein Block gelten.

Rene:

--- Zitat von: BAT am 28.12.2023 11:09 ---
--- Zitat von: Rene am 28.12.2023 06:42 ---
--- Zitat von: BAT am 27.12.2023 15:37 ---
--- Zitat von: Rene am 27.12.2023 15:22 ---
 Woher entnimmt man, dass Zeit- und Geldgutschriften differenziert berechnet werden?

--- End quote ---

So wird es bei uns gehandhabt.  ;)

--- End quote ---

Ach so...na denn.

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Das Wörtchen "neben" in § 8 TVDÖ weist auf eine differenzierte Betrachtung hin. Satz 4 macht daraus aber die exakt gleiche Berechnung

Bei der Definition "innerhalb der Rufbereitschaft" bin ich mir immer noch nicht sicher, wie dies auszulegen ist. Ich würde aber schon behaupten, dass diese mindestens durch eine Freizeitstunden (eher 11 Stunden) unterbrochen sein muss, um nicht mehr "als Ganzes" zu gelten.

Wenn man also durchgängig von z. B. einem Freitag bis zum darauffolgenden Freitag Bereitschaft hat, und diese nur noch durch reguläre Arbeitszeit unterbrochen wird, dürfte das als ein Block gelten. Haben wir ja Glück, dass das hier anders gesehen wird...und dort wo ich Kontakte haben ebenfalls, stelle es mir problematisch vor regelmäßig nachts für 5 Minuten geweckt zu werden, um Auskunft zu geben, bzw. telefonisch was zu organisieren, um nach 10 Mal dafür ne Stundengutschrift von 1,5h zu bekommen

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BAT:
Eine gewisse Gemütlichkeit entbindet nicht von den tariflichen Regelungen.  ;)

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