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Freiwillige GKV und IAP / Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
xirot:
Die Antwort war doch fachlich korrekt und jetzt weißt du sogar warum ;D
Fragmon:
--- Zitat von: Saxum am 04.01.2024 13:49 ---Eine „Rückkehr in die GKV“ ist jederzeit möglich, sofern die Voraussetzungen einer „sozialversicherungspflichtigen“ Tätigkeit vorliegen und die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nicht mehr greifen oder genutzt werden. Sobald man wieder die JAEG überschreitet, hat man die Wahl ob man gesetzlich freiwillig versichert bleibt oder man kehrt in die PKV zurück. Für den zweiten Fall der Rückkehr in die PKV ist der Abschluss einer Anwartschaft immanent wichtig. Darüber hinaus kann man in der Regel ohne Gesundheitsfragen Zusatzversicherungen abschließen, diese Möglichkeit sollte man auch nutzen.
Erst ab 55+ ist die Rückkehr in die GKV grundsätzlich in der Regel stark erschwert, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorlag und wenn mindestens in der Hälfte dieses Zeitraums der Arbeitnehmer oder dessen Ehepartner krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig war.
Ein unterjähriger Kassenwechsel ist auch denkbar bzw. ich verstehe diese Frage nicht ganz.
--- End quote ---
Leicht OT aber wie verhält es sich denn, wenn man sich kurz vor Renteneintritt arbeitslos meldet, dann über die Familienversicherung wieder in die GKV kommt jedoch irgendwann dann die Partnerin verstirbt.
BAT:
Das hatten wir 2005 mal so in der gerade eingeführten Grundsicherung, die Frau hatte gar nichts und musste nach dem Tod des Partners monatlich 500 € (oder mehr) für die Krankenversicherung zahlen, welche aber nicht von der Grundsicherung übernommen wurde. Sie war schwer krank und ist dann mit hohen Schulden verstorben.
Noch ein Argument für eine KV für alle.
PiA:
"Gefährliches Halbwissen" im Verständnis der §§ 9, 10 SGB V:
Wenn man dann eine gewissen Zeit (ich meine mindestens ein Jahr) in der Familienversicherung war, hat man Anspruch darauf, künftig gesetzlich (zumindest) freiwillig (ggf. auch wieder pflicht-)versichert zu sein (im Gegensatz zur Pflichtversicherung mit BMG aller Einkünfte und Mindestbeitrag).
Während der AL-Zeit mit Leistungsanspruch wäre man über die Agentur weiter dort versichert, wo man war, also in der PKV. Man erfüllt also idR. eben nicht die Voraussetzungen für die Familienversicherung.
Dafür darf keine anderweitige Versicherung, keine Versicherungsfreiheit und auch keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen, ferner muss das eigene Einkommen unter einer bestimmten Grenze (in 2024: 505 EUR im Monat inkl. Vermietung, Kapitalvermögen nach Sparer-Pauschbetrag, Renten etc. pp.) liegen oder ausschließlich aus einem Minijob stammen.
Saxum:
Über die etwaige Dauer der Familienversicherung ist nichts konkretes definiert bzw. die Norm macht hier keine Angaben. Aber grundsätzlich kann man davon ausgehen "je länger desto besser", auch wenn grundsätzlich wohl theoretisch etwa eine Woche ausreichend wäre, jedoch konnte es natürlich eher ggf. nachfragungen und Überprüfungen fällig werden. Endet die Familienversicherung fällt man automatisch zumindest in die freiwillige Versicherung, siehe hierzu § 188 Abs. 2 oder / und Abs. 4 SGB V.
Es ist mWn zu differenzieren, welche Leistungen des ALG man erhält. Bei ALG I Bezug greift die (freiwillige) gesetzliche Krankenversicherung, bei ALG II Bezug verbleibt man weiterhin privat versichert, wenn man es unmittelbar vor ALG II Bezug war. Das ist etwa der Fall, wenn man keine Arbeitslosenbeiträge errichtet hat bzw. keinen Anspruch auf ALG I hat.
Aber ja, die Anforderungen der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V sind kumulativ, d.h. alle genannten Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 müssen erfüllt sein.
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