Autor Thema: Bachelor Professional/Master Professional - Änderung Bundeslaufbahnverordnung  (Read 1411 times)

TauiZ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Moin,

gibt es hier zum Thema Novellierung Bundeslaufbahnverordnung was Neues, nach dem Bruch der Ampel wurde das Thema eingestellt, 10 Monate sind rum und nichts passiert, hat hier jemand neue Infos bezüglich dem Thema?

Stichwort hier: Techniker/Meister (Bachelor Professional/Master Professional) Sonderzugang gD

Danke vorab

Bierbrot

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D2/BLV2024_RefE.pdf

Das ist der derzeitige Entwurf und der ist aber nicht abschließend entschieden. Darin werden die Abschlüsse aber berücksichtigt mit kleinen Hürden.

Zitat Seite 22
Zitat
anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors ein nach einer Fortbildungsordnung nach
§ 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c oder § 45 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von
mindestens 1 Jahr und sechs Monaten oder ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 1 Jahr berücksichtigt werden. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.


« Last Edit: 26.08.2025 11:25 von Bierbrot »

TauiZ

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D2/BLV2024_RefE.pdf

und die Frage an die SPD


Das ist der derzeitige Entwurf und der ist aber nicht abschließend entschieden. Darin werden die Abschlüsse aber berücksichtigt mit kleinen Hürden.

Zitat Seite 22
Zitat
anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors ein nach einer Fortbildungsordnung nach
§ 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c oder § 45 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung erworbener Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von
mindestens 1 Jahr und sechs Monaten oder ein nach einer Fortbildungsordnung nach § 53 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42d der Handwerksordnung erworbener Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 1 Jahr berücksichtigt werden. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

Ja danke genau der Entwurf ist letztes Jahr raus und das wars bis dato.....

Bierbrot

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Am besten mal eine Email an die CDU und SPD schreiben. Das sollten alle tun die das interessiert.

https://www.cdu.de/kontakt/