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Aussage der Personalabteilung - rechtlich bindend?

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trulu:
Hallo,

AN erhält von der Personalabteilung auf Anfrage die Nachricht (eMail), dass seine Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende betrage. Tatsächlich ist die Kündigungsfrist deutlich länger, da AG offenbar vergessen hat, die früheren Beschäftigungszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen (andere Hochschulen des selben Bundeslandes). Die Infos über die vorherigen Beschäftigungen liegt dem AG vor (wurden mit den Einstellungsunterlagen eingefordert). Kann AN sich auf die Aussage der Personalabteilung berufen (diese kam per eMail von der zuständigen Sachbearbeiterin, die auch den Vertrag i.A. unterzeichnet hat) oder haben solche Aussagen keine rechtliche Bindung und es gilt der TV?


 

Tiffy:
Warum sollte die irrige Auffassung einer einzelnen Personalsachbearbeiterin die tatsächliche Rechtslage außer Kraft setzen?

MoinMoin:
So ist es: Denn rechtlich bindet ist, dass was du mit deinem AG vereinbart hast. Und offensichtlich hast du einen Vertrag mit ihm der rechtlich bindend die Regelungen des TV-L beinhaltet.

Aber umgekehrt, wo kein Kläger, kein Beklagter.

Ekko:
Mal unabhängig davon, dass die Personalabteilungen meines Bundeslandes in den letzten Jahren bzgl. mir und meinen Kollegginnen und Kollegen unwillig und inkompetent aufgetreten sind, weshalb ich im Zweifel immer an die Führungskraft dort herantreten würde:
Betrifft die Länge der Beschäftigungsdauer denn Aneinanderreihungen verschiedener Arbeitgeber?
Auch wenn es sich jeweils um Hochschulen handelt, die dem Bundesland angehörig sind, so sind es doch verschiedene Verträge und Arbeitgeber oder verstehe ich das falsch?

Dann hätte ich bei einem AG-Wechsel innerhalb des TV-L an Hochschulen ja direkt eine beidseitige Kündigungsfrist von teils 3-6 Monaten.

Edit: Habs dann doch im TVL gefunden und hänge es mal hier zur Mitteilung an deine Personaler an.

TV-L §34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Absatz 3, Sätze 3 und 4:
"3. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt."
"4. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber."

Wieder was gelernt :-)

cyrix42:

--- Zitat von: Ekko am 09.01.2024 08:07 ---Betrifft die Länge der Beschäftigungsdauer denn Aneinanderreihungen verschiedener Arbeitgeber?

--- End quote ---

Nein, die Kündigungsfrist bezieht sich nur auf die — ggf. unterbrochene und auf mehrere Beschäftigungsverhältnisse verteilte — Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber. Dieser kann aber durchaus das Bundesland sein, selbst wenn er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse durch verschiedene Behörden oder Hochschulen vertreten wurde. Relevant ist, was in den jeweiligen Arbeitsverträgen steht.


--- Zitat ---TV-L §34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Absatz 3, Sätze 3 und 4:
"3. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt."
"4. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber."

--- End quote ---

Die Kündigungsfrist (Absatz 1) hebt aber nur auf die Sätze 1 und 2 des entsprechenden Absatzes (3), die du hier nicht mitzitiert hast, ab.

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