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Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr

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Freedark:
Hallo,

eine Mitarbeiterin verfügt wg. Krankheit noch über Resturlaub und möchte diesen abweichend zu § 26 Abs. 2 a) TVöD bis 31.07. antreten. Die Personalverwaltung verweist auf die Regelung "ist bis zum 31. Mai anzutreten".
Das Fachamt unterstützt aus dienstlichen Gründen den Wunsch der Mitarbeiterin.
Gibt es Ausnahmetatbestände oder kann eine abweichende Regelung zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeber erfolgen?


Viele Grüße

Angelsaxe:
Meines bescheidenen Wissens nach verstehe ich diese "31. Mai-Regelung" abschließend. Ausnahmen davon wären nur Mutterschutz bzw. Elternzeit. Aber da ich kein Advokat bin soll das lediglich als meine Ansicht gelten.

Ich frage mich bspw. was wäre, wenn die Person das ganze erste Halbjahr krank ist. (Ich vermute hier gilt die 15-Monatsregel = Verfall nach spätestens 15 Monaten).

BAT:
Wir haben das mit Dienstvereinbarung für alle Mitarbeiter auf den 30.09. des Folgejahres gelegt. Solange beim jeweiligen Standort diese Regelung auch für die Beamten gilt, halte ich das aufgrund des Betriebsfriedens auch für geboten.

Aber im Einzelfall regeln? Ich glaube, das geht net...

oorschwerbleede:
Ist sie denn durch den AG auf den drohenden Verfall hingewiesen worden? Wenn nicht, kann der Urlaub nicht verfallen nach EU-konformer Rechtsprechung des BAG (Az: 9 AZR 541/15). Dann spielen auch die Fristen des BUrlG und des Tarifvertrags keine Rolle.

oorschwerbleede:

--- Zitat von: Angelsaxe am 10.01.2024 11:20 ---Ich frage mich bspw. was wäre, wenn die Person das ganze erste Halbjahr krank ist. (Ich vermute hier gilt die 15-Monatsregel = Verfall nach spätestens 15 Monaten).

--- End quote ---

Bei Langzeiterkrankung gilt grundsätzlich, dass der Urlaub 15 Monate nach Ende des entsprechenden Urlaubsjahres verfällt. Hat der Beschäftigte jedoch in dem betreffenden Jahr noch teilweise gearbeitet, gilt hier auch die Einschränkung, dass es des ausdrücklichen Hinweises des AG bedarf. Sonst verfällt der Urlaub trotz Langzeiterkrankung auch nach den 15 Monaten nicht.

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