Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Inanspruchnahme Resturlaub im Folgejahr
MoinMoin:
--- Zitat von: Freedark am 10.01.2024 11:08 ---Hallo,
eine Mitarbeiterin verfügt wg. Krankheit noch über Resturlaub und möchte diesen abweichend zu § 26 Abs. 2 a) TVöD bis 31.07. antreten. Die Personalverwaltung verweist auf die Regelung "ist bis zum 31. Mai anzutreten".
Das Fachamt unterstützt aus dienstlichen Gründen den Wunsch der Mitarbeiterin.
Gibt es Ausnahmetatbestände oder kann eine abweichende Regelung zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeber erfolgen?
Viele Grüße
--- End quote ---
Ja, natürlich kann man individuelle Absprachen und Regelungen vereinbaren, gilt ja Vertragsfreiheit bei uns. Und erst Recht, wenn sie eine Besserstellung des AN gegenüber den gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bedeuten.
So ist es bei uns ebenfalls so, wie bei BAT, dass alle TB bis zum 30.9. ihren Urlaub nehmen dürfen.
BAT:
Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?
BAT:
--- Zitat von: BAT am 10.01.2024 13:34 ---Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?
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Saxum:
BAG 20.12.2022 - Az. 9 AZR 245/19
Alien1973:
--- Zitat von: BAT am 10.01.2024 13:34 ---Trotzdem interessiert mich jetzt mal: warum kann der Urlaub konkret nicht genommen werden aus Sicht der Mitarbeiterin?
--- End quote ---
Weil sie einen laaaaangen Sommerurlaub will, aufgepimpt mit altem Urlaub.... ::)
Anscheinend ist sie ja wieder gesund und betriebliche Gründe gibt es nicht. Damit wäre der Fall bei uns erledigt, 31.03., per Ausnahme 31.05. und danach geht gar nix mehr. Da aber nicht krank oder betriebliche Gründe dagegen stehen, 31.03.....
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