Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Kinderkrankentage

(1/5) > >>

2888:
Hallo,
vorab: ich hab mit meiner Krankenversicherung und meiner Personalverwaltung gesprochen: beide hatten keine Lösung für meine Lebenssituation.
Ich bin Beamter und habe ein Kind mit einer Frau mit der ich weder verheiratet bin noch zusammenlebe. Dieses Kind wurde bei Geburt über mich privat krankenversichert und ist dadurch auch beihilfeberechtigt. Soweit unproblematisch.
Jetzt war das Kind gestern erstmalig so krank, dass sie nicht in die Kita konnte und die Mutter somit nicht arbeiten konnte. Woher bekommt die Mutter jetzt die Kinderkrankentage? Laut meiner Krankenversicherung ist dies eine Lücke. Ich würde die Tage über meinen Arbeitgeber im Rahmen der dienstbefreiung bekommen. Sie bekommt keine Tage.
Ist das wirklich so? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass diese fallkonstellation die ja sicher nicht einmalig ist dann bedeutet das die Mutter nicht zuhause bleiben kann über die KKT?
Danke

Wabi Sabi:
Sofern die Mutter Arbeitnehmerin ist, dürfte sie wohl zumindest einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V haben.

xap:
Die Regelung ist so wie vom Ersteller des Themas beschrieben und betrifft sicher tausende Beamte. Soweit so normal.

Es bleibt:

Kind in die Familienversicherung überführen oder als Beamter Sonderurlaub zu beantragen. Ab und zu gibt es arbeitsvertragliche bzw. tarifvertragliche Regelungen, die eine bezahlte Freistellung durch den AG erlauben. So z. Bsp. bei meiner Frau, die sonst auch nur mit finanziellen Einbußen zuhause bleiben könnte.

Saxum:
Aus meinem Beitrag:

Hier entfiele, bei einer PKV Versicherung des Kindes, der Anspruch des gesetzlich versicherten Elternteils auf Krankengeld bei erkranktem Kind nicht aber der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, dieser besteht nach § 45 Abs. 5 SGB V unvermindert fort.

Jetzt steht die Frage im Raum, ob der gesetzlich Versicherte Elternteil a) nach Tarifvertrag beschäftigt ist oder b) vertraglich nicht die Anwendung von § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden ist. In den Fällen des a) und b) besteht in der Regel ein bezahlter Freistellungsanspruch von 5 Arbeitstagen für den gesetzlich versicherten Elternteil.

Dem Grunde nach, wenn man keinem Tarifvertrag nach beschäftigt wird und der Arbeitgeber vertraglich § 616 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt hat, kann man theoretisch unbegrenzt "bezahlte Freistellung" nehmen. In der Regel beugt man dem aber entsprechend vor, dass dieser Paragraph auf eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeschränkt wird, hier sind es 5 Tage nach derzeitiger Rechtsprechung. Ja dies bedarf tatsächlich einer Reform, dass es zumindest auf 10 Tage angehoben wird.

Sollte tatsächlich im bisherigen Arbeitsvertrag § 616 BGB komplett ausgeschlossen worden sein, kann man versuchen mit dem Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages zu erreichen, dass man zumindest etwa 5 bezahlte Tage kriegen würde.

Viele behelfen sich auch ansonsten darüber hinaus mit dem gelben Schein für sich selbst, was Arbeitsrechtlich natürlich zu einer Abmahnung oder Kündigung führen kann, wenn man tatsächlich "selbst nicht krank" war. Ihr versteht mich schon. Macht es meinetwegen, ist für mich zulässig bei Krankem Kind, stellt euch aber wenigstens nicht gesund. Jedoch äußert es bitte nicht gegenüber dem Arzt es im Sinne von Erschöpfung oder ähnlich, das führt in den blödesten Fällen zur äußert ungünstigen F-Diagnose in der Krankenakte führt weil es ja "psychisch sein kann" und bessere Abrechnung gegenüber der Kasse generiert.

Zusammenfassend, in der Regel sollte die Mutter als Arbeitnehmerin wohl 5 bezahlte Freistellungen haben, ansonsten darüber hinaus unbezahlte Freistellungen.

bbdhs:
Ja, so ist es bei uns leider auch.
Außer der unentgeltlichen Freistellung bleibt meiner Frau nichts übrig. Ergo mache ich erstmal meine Tage voll...

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version