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[Allg] Kinderkrankentage

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Magda:
Diese Lücke war mir gar nicht bekannt.

Da die Versicherungsfrage der Kinder bei uns auch eine Kostenfrage war, haben wir unsere Kinder über meinen Mann in der GKV versichert.

Saxum:
Kann man nachvollziehen ja - insbesondere je nach Einkommen und selbst wenn, es gibt ja immer noch die Möglichkeit bei Bedarf die Kinder "rüber zu ziehen in die PKV" wenn der Fall der Fälle eintreten würde - hier ist eine Anwartschaft sehr nützlich. Ich persönlich habe es immer so für uns gesagt, dass die Familienzulage in der Besoldung zusammen mit der 80% Beihilfe dann das Geld ist um die Kinder so "Familienzuversichern in der PKV", aber ich verstehe es schon.

Grundsätzlich ist es aber so, dass das Kinderkrankengeld derzeit auf 120,75 € / Tag gedeckelt ist, d.h. das ist die höchste Summe die man 2024 erhalten könnte. Wenn der Arbeitgeber - wie z.B. etwa im TVÖD 4 bezahlte Tage gewährt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe bb) TVÖD, weil die regulären Kinderkrankentage nach § 45 SGB V nicht gehen, etwa weil das Kind in der PKV ist, dann könnte man Rücklagen für die verbliebenden 6 Tage bilden.

Geht man von der Höchstsumme von 120 € / Tag aus, wären das 720 € an Rücklagen für die restlichen 6 Tage - dafür müsste das Bruttogehalt schon um ab die 8.190 € aufwärts gehen. Mit dem Kinderkrankengeld-Rechner kann man das aber besser berechnen. Gehen wir einfach mal fiktiv von einem Brutto von 3.500 € inkl. Einmalzahlung aus, dann wäre hier das Kinderkrankengeld 63,57 € / Tag pro Kind was sind bei 6 Tagen Rücklagen i.H.v. 381,42 €.

Wenn man dazu in der finanziellen Lage ist, könnte man diese Rücklagen für die verbliebenden 5-6 unbezahlten Freistellungen bilden und wäre zusammen mit dem regelmäßigen 4-5 Tage bezahlten Freistellungsanspruch dann auch gerüstet, so dass man dann dadurch auch 10 "bezahlte Freistellungstage" hat. Diese Beispielsrechnung bezieht sich auf die Situation mit "einem Kind", bei mehreren Kindern ist es zu kumulieren bzw. man verzichtet auf 63,57 € pro Tag.

Unabhängig davon lässt sich der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V hinaus erweitern.

Mingara:
Den ganz gleichen Fall habe ich auch: Frau lebt getrennt von mir und das Kind, welches bei mir privat mitversichert ist, ist meistens bei ihr ... letztens war die Kleine krank und die Kindsmutter hat keinen Ausgleich für den Krankheitstag bekommen...ich hätte das Kind krankmelden (und dann von der Mutter holen?!) müssen.

Wir überlegen uns daher auch, ob das Kind nicht in die Familienversicherung überführt werden soll...Dann steht uns allerdings ein ärgerlicher Kinderarztwechsel bevor, weil dieser nur privatversicherte Kinder nimmt.

Zefix!

Saxum:
Naja, welches Beihilferecht greift hier? In manchen Beihilfevorschriften findet sich die Möglichkeit der Beteiligung der Beihilfe an den Restkosten die nach der Kostenerstattung via § 13 Abs. 2 SGB V durch die Gesetzliche Krankenkasse übrig verbleiben - insbesondere bei Kindern.

Beispielsweise etwa in der Bundesbeihilfeverordnung § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 BBHV. Ich bin nicht hundertprozentig sicher, aber müsste wohl auch zumindest bei einer Trennung greifen, bei einer Scheidung vermutlich auch. Zumindest ist mir kein entgegenlautender Regelungsgehalt untergekommen - wichtig ist in diesem Fall wohl nur, dass der Kinderzuschlag beim Beihilfeberechtigten ist, damit die Berücksichtigungsfähigkeit greifen kann. Das Kindergeld kann man dann entsprechend einer privatvertraglichen Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen dann der ehemaligen Partnerin zukommen lassen.

Die andere Alternative wäre, den Familienzuschlag den man für das Kind bekommt, dann dafür hernehmen, dass Rücklagen wie davor beschrieben aufgebaut werden und diese dann der ehemaligen Partner*in zukommen lassen. Ließe sich auch privatvertraglich vereinbaren, etwa dass bei Kindkrank der ehemalige Partner*in der anderen entsprechend der Kindkrankengeld-Regelung xy Euro zukommen lässt für höchstens xy Tage.

Gruenhorn:
Ich habe diese Lücke und die problematischen Aswirkungen mal versucht der Gleichstellungsbeauftragen zu erklären. Sie hat es nicht verstanden.

Ich hatte als die Kinder noch kleiner waren auch versucht, über eine Versicherung der Kinder in der GKV die Situation zu entschärfen. Das war in meinem Fall aber auch nicht möglich, da ich selbst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag. Die Gewerkschaften anschreiben könnte helfen ,um u sensibilisieren. Hab ich auch gemacht. Mittlerweile ist es mir egal..

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