Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Nebenverdienst höher als Festanstellung ÖD?
MoinMoin:
--- Zitat von: ElBarto am 15.01.2024 07:57 ---Zunächst einmal, Nebenbeschäftigungen interessieren den Arbeitgeber sehr wohl, da er verpflichtet ist auf Einhaltung der Ruhezeiten usw. zu achten.
Außerdem kann es sein, dass durch den überwiegenden Verdienst durch die Nebentätigkeit sich Abgaben ändern die der Arbeitgeber zu zahlen hat.
Zusätzlich wird das gesamte Einkommen SV- PV- RV- AV-Pflichtig bis zum jeweiligen Höchstbetrag.
Das würde ich zumindest ganz ohne Expertise behaupten.
--- End quote ---
Also Einnahmen aus Vermietung sind mWn nicht SV- PV- RV- AV-Pflichtig, obwohl man da unter Umständen 10h pro Woche Arbeitszeit investiert.
Dann wundert es mich das Einnahmen aus nicht Tätigkeiten wie Kakteenzucht und verkauf oder Auftritte als Comedy sozialversicherungspflichtig sein sollen.
Und dann wundert es mich welche Abgaben denn der AG A bezahlen müsste, wenn jemand einen zweiten Job bei AG B hat? Aber da kenne ich mich nicht aus.
Rentenonkel:
Bestimmte selbständige Tätigkeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung spielt für diese Betrachtung keine Rolle. Daher ist es möglich, dass man von diesem Einkommen auch noch Beiträge abführen darf.
Comedien oder Schriftstelle könnten evtl. auch über die Künstlersozialkasse versichert werden.
Bob Kelso:
Nach 20 Sekunden gefunden: https://www.dak.de/dak/darum-dak/nebenberuflich-selbststaendig-2595610.html#/
RsQ:
--- Zitat von: Bob Kelso am 15.01.2024 15:36 ---Nach 20 Sekunden gefunden: https://www.dak.de/dak/darum-dak/nebenberuflich-selbststaendig-2595610.html#/
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--- Zitat ---Die Nebentätigkeit darf allerdings in Arbeitszeit und Gewinn den Hauptberuf nicht übersteigen
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Na ja, aber so ganz pauschal kann das wohl nicht gelten. Beispiel: Jemand verdient in einer 50%-Stelle bspw. 23.000 Euro/Jahr und macht in einer (auf die Wochenarbeitszeit bezogen) "kurzen" selbstständigen Nebentätigkeit (bspw. 5 Std. pro Woche) schwankende Gewinne zwischen 10.000 und 30.000 Euro ... wie will man das handhaben?
[Edit] Wenn man weniger als 18 Stunden nebenberuflich arbeitet und unter 75 % der Bezugsgröße zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 40.740 €) bleibt, bleibt man SV-versicherungsfrei.
https://www.fastbill.com/blog/nebenberuflich-selbststaendig
Rentenonkel:
--- Zitat von: RsQ am 15.01.2024 17:44 ---
--- Zitat von: Bob Kelso am 15.01.2024 15:36 ---Nach 20 Sekunden gefunden: https://www.dak.de/dak/darum-dak/nebenberuflich-selbststaendig-2595610.html#/
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[Edit] Wenn man weniger als 18 Stunden nebenberuflich arbeitet und unter 75 % der Bezugsgröße zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 40.740 €) bleibt, bleibt man SV-versicherungsfrei.
https://www.fastbill.com/blog/nebenberuflich-selbststaendig
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Das ist sehr unsauber geschrieben. Die Fragen zur Krankenversicherung werden mit den Fragen zur Sozialversicherung vermischt, die Unterscheidung zwischen freiwilliger Versicherung und Pflichtversicherung wird ebenfalls miteinander vermischt. Die Frage der Scheinselbständigkeit ist außerdem von der Frage der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit zu trennen. Daher ist der link mit extremer Vorsicht zu genießen.
Es gibt bestimmte Selbständige, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, sobald der Gewinn aus der Selbständigkeit die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit monatlich 538 EUR) überschreitet.
Die Frage, ob von dem Einkommen aus der Nebentätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung fällig sind, trifft in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Frage, ob von dem Einkommen aus der Nebentätigkeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig sind, trifft in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung.
Es kann aber auch sein, dass man sich an die Künstlersozialkasse wenden muss. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Da man als Selbständiger eine Mitteilungspflicht hat, kann ich nur jedem raten, sich direkt an die jeweiligen Sozialversicherungsträger zu wenden und den Sachverhalt schriftlich mitteilen. Dann bekommt man eine belastbare Antwort in Form eines Bescheides.
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