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Erstattung von Rentenbeiträgen als Beamter auch nach Erfüllung der Wartezeit?

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Saxum:
§ 210 SGB VI sagt meiner Auffassung nach "Nein". Ich finde keinen Passus, der bestätigt dass eine Wartezeit erfüllt sein kann - es muss mEn als Voraussetzung immer der Fall vorliegen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Beamter:

--- Zitat von: Saxum am 15.01.2024 20:34 ---§ 210 SGB VI sagt meiner Auffassung nach "Nein". Ich finde keinen Passus, der bestätigt dass eine Wartezeit erfüllt sein kann - es muss mEn als Voraussetzung immer der Fall vorliegen, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist.

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Die rechtliche Norm und die Antwort hatte Mario12 bereits geschrieben?!

Oberamtsfuzzi:

--- Zitat von: Knecht am 15.01.2024 19:02 ---
--- Zitat von: Mario12 am 15.01.2024 18:54 ---Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

--- End quote ---

Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?

--- End quote ---
Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

PhiSchu1088:
Auch ich hatte mit dem Gedanken gespielt mir meine Beiträge auszahlen zu lassen, allerdings habe ich exakt 62 Monate eingezahlt, bevor ich verbeamtet wurde.

Ich wäre somit auch über der Wartezeit, aber habe es streng genommen auch nicht 1x drauf ankommen lassen und so einen Antrag gestellt. Sollte man vielleicht einfach mal machen...


--- Zitat von: Oberamtsfuzzi am 15.01.2024 22:15 ---
--- Zitat von: Knecht am 15.01.2024 19:02 ---
--- Zitat von: Mario12 am 15.01.2024 18:54 ---Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

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Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?

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Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

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Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Bei mir ist der Rentenbetrag den ich später erhalten würde immerhin so viel, dass ich die letzten 3 Jahre nur noch 50% zum Dienst gehen könnte. Mein Pensionssatz würde dann nicht 71,75 betragen sondern gekürtzt werden aber die Rente der DRV gleicht diesen Fehlbetrag dann grob aus. Und auf die letzten paar Jahre kürzer zu treten sind zugegeben auch ganz nette Aussichten  8)

Rheini:

--- Zitat von: PhiSchu1088 am 16.01.2024 06:45 ---Auch ich hatte mit dem Gedanken gespielt mir meine Beiträge auszahlen zu lassen, allerdings habe ich exakt 62 Monate eingezahlt, bevor ich verbeamtet wurde.

Ich wäre somit auch über der Wartezeit, aber habe es streng genommen auch nicht 1x drauf ankommen lassen und so einen Antrag gestellt. Sollte man vielleicht einfach mal machen...


--- Zitat von: Oberamtsfuzzi am 15.01.2024 22:15 ---
--- Zitat von: Knecht am 15.01.2024 19:02 ---
--- Zitat von: Mario12 am 15.01.2024 18:54 ---Nein, die Erstattung ist nur möglich, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt hat. Ab 60 Monaten besteht ein Anspruch auf Altersrente.

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Aber wozu diese unsinnige Regel, wenn man auf den Anspruch verzichten möchte?

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Damit z.B. kein Beamter auf die Idee kommt sich von der Rentenversicherung seine früher gezahlten Beiträge auszahlen zu lassen, um dann später ungekürzte maximale Ruhegehaltsbezüge zu kassieren, die anderenfalls um den Betrag gekürzt würden, um den die Summe aus monatlicher gesetzlicher Alterrente und erdienten Ruhegehaltsbezügen die von ihm maximal erdienbaren Ruhegehaltsbezüge übersteigt.

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Bei den Anteilen/Beträgen die man sich auszahlen lassen möchte handelt es sich doch aber um meine eigenen Beiträge und mit denen könnte und würde ich persönlich auf eigene Art und Weise fürs Alter vorsorgen, so dass ich mehr raus hätte als den Rentenbetrag. Aber gut, genau dass soll anscheinend vermieden werden.

Bei mir ist der Rentenbetrag den ich später erhalten würde immerhin so viel, dass ich die letzten 3 Jahre nur noch 50% zum Dienst gehen könnte. Mein Pensionssatz würde dann nicht 71,75 betragen sondern gekürtzt werden aber die Rente der DRV gleicht diesen Fehlbetrag dann grob aus. Und auf die letzten paar Jahre kürzer zu treten sind zugegeben auch ganz nette Aussichten  8)

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Aus deiner Sicht mag das sinnvoll sein, aus Sicht deines Dienstherrn, ist die bestehende Regelung sinnvoll.

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