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Teilzeitantrag gem. § 11 TVöD

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BAT:
Hä? Natürlich sind die gesetzlichen Mindeststandards zu halten, Besserstellung sind natürlich immer tariflich möglich.

MoinMoin:
Ok, dann hat wo sich jetzt tariflich eine Besserstellung ergeben, bei der der AG sich erfreulicherweise über den Tisch hat ziehen lassem?

BAT:
Mmh. Also meines Wissens wurde doch immer gesagt, der Anspruch auf TZ aus dem TVÖD ist etwas besser als jener aus dem Gesetz. Vielleicht diese "Soll"-Regelung.

Wie auch immer, ich gehe davon aus, man hätte tariflich aber einen Korridor bestimmen können, im Sinne von "Reduzierung auf mindestens 5 Wochenstunden, höchsten 35 Wochenstunden", um diese Mini-Reduzierungen oder Arbeitszeiten zu vermeiden. Zudem darauf, dass die Reduzierung mindestens ein Jahr jeweils bestehen muss, bevor eine andere Reduzierung erfolgt.

Meines Erachtens hat jeder Beschäftigte, die Möglichkeit für jeden Kalendermonat eine andere Reduzierung zu verlangen.

TV-Ler:

--- Zitat von: BAT am 17.01.2024 08:53 ---...
Wie auch immer, ich gehe davon aus, man hätte tariflich aber einen Korridor bestimmen können, im Sinne von "Reduzierung auf mindestens 5 Wochenstunden, höchsten 35 Wochenstunden", um diese Mini-Reduzierungen oder Arbeitszeiten zu vermeiden. Zudem darauf, dass die Reduzierung mindestens ein Jahr jeweils bestehen muss, bevor eine andere Reduzierung erfolgt.
...

--- End quote ---
Was ist an solchen "Mini-Reduzierungen" auszusetzen?
Vielleicht sind es gerade diese möglichen "Mini-Reduzierungen" (von z.B. einer oder zwei Wochenstunden), die es einem Beschäftigen ermöglichen, nach Feierabend ohne Stress und auf den letzten Drücker sein Kind aus der Kita abzuholen!?
Für den Beschäftigten ist das finanziell leicht verschmerzbar und für den AG ergibt sich u.U. nicht einmal die Notwendigkeit organisatorisch etwas verändern zu müssen, weil der Beschäftigte sein Pensum auch in der verringerten Arbeitszeit erledigt (und dafür seine Kaffee-/Raucherpausen reduziert und weniger in diesem Forum surft...  8) ).

Der Sinn von § 11 (Abs. 1) scheint mir doch genau darin zu liegen, hier Gestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen:

"Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte
Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise
betriebliche Belange nicht entgegenstehen"

Alle anderen Gründe sind gemäß § 11 (Abs. 2) nur nachrangig, weil keine  "Soll-Regelung":

"Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen"

BAT:
Nein, Unfug. Wenn ein Arbeitnehmer eine Wochenstunde reduziert, ist diese durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen. 

Und das ist doch eine enorme Organisationsaufgabe.

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