Falls wir vom Bund als Beihilfeträger oder den Bundesländern sprechen, die auf die Bundesverordungen verweisen:
Absolut verständlich, ich kann auch nur Mutmaßungen anstellen was die Beihilfestelle sagen würde bzw. ich weiß auch nicht wie die Sachlage wäre wenn auf der einen Seite die STIKO es aufgeführt hat aber auf der anderen Seite der GBA es noch nicht fertig formuliert hat.
Ich habe jetzt mal bei der GBA nachgeschaut, die
Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL in der Fassung vom 07.02.2024 besagt, dass für Meningokokken nach derzeitigem Sachstand eine Grundimmunisierung im Alter von 12 Monaten ansonsten Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion übernommen werden würde.
Die
STIKO Empfehlung vom 18.01.2024 zu Meningokokken scheint also noch nicht übernommen worden sein.
Ich kann nur raten hier sich bei der Beihilfestelle ggf. Auskunft einzuholen wie es im Falle des "Schwebezustands" wäre, wenn man noch im Zeitfenster zwischen STIKO und GBA befindet. Ich persönlich würde als "Beihilfestelle des Bundes" es so handhaben, dass man abwartet was die GBA sagt, die dafür wohl
bis den 18.03.2024 Zeit hat und dann nach den Voraussetzungen, Art und Umfang der GBA erstattet.
Falls du die Rezepte noch nicht eingelöst hast, würde ich erwägen erst mit dem Kauf der Impfstoffe bis
nach dem 18.03.2024 zu warten bzw.
frühestens wenn die GBA dann eine Entscheidung getroffen hat. Diese Frist resultiert aus
§ 20i Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 SGB V, auf die sich die Bundesbeihilfeverordung ja bezieht. Erstattet wird vom Bund ohnehin ja in der Regel das zu den Voraussetzungen und in der Höhe wie die GBA es ausführt.
Anderes sieht es bei Bundesländern wie Bayern aus, die etwa nach
§ 41 Abs. 6 BayBhV, sich unmittelbar direkt auf die STIKO stützen - ausgenommen sind dabei Schutzimpfungen für private Auslandsreisen.