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neue Tarifrunde

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FearOfTheDuck:
Ja, so muss man das sehen. Großartig Taten hat die VKA ihren Reden auch nicht folgen lassen. Man erkennt im Vorlauf die Probleme, schafft es aber immer wieder, diese zu ignorieren, wenn es drauf ankommt.

KlammeKassen:
Es kann ja im Tarifvertrag eingebaut werden, dass die VBL ihre Konditionen mal an die anderen ZVK anpasst.
Also es geht beispielsweise bei 5.000 Euro brutto mal eben um gute 90 Euro netto im Monat, die weniger übrig bleiben durch die 1,81 %; hinzu kommt noch, dass das SV-pflichtige Gehalt höher ist, das bedeutet, dass auch noch mehr Sozialabgaben fällig werden; also so etwa 100 Euro netto.

Für die Altersversorgung selbst gibt es ja sogar einen Tarifvertrag.
Dass die einzelnen ZVK so unterschiedlich mit ihren Konditionen sind, hätte ich auch nicht gedacht

KlammeKassen:

--- Zitat von: Organisator am 26.08.2024 10:43 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 26.08.2024 10:33 ---
--- Zitat von: brian am 26.08.2024 08:20 ---
Abgesehen von der Reproduktionszulage. Man wird für seine Arbeit bezahlt, nicht fürs Reproduzieren.

--- End quote ---

Es geht ja im öD konkret um den Vergleich mit den verbeamteten Kollegen (die ja für Kinder z.T sehr reich beschenkt werden).


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Da kann es keinen Vergleich geben, da der Beamte und Famile ob seines übertragenen Amtes alimentiert wird (ähnlich wie Bürgergeld, nur mit höheren Regelsätzen) und der Tarifbeschäftigte für die geleistete Arbeit entgolten wird. Es steht jedem frei, sich für das eine oder andere Beschäftigtungsmodell zu entscheiden.


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Naja.... weshalb wird dann in der Regel das Ergebnis des Tarifvertrags immer übertragen? Das hat ja angeblich nichts damit zu tun. Anders herum stimmt das, ja. Wenn verfassungsgemäß die Besoldung wieder zu gering ist, erhalten das Mehr nur die Beamten, die Angestellten nicht.
Wenn aber die Angestellten mehr bekommen, bekommen die Beamten es eigentlich auch immer.

MoinMoin:

--- Zitat von: KlammeKassen am 26.08.2024 20:10 ---Naja.... weshalb wird dann in der Regel das Ergebnis des Tarifvertrags immer übertragen? Das hat ja angeblich nichts damit zu tun. Anders herum stimmt das, ja. Wenn verfassungsgemäß die Besoldung wieder zu gering ist, erhalten das Mehr nur die Beamten, die Angestellten nicht.
Wenn aber die Angestellten mehr bekommen, bekommen die Beamten es eigentlich auch immer.

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Seit einiger Zeit wird das gemacht, weil es bequem ist und da das BVerG da die Entwicklung der Entlohnung im öD als eins unter mehreren Prüfkriterien für die Kontrolle der Amtsangemessenheit festgelegt hat.
Wenn die Beamten dauerhaft schlechter angepasst werden, dann kommt die Keule vom BVerG näher.

VFA West:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 26.08.2024 16:20 ---
--- Zitat von: VFA West am 26.08.2024 16:00 ---
--- Zitat von: DerLustigeOpa am 26.08.2024 14:38 ---
--- Zitat von: Brownyy am 25.08.2024 20:06 ---
--- Zitat von: VFA West am 24.08.2024 18:29 ---Bei welchen AG gibt es denn eine ZV, in der die AN nichts zahlen müssen?

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Die Kommunen in Bayern, Baden-Württemberg und andere Bundesländer machen das sehr gut.

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Dazu kommen die ZVK-Rheinland, die ZVK-NRW, ZVK-Westfalen-Lippe, ZVK-Pfalz und nahezu 0% in den meisten ZVK in Hessen.

Zusammengefasst: Im Großteil der VKA-AG in Süd-, West- und Südwestdeutschland.

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Für welche Behörden/Kommunen gilt das denn? Gibt es da eine Übersicht/Liste online?

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Da musst du in die einzelnen Gesetze zur Bildung der ZVKen schauen, z.B. in NRW das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG, siehe hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=4066&aufgehoben=N&anw_nr=2


--- Zitat ---§ 4 (Fn 5)
Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Verwaltungsrates für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz im Geschäftsbereich, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen.

(2) Den Rheinischen Versorgungskassen können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (Fn 2) als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (Köln, Geschäftsführung durch den Landschaftsverband Rheinland):


--- Zitat ---§ 3
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

(1) 1Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskassen sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz (Fn 4) und Trier (Fn 4) aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder.

(2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Landtags Nordrhein-Westfalen,

d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,

e) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben.

(3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltsbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.

(4) Das Verhältnis zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

--- End quote ---

Da die Städte und Kreise keine Pflichtmitglieder sind, können diese genauso Mitglied in der VBL sein. Da gibt es im Rheinland, aber auch in Westfalen, ein paar von. Ein ehem. Kollege von mir ist da schonmal schön mit auf die Nase gefallen, der hatte sich vor seinem (Entgeltgruppengleichen) Wechsel zu einem anderen kommunalen Arbeitgeber nicht informiert und war sehr überrascht, als auf einmal Netto weniger aufm Lohnzettel stand...

Eine Liste wirst Du jedoch nirgendwo finden!

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Danke dir. :)

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