Autor Thema: Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag  (Read 3191 times)

Cillian

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Hallo,
laut Bezirkstarifvertrag Handwerk Bayern gilt im Veranstaltungsbereich:
Entgeltgruppe 9a
Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne des §39 VStättV benannt ist und als Verantwortliche gem. §40 VStättV tätig ist.

Während es unstrittig ist, dass ich zu mindestens 50% die Tätigkeiten aus dem §40 übernehme ist die Frage, ob als "Benennung" zum Verantworlichen nach §39 VStättV ein passus aus der Stellenanzeige reicht?
In der Stellenanzeige aus 2016, auf die ich mich beworben habe und seitdem dort arbeite steht der Verantwortliche nach §39 drin, in der Stellenbeschreibung wiederum nicht explizit, dafür sind dort die Tätigkeiten ausführlich beschrieben.
Reicht eine Nennung in der Stellenanzeige um im Zweifelsfall das Merkmal der Verantwortlichkeit zu erfüllen?

Viele Grüße,
Cillian

ich1974

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #1 am: 24.01.2024 13:19 »
Als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik im Sinne des §39 VStättV benannt ist und als Verantwortliche gem. §40 VStättV tätig ist solltes du von deinem AG eine Urkunde oder etwas anderes schriftlich erhalten haben, da sonst die Verantwortung abgeschoben werden kann.

Cillian

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #2 am: 24.01.2024 15:44 »
Theoretisch habe ich es ja schriftlich auf der Stellenanzeige, die auch meine Stellennummer hat? :-)

Schriftlich gibt es bei uns leider sonst nichts, weder für Elektrofachkräfte, noch für aufsichtsführende Personen, noch für Verantwortliche. Scheinbar normal für eine so kleine Kommune mit gerade einmal 1200 Mitarbeitern.

ich1974

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #3 am: 25.01.2024 12:38 »
Eine Stellenanzeige ist keine Tätigkeitsbeschreibung, hier sind ja keine Zeitanteile vermerkt. Für die Eingruppierung sind in der Regel immer die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten wichtig.

Cillian

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #4 am: 02.02.2024 18:48 »
Nur, wie legt man Zeitanteile einer Verantwortlichkeit fest? Ich bin Verantwortlich gemäß VStättV, aber meine Tätigkeit ist logischerweise nicht nur 50% da zu stehen und verantwortlich zu sein
In der Eingruppierungsordnung findet sich das ja öfters. Auch sind ja Vorgesetzte oft nicht mit 50%+ mit Vorgesetztentätigkeiten tätig.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #5 am: 02.02.2024 20:19 »
Der Bedarf bzw. wie der AG es sieht wie viel da an Bedarf ist

ich1974

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #6 am: 05.02.2024 12:43 »
Schriftlich beim AG anfordern, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang wirksam übertragen wurden. (Nachweisgesetz) Alternativ Stellenbeschreibung mit Zeitanteilen schreiben und bei der Personalstelle um Bestätigung bitten. Rechtsmeinung über die Eingruppierung bilden und den AG schriftlich mit konkreter EG und Zahlungsaufforderung um Korrektur der Eingruppierung verlangen oder/und Feststellungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Cillian

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #7 am: 08.02.2024 17:23 »
Wie schon beschrieben, die Tätigkeiten des Verantwortlichen nach §40 VStättV habe ich in der Stellenschreibung, mit mehr als 50% Zeitanteil. Bislang hatte ich nicht die Qualifikation, die Verantwortung gemäß §39 VStättV zu übernehmen - die habe ich ab Oktober 2023 von der IHK bescheinigt bekommen.
Eigentlich ist ja nur fraglich für mich, ob ich im Sinne der Entgeltordnung als Verantwortlicher benannt bin, wenn dies in der Stellenanzeige explizit stand, in der Stellenschreibung aber nur die Tätigkeiten beschrieben werden.

ich1974

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Antw:Eingruppierungsmerkmal Verantwortung laut Tarifvertrag
« Antwort #8 am: 09.02.2024 10:54 »
Stellenanzeige und Stellenausschreibung sind in der Regel unverbindlich. Wichtig und für die Eingruppierung ausschlaggebend ist immer die übertragene Tätigkeit, nicht die ausgeübte Tätigkeit, daher beim AG nachfragen welche Tätigkeiten in welchem Zeitumfang wirksam übertragen wurden. Alternativ die Tätigkeiten die ausgeübt werden mit Zeitanteilen dokumentieren und vom AG bestätigen lassen, dass es sich hierbei um die übertrgenen Tätigkeiten handelt.