Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Übernahme Stufenlaufzeit bei Höher-/Minder-/Gleichgruppierung Interrn und Extern

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MoinMoin:
Ok, wenn du da also nichts hast, dann präzisiere ich mal diese Aussage von Dir, damit es kein Missverständnisse gibt
--- Zitat von: VFA West am 28.01.2024 21:31 ---In den Fällen 4 und 5 KANN der neue AG die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit anrechnen (Verhandlungssache). Voraussetzung ist ein UNMITTELBARER WECHSEL.

--- End quote ---
In allen Fällen kann eine AG zurückgelegte Stufenlaufzeiten außer/übertariflich anrechnen, Voraussetzungen für diese Anrechnung gibt es nicht und ein Anspruch auch nicht, da es dazu keine tarifliche Regelungen gibt.

Es kann sein, dass ein AG solche außer/übertariflich Vereinbarungen nicht treffen darf, dann geht es auch nicht.

VFA West:
Genau.

Wann darf eine Dienststelle denn keine übertariflichen Regelungen treffen?

TV-Ler:

--- Zitat von: VFA West am 29.01.2024 08:03 ---Krass, habe nochmal nachgesehen und es steht tatsächlich nirgends etwas über die Möglichkeit einer Mitnahme der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit.
Im Bund wird es allerdings so praktiziert, wenn es sich um die gleiche Entgeltgruppe handelt (s. Hinweise BMI).
Im Bereich VKA gibt es sicher Kommentierungen dazu, die es (zumindest bei der gleichen EG) ermöglichen, sonst würde ja kein Mensch mitten während seiner Stufenlaufzeit in einer Stufe wechseln.

--- End quote ---
Für den TVöD Kommunen ist mir leider keine konkrete Regelung der VKA bekannt.
Im TV-L sagen die Durchführungshinweise der TdL in der niedersächsischen Fassung in Bezug auf den § 16 Abs. 2a folgendes:

"Eine Stufe ist "erworben", wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist, und die oder der Beschäftigte der entsprechenden Stufe zugeordnet war. Vielfach wird in der zuletzt erreichten Stufe bereits eine bestimmte Zeit zurückgelegt sein (Restzeit). Bei diesen Sachverhalten bestehen seitens des Niedersächsischen Finanzministeriums keine Bedenken, wenn zusätzlich zur bereits erreichten Stufe auch die Restzeit aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis in dem neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Dadurch können die zuvor erworbenen Stufenlaufzeiten beim neuen Arbeitgeber nahtlos fortgesetzt werden. Eine dies ausdrücklich ausschließende Regelung, so wie in § 17 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-Länder für noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege, sieht § 16 Absatz 2a TV-L nicht vor."

Der Verweis darauf, das § 16 Abs. 2a TV-L diese Möglichkeit im Gegensatz zu § 17 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ-Länder nicht explizit ausschließt, kann auch als Hinweis verstanden werden, das die TdL dies als dem TV-L immanent ansieht, auch wenn es nicht offensichtlich so zu lesen ist.

Aber wie gesagt, das betrifft nur den TV-L bzw. konkret nur das Land Niedersachsen.

MoinMoin:

--- Zitat von: VFA West am 29.01.2024 08:47 ---Genau.

Wann darf eine Dienststelle denn keine übertariflichen Regelungen treffen?

--- End quote ---
Wenn gesetzliche Regelungen dem entgegen stehen oder die Tarifgemeinschaft es untersagt und natürlich weil man sparsam mit seinen Haushaltsmitteln umgehen muss und Geschenke nicht verteilen darf.  :-[

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