Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Falsche Einstufung: Rückzahlung des Gehaltes
Albeles:
Ich geh davon aus, das die Antwort vom LBV von der Sachbearbeiterin kam, die den Fehler begannen hat. Und sie hofft, dass es wieder gerade gezogen werden kann. Es kann ihr dafür nämlich eine Abmahnung drohen und wer weiß, wie viele sie schon hat? Lass Dich nicht beirren und beharre auf § 37, sonst zahlst Du für den Fehler, die die gemacht haben. Die logische Erklärung war ja das was dein Chef gesagt hat, die haben ihren Irrtum korrigiert. Davon musste man in dem Fall ja ausgehen!
Organisator:
--- Zitat von: MoinMoin am 28.01.2024 18:41 ---auch für den AG gilt §37
Das heißt er kann nur die letzten 6 Monate zurück fordern.
--- End quote ---
Ist das wirklich so? Oder ist diese Regelung - ähnlich wie die der Verjährung - nur ein Verweigerungsrecht für den Betroffenen?
Falls ja, hätte die Sachbearbeiterin bei der Rückforderung der gesammten Summe nix falsch gemacht, sie müsste allenfalls auf den zutreffenden Hinweis des Betroffenden auf die Ausschlussfrist reagieren.
Nussacker:
Ich hatte einen ähnlichen Fall und eine Rückforderung, nachdem eine BAK knapp zwei Jahre gebraucht hat. Ich wurde dann Rückwirkend zwar hochgruppiert aber dadurch waren meine Stufenlaufzeiten etwas durcheinander, weil ich zwischendurch in der alten Gruppe hochgestuft worden bin.
Wie dem auch sei, Rückzahlung musste ich für sechs Monate leisten. So wurde es mir auch von der Rechtsberatung / Anwältin der Gewerkschaft bestätigt.
Andersherum ist das auch so, wenn man als AN Ansprüche stellt. Es gelten immer die max. sechs Monate.
Wenn du glaubhaft beweisen kannst, dass du das Geld ausgegeben hast, dann müsstest du gar nichts zurückzahlen. Dazu müsstest dich aber blank machen.
Grundsätzlich würde ich dir im ÖD eine Rechtsschutz empfehlen. Du erlebst häufiger diese Unfähigkeit mit um sich treten, wenn das jemanden auffällt.
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 29.01.2024 06:02 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 28.01.2024 18:41 ---auch für den AG gilt §37
Das heißt er kann nur die letzten 6 Monate zurück fordern.
--- End quote ---
Ist das wirklich so? Oder ist diese Regelung - ähnlich wie die der Verjährung - nur ein Verweigerungsrecht für den Betroffenen?
Falls ja, hätte die Sachbearbeiterin bei der Rückforderung der gesammten Summe nix falsch gemacht, sie müsste allenfalls auf den zutreffenden Hinweis des Betroffenden auf die Ausschlussfrist reagieren.
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Klar fordern kann man vieles.
Aber einen Rechtsanspruch auf die volle Summe ist doch wegen 37 nicht vorhanden, oder?
Also eine SB, die über griffig Dinge behauptet wie:
Wenn ich nicht das komplette Geld zurückzahle, würde ich das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschädigen. Das kann für mich ganz erhebliche Auswirkungen haben.
hat durchaus was falsch gemacht. Stumpf zu versuchen alles zurückzufordern, dass ist sicherlich kein Fehler, zeigt nur was für ein AG das ist, bzw. Mitarbeiter die SB ist.
Organisator:
--- Zitat von: MoinMoin am 29.01.2024 07:12 ---Stumpf zu versuchen alles zurückzufordern, dass ist sicherlich kein Fehler, zeigt nur was für ein AG das ist, bzw. Mitarbeiter die SB ist.
--- End quote ---
genau :)
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