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Urlaubsabgeltung

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VFA West:
Wenn man das Geld tatsächlich ausgeben hat, im Vertrauen, dass das LBV die Auszahlung richtig ausgeführt hat, dann liegt nunmal de facto eine Entreicherung vor. Ich fände das nicht so spooky, dies auch geltend zu machen.

MoinMoin:
Heißt, wenn ich es zahlen könnte, weil ich aktuell genügend verdiene, dann kann ich weil i chdas Geld für was anderes ausgegeben habe auf Entreicherung plädieren?
Also wenn ein EG13 S3 die ein zwei Tausend die er zu viel bekommen nicht ad hoc zurückzahlen kann, weil er es schon ausgegeben hat und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er es (in Raten) zurück zahlt....oje

bleibt für mich spooky, selbst wenn man damit durchkommen könnte.
(So wie ich es verstanden hab hatte der TE eine eg13er Stelle sprich ~1827 Brutto stand ihm zu und uU hat er das doppelte bekommen)

VFA West:
 ;D

Ok mit der E13-Stelle ist das so eine Sache.

FearOfTheDuck:
Jetzt hat der TE die EG 13 S 3 und "ein höheres Einkommen". Also schon merkwürdig, wenn man sich da rauswinden will oder kann.

jh254586:
Hallo zusammen,
erst mal vielen Dank fürs Diskutieren.

Vorab: Grundsätzlich bin ich bereit das Geld zurückzuzahlen, allerdings habe ich es halt eigentlich ausgegeben und am Ende würde ich halt doppelt zahlen.

Es handelte sich um eine E10/3 50% Stelle.
Und nun eine E13/3 100% Stelle.

Grundsätzlich ist es auch tatsächlich so, dass ich das Geld ausgegeben habe.
Als Antwort zur Entreicherung wurde mir folgende Argumentation entgegen gebracht:

"a. Es muss sich um eine geringfügige Überbezahlung handeln. Ob eine Überbezahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilit werden, die im öffentlichen Dienst gelten"
"b. Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muss son sein, dass erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überbezahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist"

Bei Punkt b. müsste ich nach Meinung der LBV noch darlegen.
Bei Punkt a. beruft sich die LBV darauf, dass es sicht nicht um eine geringfügige Überbezahlung handelt. An dieser Stelle danke für den Link:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Allerdings handelt es sich doch hierbei nur um laufende Entgeltzahlungen? Eine Urlaubsabgeltung dürfte demnach ja nicht darunter fallen oder?

Zur Entreicherung selbst begründet die LBV, dass es Ihnen nicht möglich wäre genau nachzuvollziehen wofür das Geld ausgegeben wurde, obwohl Rechnungen vorliegen. Daher würde dies keine Aussagekraft haben.

In Summe käme eine Bereichung demnach für die LBV nicht in Frage.

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