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Urlaubsabgeltung

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jh254586:

--- Zitat von: MoinMoin am 03.02.2024 09:52 ---So ganz klar ist mir nicht was jetzt zurück gefordert wird.
Du hast deine 14 Tage ausgezahlt bekommen
Allerdings haben die sich verrechnet, sagen wir mal, sie haben dir 14 Tage Vollzeit anstelle TZ ausgezahlt.
Jetzt merkten sie es und fordern die Differenz zurück.

Zu Recht würde ich sagen und auch innerhalb der §37 Frist und sehe dann ich keinen Grund oder Möglichkeit, dass du es nicht zahlen musst.
Allerdings kann man sicherlich Ratenzahlung beantragen.

Oder wie ist der Sachverhalt?


--- End quote ---

Genau es wird der Differenzbetrag zurückgefordert. Was ich auch vollkommen nachvollziehen kann und wäre es auch willig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung von 400€ p.m. wurde mir im letztem Schreiben angeboten.

Nun kommt erschwerend hinzu, dass für die LBV das Steuerjahr 2023 abgeschlossen ist, demnach fordern diese nun den Bruttomehrlohn zurück anstelle des Nettomehrlohns. Und ich soll mir doch bitte eigenständig die Lohnsteuer erstatten lassen.



--- Zitat von: FearOfTheDuck am 03.02.2024 11:07 ---Du hast selbst gemerkt, dass du zuviel ausbezahlt bekommen hast? Dann war es ziemlich blauäugig, davon in Urlaub zu fahren. Du hättest dich zumindest rückversichern können, ob die Auszahlung korrekt war, dann hätte man ggf. den Fehler schneller erkannt.

Da bleibt dir wohl nur, eine Regelung mit der auszahlenden Stelle zu finden.

--- End quote ---

Nicht wirklich ich habe inzwischen einen E13/3 100% Stufe demnach auch ein höheres Einkommen.
Nach einem halben Jahr wusste ich auch nichtmehr so Recht wie viele Urlaubstage ich noch genau hatte.
Und hab mich dann halt endlich über die Auszahlung gefreut.


Aber das sich die LBV auf das Schreiben meines Arbeitgebers vom 20.06.23 nach §37 bezieht und somit Ihre 6 Monate Frist einhält, da seht Ihr scheinbar keine Chance, dass möglichweise ein anderes Datum gilt?

McOldie:
Zum Thema Entreicherung und 10%-Grenze.
Bis zu dieser Grenze gilt die Entreicherung als offenkundig und muss nicht bewiesen werden. Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn das erlangte Geld für etwas verwendet wurde, das nicht zu den Dingen des alltäglichen Lebensbedarfes gehört, z.B. Luxusverwendungen, Urlaubsreisen, besondere Anschaffungen. (=Rechtsprechung)

Die gilt natürlich nicht, wenn der AN bösgläubig war, d.h. die Überzahlung erkannt hat (hätte erkennen müssen, reicht nicht aus).

MoinMoin:

--- Zitat von: jh254586 am 03.02.2024 12:01 ---Genau es wird der Differenzbetrag zurückgefordert. Was ich auch vollkommen nachvollziehen kann und wäre es auch willig zu zahlen.
Eine Ratenzahlung von 400€ p.m. wurde mir im letztem Schreiben angeboten.

--- End quote ---
Dann verstehe ich dein Frage oder dein Problem nicht?
Es ist unstrittig, dass du zu viel Geld erhalten hast.
Der AG hat alle Fristen eingehalten.
Fehlerhafte Auszahlung war 01.09.23 und Rückforderung 16.11.2023 also innerhalb der §37 Frist.
Und du hast auch deine Fristen eingehalten
1.5.23 Hast du ein Anrecht auf die Auszahlung, 06.06 23 nochmalig eingefordert und 1.9. erhalten. Also auch §37 eingehalten.

und das da was mit §37 steht ist doch Standard und hat hier in diesem SV keine Bedeutung.

Also zahl brav das zu viel erhaltenen Geld, oder bist du der Meinung, dass du dich davor drücken kannst?

McOldie:
Hier ist ein sehr informatives Rundschreiben zu dieser Problematik.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210804.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Es ist also nicht auszuschließen, dass hier die Entreicherung geltend gemacht wird.

MoinMoin:
Grundlage wäre doch dann, wenn man hier den Urlaub als Entreicherungsargument nimmt, dass der Urlaub nach dem 1.9. geplant wurde, oder?
Aber ich finde es durchaus spooky in solchen Situationen eine Entreicherung als Argument zu nehmen um sich davor zu drücken, offensichtlich zu viel bezahltes Geld nicht zurück zahlen zu müssen.

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