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Rufbereitschaft und Teilzeit

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MaLa:

--- Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 10:11 ---Ok. Danke. Wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob ich ein 12 jähriges Kind nachts alleine lassen kann?
Zum Glück stellt sich die Altersfrage nicht. Kinder sin deutlich unter 12.

--- End quote ---

Mit sicherheit kann man sich darüber streiten, aber halt nicht mit dem AG, das ist ein reines AN Problem.

BAT:

--- Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 09:56 ---Eins habe ich noch vergessen. Teilzeitkräfte mit weniger als einer halben Stelle sind ausgenommen. Das ist doch anderen Teilzeitkräften ggü. nicht ganz fair, oder?

--- End quote ---

Diese Regelung darf es nicht geben, da die DV hier die tariflichen Regelungen verschlechtern würde. Es scheint insgesamt nicht so eine ganz tolle DV zu sein.

Moonrise:

--- Zitat von: MaLa am 05.02.2024 10:26 ---
--- Zitat von: Moonrise am 05.02.2024 10:11 ---Ok. Danke. Wobei man sicherlich darüber streiten kann, ob ich ein 12 jähriges Kind nachts alleine lassen kann?
Zum Glück stellt sich die Altersfrage nicht. Kinder sin deutlich unter 12.

--- End quote ---

Mit sicherheit kann man sich darüber streiten, aber halt nicht mit dem AG, das ist ein reines AN Problem.

--- End quote ---

So leicht ist es aber nicht immer. Der Arbeitnehmer hat ja extra Stunden reduziert, um die Betreuung abdecken zu können. Die Rufbereitschaft war noch nie ein Thema. Ist aber halt im Standardarbeitsvertrag festgehalten.

Susa:
Justiz ist es auch so vertraglich vereinbart. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Schwerbehinderte. Es steht trotzdem drin. Selbst Mütter werden dafür ganz normal ran gezogen mit der Begründung, das es ja spät ist oder auch am Wochenende.

Was ist schon gerecht im ÖD?? Bei uns heißt es auch  z.B. auch bei Homeoffice für Mütter unter 50% Arbeitszeit - sie dürfen  die ganze Woche im HO bleiben.
Mütter über 50% nur 1 festen Tag in der Woche.

Sagt eine Mutter mit 35% AK, sie könne eine Schulung nicht machen, weil sie bis 14.00 Uhr geht, sie aber um 12.00 Uhr frei hat, ist das völlig ok. 

Schokokeks:
Der TVÖD trifft zur Sicherstellung der Betreuung von Schutzbefohlenen naheliegenderweise keine Regelung.

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