Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Lohnkürzung Azubi bei unentschuldigtem Fehlen
TV-Ler:
--- Zitat von: Organisator am 06.02.2024 14:42 ---In Tarifverträgen wird sicherlich nichts über das Einbehalten von Entgelten stehen. Ich würde da mal nach allgemeinem Arbeitsrecht schauen. Typischerweise wird Arbeit gegen Entgelt getauscht. Keine Arbeit --> kein Entgelt wäre da nur logisch.
--- End quote ---
Wobei Azubis zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt werden und gerade nicht, um eine Arbeitsleistung zu erbringen.
Organisator:
--- Zitat von: TV-Ler am 06.02.2024 14:44 ---
--- Zitat von: Organisator am 06.02.2024 14:42 ---In Tarifverträgen wird sicherlich nichts über das Einbehalten von Entgelten stehen. Ich würde da mal nach allgemeinem Arbeitsrecht schauen. Typischerweise wird Arbeit gegen Entgelt getauscht. Keine Arbeit --> kein Entgelt wäre da nur logisch.
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Wobei Azubis zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt werden und gerade nicht, um eine Arbeitsleistung zu erbringen.
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Ich korrigiere: Keine Ausbildung --> keine Ausbildungsvergütung ;)
TV-Ler:
--- Zitat von: Organisator am 06.02.2024 14:45 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 06.02.2024 14:44 ---
--- Zitat von: Organisator am 06.02.2024 14:42 ---In Tarifverträgen wird sicherlich nichts über das Einbehalten von Entgelten stehen. Ich würde da mal nach allgemeinem Arbeitsrecht schauen. Typischerweise wird Arbeit gegen Entgelt getauscht. Keine Arbeit --> kein Entgelt wäre da nur logisch.
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Wobei Azubis zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt werden und gerade nicht, um eine Arbeitsleistung zu erbringen.
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Ich korrigiere: Keine Ausbildung --> keine Ausbildungsvergütung ;)
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Aus welchem Grunde?
Der Schaden liegt ja nicht beim Ausbildungsbetrieb, sondern beim Azubi. Der hat ja seine Zeit verschwendet und die Gelegenheit, etwas zu lernen, verstreichen lassen...
Organisator:
--- Zitat von: TV-Ler am 06.02.2024 14:51 ---Aus welchem Grunde?
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Pflichtverstoß, die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen auszuführen.
blondie:
Es wäre sicherlich zu prüfen, ob da § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz greift
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