Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Externe Stellenbesetzung ohne Ausschreibung?
IsabelW:
Hallo rundum,
wie läuft das eigentlich bei der Besetzung von Stellen mit Tarifbeschäftigten?
Ich hatte gelesen, dass es eine Pflicht zur Ausschreibung nur bei Beamten gibt, nicht bei Tarifbeschäftigten.
In einem anderen Thread hab ich noch das hier gelesen:
"So ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu besetzen. Er hat insbesondere das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen (BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237)."
Wie ist das jetzt, wenn ein AG gar nicht ausschreibt und die Stelle dann aber mit jemand externen besetzt? Geht das so einfach? Manche AG haben ja einen kleinen "Bewerberpool" aus früheren Ausschreibungen oder Initiativbewerbungen. Aber so n Gschmäckle hats irgendwie schon, wenns so "heimlich" läuft ..
Wenn die Stelle nicht ausgeschrieben ist, sich jemand intern wegen Kenntnis bewirbt und andere externe Bewerber aus dem "Bewerberpool" in eine Auswahlentscheidung einbezogen werden - dann müsste doch auch ohne vorherige Stellenausschreibung ein "Auswahlverfahren" mit all seinen Konsequenzen vorliegen (Bestenauslese, Begründung von Absagen, etc.) oder wie seht ihr das?
Und kann denn der Grundsatz der Bestenauslese jemals gewahrt sein, wenn eine Stelle weder intern, noch extern ausgeschrieben ist und der Pool an früheren, geeigneten Bewerbern sich auf 3 Personen beschränkt?
Viele Grüße
Isabel
2strong:
Worauf sollte sich denn jemand ("intern wegen Kentnissen") bewerben, wenn nichts ausgeschrieben wurde?
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Bildung und Nutzung von Bewerberpools im Sinne von Reservelisten, sofern diese innerhalb angemessener Fristen wieder erneuert werden.
ElBarto:
Das wäre Sache des Personalrats in solchen Fällen auf ein offizielles Verfahren zu bestehen und zu verlangen zunächst eine interne Besetzung zu prüfen -sofern geeignetes Personal vorhanden sein könnte-.
2strong:
Den ordnungsgemäßen Bewerbungsverfahrensanspruch dürfte man auch individuell durchsetzen können.
IsabelW:
--- Zitat von: 2strong am 07.02.2024 21:55 ---Worauf sollte sich denn jemand ("intern wegen Kentnissen") bewerben, wenn nichts ausgeschrieben wurde?
Grundsätzlich spricht nichts gegen die Bildung und Nutzung von Bewerberpools im Sinne von Reservelisten, sofern diese innerhalb angemessener Fristen wieder erneuert werden.
--- End quote ---
Genau das ist ja die Frage!
Liegt ein (gerichtlich überprüfbares) Auswahlverfahren vor, wenn eine Stelle frei ist und der Arbeitgeber vergleichend prüft, wer aus dem Bewerberpool passen könnte?
Ich hatte was vom Sachverhalt weggelassen, was mir jetzt doch relevant erscheint:
Es war bis Mitte Januar eine Stelle ausgeschrieben als Elternzeitvertretung.
Jetzt wird nochmal genau so eine Stelle frei, weil jemand Ende Januar gekündigt hat.
Der (winzige) Bewerberpool ist also grundsätzlich aktuell - nur haben sich vermutlich auch deshalb so wenige beworben, weil ja nur die Stelle mit der (sehr kurzen) Elternzeitvertretung (bis 10/24) ausgeschrieben war und nicht die unbefristete Stelle.
Dann wäre die nächste Frage, ob sich der AG für beide Stellen an dasselbe ausgeschriebene Anforderungsprofil halten muss wie in der Elternzeitvertretungsstelle ausgeschrieben. Das Anforderungsprofil muss ja zur Stelle passen (passt es aber nicht).
Ausgeschrieben ist eine Stelle im Verwaltungsrechtsvollzug und "muss-"Anforderung ist "Abgeschlossenes Studium im Verwaltungsbereich (3. QE, bzw. BLII), ggf. im Bereich der Sozialwissenschaften,Sozialmanagement oder vergleichbar." - ein Sozialwirt hat soweit ich weiß kein Verwaltungsrecht gelernt?
Außerdem gefordert wird "Bereits in der Praxis erprobte Kenntnisse in der Anwendung des Verwaltungsrechts, idealerweise des (XY)ordnungsrechts".
Zuletzt wurde - mangels anderer Bewerber - auf so eine Verwaltungsrechtsvollzugsstelle jemand eingestellt, der keinerlei Verwaltungsrecht gelernt hat, noch nie in einer Behörde gearbeitet hat. Bei den Kenntnissen des Bewerbers vom xy)ordnungsrecht würde ungefähr folgender Vergleich passen: man stellt jemanden ein, der mal eine Führerscheinprüfung gemacht hat, um als Verkehrspolizist zu arbeiten. Also Kenntnis von der Existenz von einzelnen Vorschriften, aber keine Ahnung von Ordnungsrecht etc.
Ich glaub ich würd nochmal ein Thema aufmachen mit dem gesamten (irgendwie doch kuriosen) Sachverhalt - nicht dass ich da was weglasse, was doch relevant sein könnte.
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