Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA
MoinMoin:
Also gibt es keinen sachgerechten Grund, sondern nur eine EGO, die für diesen SV falsch gestrickt ist.
TVOEDAnwender:
Es ist ja nicht verboten nach der EGO, einen Bilanzbuchhalter (ohne Bachelor/bzw. vl 2) als Arbeitgeber EG 11 Tätigkeiten zu übertragen. Die Konsequenz -bei den AG, in den Ländern wo die Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht- ist dann, dass man diese Personen "alsbald" zum VL 2 schickt und solange die Prüfung nicht abgeschlossen ist die Zulage zahlt (wäre in diesem Fall von 9a zu 11).
MoinMoin:
Eben, da wird unnötig VL2 verlangt, also Ressourcen verschwendet, nur weil die EGO diesen beruflichen SV nicht sachgerecht abbildet.
PiA:
Der VL-II ist m.W. doch - wie die 'Fachwirte' und der Bibu - eine Fortbildungsprüfung (also zweite Prüfung) iSd. §§ 53/54 BBiG. Diese würde ich immer als gleichwertig (nicht: gleichartig) ansehen, insb.wenn sie zum geplanten Einsatzgebiet passt.
Ist halt freie Auslegungssache, je nachdem ob ich Personal brauche und meine Belegschaft gegen 'Eindringlinge aus der PW' schützen möchte. Oder gibt es dazu VKA-Anweisungen (auf die ich keinen Zugriff habe)?
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: PiA am 17.02.2024 08:13 ---Der VL-II ist m.W. doch - wie die 'Fachwirte' und der Bibu - eine Fortbildungsprüfung (also zweite Prüfung) iSd. §§ 53/54 BBiG. Diese würde ich immer als gleichwertig (nicht: gleichartig) ansehen, insb.wenn sie zum geplanten Einsatzgebiet passt.
Ist halt freie Auslegungssache, je nachdem ob ich Personal brauche und meine Belegschaft gegen 'Eindringlinge aus der PW' schützen möchte. Oder gibt es dazu VKA-Anweisungen (auf die ich keinen Zugriff habe)?
--- End quote ---
Ist keine freie Auslegungssache, der KAV NW schreibt z.B. in der Anlage zum Newsletter 24/17 (Hinweise zur Ausbildungs- und Prüfungpflicht) folgendes zur Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 6 (Gleichwertigkeit von Abschlüssen):
--- Zitat ---4. Gleichwertigkeit von Prüfungen - Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 6
Nach der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 6 kann von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung insoweit abgesehen werden, als der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Absatz 2 gleichwertig sind.
Die ab 1.1.2017 geltende Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 6 Entgeltordnung TVöD (VKA) entspricht der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 3 Anlage 3 zum BAT. Die Beurteilung der Frage, ob eine Ausbildung mit dem nach der Vorbemerkung Nr. 7 Absatz 6 Entgeltordnung TVöD (VKA) zu absolvierende Verwaltungslehrgang I oder II gleichwertig ist, hängt davon ab, in welchem Tätigkeitsbereich die jeweiligen Beschäftigten eingesetzt werden. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist darauf abzustellen, ob eine in wesentlichen Grundzügen übereinstimmende theoretische Ausbildung stattgefunden hat, die Beschäftigte in die Lage versetzt, aufgrund der Ausbildung und Prüfung gleichwertige Aufgaben in der Kommunalverwaltung nach nur kurzer Einweisung zu übernehmen, wie sie Beschäftigten mit Fachprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 übertragen werden können. Die Gleichwertigkeit richtet sich also nicht nur nach der Qualität der Ausbildung, sondern insbesondere nach dem Inhalt dieser Ausbildung, wobei es darauf ankommt, in welchem Umfang dem Beschäftigten in seiner Ausbildung Kenntnisse vermittelt worden sind, die auch in den Kursen zur Vorbereitung auf die Fachprüfung I bzw. II geboten werden. Gleichwertig ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine gewisse Identität des Lehrstoffes vorliegt. So müssen neben Kenntnissen über das allgemeine Verwaltungsrecht und Staatsrecht sowie die fachbezogenen Lehrfächer auch solche aus den Bereichen des Kommunalrechts, des Baurechts, Haushalts- und Kassenrechts, des Steuerrechts, des Dienstrechts usw. in dem Maß vermittelt worden sein, das dem Ausbildungsinhalt der in der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 genannten Prüfungen vergleichbar ist. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedenfalls zweifelsfrei bei den Vorbereitungsdiensten für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst der Beamten gegeben. Darüber hinaus halten wir es für erforderlich, die jeweiligen Abschlussprüfungen und die Art und Weise der Bildung der Gesamtnote miteinander zu vergleichen. Die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sind nicht erfüllt, wenn im Wesentlichen ein von den Prüfungen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 inhaltlich abweichender und zudem begrenzter Wissensstoff vermittelt und geprüft wird.
--- End quote ---
Vergleich einfach nochmal die Inhalte des Bilanzbuchhalter mit dem VL II und du wirst feststellen, dass beim Bilanzbuchhalter keine rechtlichen Fächer in dem Maße vermittelt werden, wie Sie für eine Gleichwertigkeit zum VL II verlangt werden.
Vergleichbar mit dem VL II sind laut KAV nur der Bachelor of Law (ehem. Dipl. Verwaltungswirt) und der Studiengang "Verwaltungsmanagement". Alle anderen Fachwirt-Fortbildungen werden nicht gleichwertig sein.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version