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Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA

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PiA:
Was die zitierten Absätze (1) und (2) zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht "relativiert", sind die folgenden Absätze...:

(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) ...
b) ...
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, 
d) ...

(6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab-
satz 2 gleichwertig sind.

Und jetzt können wir in die Diskussion einsteigen, wann das jeweils zutrifft...  :-X

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: PiA am 16.02.2024 11:13 ---Was die zitierten Absätze (1) und (2) zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht "relativiert", sind die folgenden Absätze...:

(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) ...
b) ...
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden, 
d) ...

(6) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung kann insoweit abgesehen werden, als die/der Beschäftigte außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach Ab-
satz 2 gleichwertig sind.

Und jetzt können wir in die Diskussion einsteigen, wann das jeweils zutrifft...  :-X

--- End quote ---

Kannst Du beides knicken.

Spezialgebiet:

Als „Spezialgebiete“ i.S. dieser Vorschrift kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. „Spezialgebiete“ erfordern außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse (BAG vom 21.6.1978 – 4 AZR 816/76 – AP Nr. 3 zu § 25 BAT). Ferner muss der Beschäftigte nach Vorbem. Nr. 7 Abs. 5 Buchst. c EntgO (VKA) in dem Spezialgebiet „besonders herausragende Fachkenntnisse“ aufweisen. Damit werden nach Auffassung des BAG „ganz besonders hochwertige, außergewöhnliche Fachkenntnisse“ verlangt (BAG vom 21.6.1978 – a.a.O.).

-> Bilanzbuchhalter wird es in jeder Kommunalverwaltung geben. Ob besonders herausragende FK vorliegen, wag ich auch mal zu bezweifeln.

Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse

Die Abschlüsse müssen vom Lehrplan den Lehrgängen I/II (AL bzw. VL I/II) überwiegend entsprechen um Gleichwertig zu sein. Das wird beim Bilanzbuchhalter i.d.R. zu verneinen sein, da die Verwaltungslehrgänge (Angestelltenlehrgänge) ja nicht nur aus BWL/Rechnungsweseninhalte bestehen, sondern auch aus Verwaltungs- bzw. Zivilrechtlichen Fächern bestehen.

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse

Die Abschlüsse müssen vom Lehrplan den Lehrgängen I/II (AL bzw. VL I/II) überwiegend entsprechen um Gleichwertig zu sein. Das wird beim Bilanzbuchhalter i.d.R. zu verneinen sein, da die Verwaltungslehrgänge (Angestelltenlehrgänge) ja nicht nur aus BWL/Rechnungsweseninhalte bestehen, sondern auch aus Verwaltungs- bzw. Zivilrechtlichen Fächern bestehen.
--- End quote ---

Hier mal die Lehr-/Stoffverteilungspläne VL I / II (NRW) und der Lehrplan Bilanzbuchhalter. Wenn man beide nur an den Überschriften vergleicht, wird sehr schnell klar, dass der Bilanzbuchhalter weder ein vergleichbarer Abschluss zum VL I noch zum VL II ist:

VL I/II-Lehrpläne:
https://rheinstud.de/wp-content/uploads/2021/11/Verwaltungslehrgang-I-Kombikurs.pdf
https://rheinstud.de/wp-content/uploads/2021/11/Verwaltungslehrgang-II-modular-neue-PO.pdf

Bilanzbuchhalter IHK Lehrplan:
https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4999294/2dfd42f22280aae1a237beda853a515b/wb-rahmenplan-bibu-data.pdf

MoinMoin:
Warum muss ein Mensch, der als Bilanzbuchhalter in einer VKA Firma tätig ist, eigentlich Verwaltung lernen?

TVOEDAnwender:
Weil es die TVP so für einige Westbundesländer vorsehen. Zumindest ab EG 9B. Eine Eingruppierung bis 9a halte ich über die FG. 1 für möglich.

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