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Eingruppierung Bilanzbuchhalter VKA

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MoinMoin:

--- Zitat von: SWB am 12.02.2024 10:12 ---Sprich, wenn ich mich darauf beziehen sollte, müsste man mir tatsächliche EG (Lt. Bewertung) geben, ohne eine Gruppe runtergestuft zu werden ?

--- End quote ---
ja.
Wenn die Eingruppierung der Tätigkeit über die Fg2 begründet werden kann, dann gibt es keine Ausbildungsvoraussetzung.

vento4711:
Ich kann dazu nur sagen, dass sich mittlerweile fast gar kein Bilanzbuchhalter mehr auf unsere Stellenanzeigen bewirbt. Und die sich bewerben und auch wirklich gut sind, die bekommt man nicht unter E11. Völlig egal ob das kein Bachelor ist. Wobei ein Bachelor eh nicht die vertieften Kenntnisse haben wird. Letztendlich kommt es auch auf die Personal selbst an. Es gibt gute und es gibt schlechte...
Wir hatte selbst mal einen guten Bilanzbuchhalter im Vorstellungsgespräch und der wollte nicht mal für E10 Stufe 5 kommen. Aktuell ist halt Fachkräftemangel. Da kann man auch mal mehr verlangen. Denn so leicht bekommt man keinen Ersatz.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: MoinMoin am 12.02.2024 11:01 ---
--- Zitat von: SWB am 12.02.2024 10:12 ---Sprich, wenn ich mich darauf beziehen sollte, müsste man mir tatsächliche EG (Lt. Bewertung) geben, ohne eine Gruppe runtergestuft zu werden ?

--- End quote ---
ja.
Wenn die Eingruppierung der Tätigkeit über die Fg2 begründet werden kann, dann gibt es keine Ausbildungsvoraussetzung.

--- End quote ---
In den Ländern, in denen die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, schon:

"(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie
im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg
an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben."

"(2)1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen."

SWB:
Danke zusammen…

Dann brauchen sie sich auch nicht wundern, wenn man keine qualifizierten Fachkräfte bekommt.

Buschi:
Evtl. schafft eine außertarifliche Zulage Abhilfe?

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