Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NI] Nichtigkeit der Ernennung
Alltagsheld:
Daran anknüpfend eine abgewandelte Fallvariante:
Der niedersächsische Gemeindeamtsrat (A12) einer 21.000 Einwohner zählenden Gemeinde soll (weiterhin) nach A 13 befördert werden.
In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung „Gemeinderat“ aufgenommen.
Und nu kommt`s: Das Amt „Gemeinderat“ ist in Niedersachsen spezialgesetzlich entsprechend legaldefiniert. Der Gemeinderat ist nämlich als Statusamt für ein Zeitbeamtenverhältnis ausgewiesen (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG). In Verbindung mit § 1 Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) bedeutet das in dem von mir fingierten Fall (21.000 Einwohner-Kommune) A 16.
Richtig wäre also (z. B.) die Amtsbezeichnung Gemeindeverwaltungsrat gewesen.
Rechtsfolge?
Goldene Vier:
--- Zitat von: Alltagsheld am 13.02.2024 15:22 ---
Daran anknüpfend eine abgewandelte Fallvariante:
Der niedersächsische Gemeindeamtsrat (A12) einer 21.000 Einwohner zählenden Gemeinde soll (weiterhin) nach A 13 befördert werden.
In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde ist die Amtsbezeichnung „Gemeinderat“ aufgenommen.
Und nu kommt`s: Das Amt „Gemeinderat“ ist in Niedersachsen spezialgesetzlich entsprechend legaldefiniert. Der Gemeinderat ist nämlich als Statusamt für ein Zeitbeamtenverhältnis ausgewiesen (§ 108 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG). In Verbindung mit § 1 Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) bedeutet das in dem von mir fingierten Fall (21.000 Einwohner-Kommune) A 16.
Richtig wäre also (z. B.) die Amtsbezeichnung Gemeindeverwaltungsrat gewesen.
Rechtsfolge?
--- End quote ---
Allerdings handelt es sich um verschiedene Verhältnisse… einmal auf Lebenszeit, einmal auf Zeit
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