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[NI] Nichtigkeit der Ernennung

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LwithC:
Die Kommentierung kann ich leider nicht einsehen...

Nach meinen Recherchen liegt faktisch keine Ernennung vor. So auch das Gerichtsurteil vom BVerwG: BVerwG NVwZ 1984, 181

In einem anderen Lehrbuch habe ich folgendes gefunden:
§ 11 BeamtStG sind lediglich Ernennungsfehler geregelt, die zur Nichtigkeit führen. Dieser schwere Ernennungsfehler wird darunter aber nicht gefasst.

Es handelt sich bei dem Fehler eher um eine Nichternennung und damit um einen Nichtverwaltungsakt. Bei einem Nichtverwaltungsakt handelt es sich im Allgemeinen Verwaltungsrecht um einen scheinbaren VA, dem es an der Bekanntgabe gem. § 43 VwVfG fehlt und der deshalb nicht existent ist. Da rechtlich gar nicht existent, kann er auch nicht rechtswidrig sein und kann daher auch nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden. (siehe: Das Recht der Landes- und Kommunalbeamten, Rn. 200)

Goldene Vier:
Siehe hier in S.-H.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/beamtenrecht/erlass_heilung_nichtige_ernennungen_formfehler.html

Nr. 6

Hain:
Die Nichtigkeit ist Spezialgesetzlich geregelt. § 11 BeamStG iVm § 8 Abs. 2 BeamStG - dafür bedarf es keines Kommentares: Fehlt die Amtsbezeichnung oder ist nicht korrekt, ist die Urkunde nichtig.

Oberamtsrat dürfte die A 13 im ersten Einstiegsamt sein: Da das ein Beförderungsamt ist, steht die A 12 weiterhin und ist auch maßgeblich für Beihilfe und Pension. Die Korrekturmöglichkeiten würde ich mit dem MI und nicht im Forum besprechen.

VG 1887

Goldene Vier:
Hier was aus Brandenburg

https://mik.brandenburg.de/sixcms/media.php/299/0503.pdf

Siehe unter 2.4

rerumpublicarum:
"Im Sinne des Ernennungsrechts (Abs. 2 S. 2 Nr. 3) fehlt auch dann die Amtsbezeichnung, wenn in der Urkunde eine rechtlich nicht (mehr) vorhandene Amtsbezeichnung enthalten ist. Dabei kommt nach Abs. 2 S. 1 erst der Aushändigung der Urkunde rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung zu, sodass es für die Frage, ob eine Nichternennung vorliegt, oder die Ernennung nichtig ist, allein auf diesen Zeitpunkt ankommt. Solange sich die Ernennungsurkunde noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, ist sie ein Internum ohne Außenwirkung, und der Ernennungsvorgang kann jederzeit angehalten und rückgängig gemacht werden. Ist im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde das zu verleihende Amt rechtlich nicht (mehr) vorhanden, so liegt keine Ernennung vor (zum Ganzen BVerwG NVwZ 1984, 181).

 Fehler bei der Amtsbezeichnung führen stets zur Nichtigkeit der Ernennung; diese Fehler können nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 unbeachtlich sein. Gibt es die Ämter gar nicht, liegt sogar der seltene Fall der Nichternennung vor."

(s. BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen, 31. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 8)

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