Autor Thema: Verkürzung der Stufenlaufzeit  (Read 3915 times)

heike2106

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Verkürzung der Stufenlaufzeit
« am: 13.02.2024 19:00 »
Nach TVöD ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach Ablauf der Hälfte der Stufenlaufzeit der jeweiligen Stufe und das vorzeitige Erreichen der höheren Stufe bei "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" möglich.

Nun die Frage, wie genau wird "erheblich über dem Durchschnitt" definiert?
Gibt es hierzu Kommentare oder Rechtssprechung, nach der dieser vage Begriff näher beschrieben wurde?

Ich finde bei Haufe bisher nur, dass zumindest bereits >10% erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen dafür ausreichen. Ansonsten weiß ich nur, dass dieses Instrument selten angewendet wird.

Bei wem war ein Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit erfolgreich und wie wurden die "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" belegt und argumentiert?

Mir wurde heute die Argumentation unseres Personalamtsmenschen überliefert, nach der dies eine Leistung von (zusätzlichen) Tätigkeiten oberhalb der eigenen Entgeltgruppe erfordert. Sprich man übernimmt höherwertige Tätigkeiten, die nicht Teil der Stellenbeschreibung sind.
Meines Erachtens ist das Quatsch, da es sich dabei ja um eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten handeln würde und dafür eine Zulage das korrekte Instrument wäre.

Wenn erforderlich, schreibe ich meinen konkreten Fall, aber ich würde gern erst einmal allgemein fragen.



MoinMoin

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 13.02.2024 20:12 »
Nach TVöD ist eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach Ablauf der Hälfte der Stufenlaufzeit der jeweiligen Stufe und das vorzeitige Erreichen der höheren Stufe bei "erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" möglich.
Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
Zitat
Nun die Frage, wie genau wird "erheblich über dem Durchschnitt" definiert?
Gibt es hierzu Kommentare oder Rechtssprechung, nach der dieser vage Begriff näher beschrieben wurde?
Da es keinen Rechtsanspruch gibt, ist es Auslegungssache des AGs.

Und mir ist kein Fall bekannt, wo es durchgeführt wurde, allerdings auch hauptsächlich weil ich im TV-L bin und da gibt es die Zulage von +2 Stufen als einfachere Variante.

FearOfTheDuck

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 13.02.2024 20:54 »

Mir wurde heute die Argumentation unseres Personalamtsmenschen überliefert, nach der dies eine Leistung von (zusätzlichen) Tätigkeiten oberhalb der eigenen Entgeltgruppe erfordert. Sprich man übernimmt höherwertige Tätigkeiten, die nicht Teil der Stellenbeschreibung sind.
Meines Erachtens ist das Quatsch, da es sich dabei ja um eine vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten handeln würde und dafür eine Zulage das korrekte Instrument wäre.


Das Argument halte ich auch für Quatsch und für vorgeschoben. Wie soll man denn überdurchschnittliche Leistungen in einer Stufe erbringen - die jeweils an eine bestimmte EG gebunden ist - wenn man Aufgaben einer höheren EG übernimmt, also einer komplett anderen Stufe? (Z.B. ist Stufe 4 der EG 7 ja ungleich Stufe 4 der EG ). Beim LOB etwa kann sich das u.U. positiv auswirken, bei der Stufenlaufzeitverkürzung geht es aber um eine ganz konkrete Stufe (einer EG).

Und wie du sagst, würden bei eingruppierungsrelevanten Geschichten andere Mechanismen greifen. Man "übernimmt" tariflich schließlich keine Aufgaben, sondern bekommt sie anständig nicht nur vorübergehend oder vorübergehend übertragen.

TV-Ler

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #3 am: 13.02.2024 21:05 »
Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
Ich verweise an dieser Stelle immer gerne auf die Durchführungshinweise der TdL (und die passen bzgl. der Argumentation auch hier im TVöD):

"17.2.2 Feststellung erheblich überdurchschnittlicher Leistung
Die unter 17.2 genannte regelmäßige Beurteilung der Tarifbeschäftigten stellt einen
Teilaspekt zur Bewertung der „erheblich überdurchschnittlichen“ Leistungen im Sinne
des § 17 Abs. 2 dar.

Entscheidend ist aber die Gesamtbetrachtung des jeweiligen Einzelfalls, die neben
den erbrachten Leistungen auch verschiedene Leistungsprofile sowie andere Aspekte
der beruflichen Entwicklung einbezieht.
Diese Einzelfälle müssen sachlich begründet sein und sind aktenkundig zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher
Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht
zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden.

Des Weiteren sollte auch die künftige Entwicklungsprognose der/des Beschäftigten
positiv sein, da eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht rückgängig gemacht werden
kann, wenn die erheblich überdurchschnittliche Leistung abfällt."

17.2.3 Zeitdauer der Verkürzung in der Stufe
§ 17 Absatz 2 lässt das Überspringen von Stufen nicht zu, enthält im Übrigen aber
keine Vorgaben, in welchem Umfang Stufenaufstiege verkürzt werden können. Bei der
Verkürzung der Stufenlaufzeit wird neben der finanziellen Dauerwirkung der
Maßnahme auch die weitere Personalentwicklungsperspektive zu beachten sein,
wenn ein/e Beschäftigte/r sehr früh die Endstufe ihrer/seiner Entgeltgruppe erreicht.
Vor diesem Hintergrund dürften Verkürzungen der Stufenlaufzeit um mehr als die
Hälfte der regulären Laufzeit (vgl. § 16 Absatz 3) die Ausnahme bleiben.
Alternativ
bleibt die Möglichkeit, auf die Regelung in § 16 Absatz 5 zurückzugreifen.
17.3 Stufenlaufzeit - Besondere Regelungen (§ 17 Absatz 3)

heike2106

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #4 am: 13.02.2024 21:29 »
In meinem Fall geht es um die Verkürzung der Stufe 5
Ich bin seit Dezember 2018 in Stufe 5
Zum August 2021 Höhergruppierung und Stufenlaufzeit von vorne.
Demmach zum 01.02.24 - 2,5 Jahre (erneut) vorüber.


Beantragen und begründen tue ich es mit dem Zeitraum ab August 2021.

Das die Hälfte der Stufenlaufzeit vorübergehen muss, ist bei uns in einer DV geregelt.
« Last Edit: 13.02.2024 21:35 von heike2106 »

MoinMoin

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #5 am: 13.02.2024 21:59 »
Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
Ich verweise an dieser Stelle immer gerne auf die Durchführungshinweise der TdL (und die passen bzgl. der Argumentation auch hier im TVöD):
mmmh und was sagt uns das?
Nur, dass der AG eine Interpretation hat, wie er mit der KANN Regel umgehen will.
Da die Gewerkschaft keine Durchführungsrichtlinie schreiben "kann"...
Also das TVöD/TV-L sagt nichts darüber ob man eine Sekunde oder 90% in einer Stufe sein muss, damit sie verkürzt werden kann.

TV-Ler

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #6 am: 14.02.2024 06:36 »
Stimmt nicht ganz, man kann nach TVöD auch nach einem Tag die Stufenlaufzeit verkürzen.
Nur meinen die AGs erst nach der hälfte der Zeit es anwenden zu wollen.
Ich verweise an dieser Stelle immer gerne auf die Durchführungshinweise der TdL (und die passen bzgl. der Argumentation auch hier im TVöD):
mmmh und was sagt uns das?
Nur, dass der AG eine Interpretation hat, wie er mit der KANN Regel umgehen will.
Da die Gewerkschaft keine Durchführungsrichtlinie schreiben "kann"...
Also das TVöD/TV-L sagt nichts darüber ob man eine Sekunde oder 90% in einer Stufe sein muss, damit sie verkürzt werden kann.
Schon richtig, lieber MoinMoin.
Dennoch betreibst du hier gerade Haarspalterei, die niemandem weiterhilft...
...im Grunde ist es nicht einmal Haarspalterei, sondern schlicht Quatsch!
Denn die Begründung:
"Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher
Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht
zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden."

ist vollkommen schlüssig und somit ist es durchaus ausgeschlossen, das die tariflich mögliche Verkürzung der Stufenlaufzeit es einschließt, sie bis auf annähernd Null zu verkürzen.

Ob nun unbedingt die Hälfte der Stufenlaufzeit absolviert sein muss, ist eine andere Frage. Der überdurchschnittliche Leister muss jedenfalls überhaupt ausreichend Gelegenheit haben, überdurchschnittlich zu leisten. Und die Hinweise schließen eine größere Verkürzung auch gar nicht aus ("Vor diesem Hintergrund dürften Verkürzungen der Stufenlaufzeit um mehr als die Hälfte der regulären Laufzeit (vgl. § 16 Absatz 3) die Ausnahme bleiben.").
« Last Edit: 14.02.2024 06:45 von TV-Ler »

heike2106

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #7 am: 14.02.2024 07:42 »
über die Google-Suche stieß ich auf einen alten Beitrag von Spid, in dem er erwähnt, dass die Kommentarliteratur  bei der Über-/unterdurchschnittlichen Leistung zur Stufenlaufzeitverkürzung/-verlängerung vom gleichen Leistungsbegriff ausgeht, wie bei den Instrumenten zur leistungsorientierten Bezahlung.

In meiner Kommune gibt es beim LOB das Zielvereinbarungssystem. Da erreiche ich jedes Jahr die volle Punktzahl durch das Erreichen meiner Ziele. Eine Leistungsbewertung der üblichen Arbeitsleistung wird weder in diesem Rahmen, noch sonst irgendwann durchgeführt.

Nun soll meine Vorgesetzte eine Beurteilung/Leistungsbewertung mit einem Fragebogen ausführen, hat damit allerdings keine Erfahrung und sieht durch obengenanntes Argument (erfordert höherwertigere Tätigkeiten) auch keine überdurchschnittliche Leistung, da dies nicht der Fall war.

ElBarto

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #8 am: 14.02.2024 07:57 »
Wenn für die Laufzeitverkürzung die gleichen Kriterien wie für die LOB gelten könntest Du die Verkürzung ja damit begründen, dass Du die Ziele nicht nur jedes Mal zu 100% erreichst, sondern bei genauerer Betrachtung vielleicht sogar übererfüllst?

Z.B: In kürzerer Zeit, besserer Qualität ...

BAT

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #9 am: 14.02.2024 08:49 »

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher
Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht
zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden

Beginn der Stufenlaufzeit und noch nicht langes Verweilen in dieser Stufe müssen bei Weitem nicht immer zusammenfallen. Kennen die ihren Tarifvertrag und die Regeln der HG selbst nicht?

BAT

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #10 am: 14.02.2024 08:53 »

In meiner Kommune gibt es beim LOB das Zielvereinbarungssystem. Da erreiche ich jedes Jahr die volle Punktzahl durch das Erreichen meiner Ziele. Eine Leistungsbewertung der üblichen Arbeitsleistung wird weder in diesem Rahmen, noch sonst irgendwann durchgeführt.


Vorsicht. Nicht alle Mitarbeiter können unbedingt die volle Punktzahl erhalten, je nach Auslegung der Systematik. So werden und sollten freiwillige Leistungen sich in der LOB niederschlagen. Ein Vollzeitmensch kann aber z. B. freiwillig keine Rufbereitschaft machen, der in Teilzeit jedoch sehr wohl.

Bleibt dabei, die Stufen gehören ganz weg. ;)

heike2106

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #11 am: 14.02.2024 11:04 »

In meiner Kommune gibt es beim LOB das Zielvereinbarungssystem. Da erreiche ich jedes Jahr die volle Punktzahl durch das Erreichen meiner Ziele. Eine Leistungsbewertung der üblichen Arbeitsleistung wird weder in diesem Rahmen, noch sonst irgendwann durchgeführt.


Bleibt dabei, die Stufen gehören ganz weg. ;)

Seh ich auch so. Ich beantrage es ja auch nur, weil ich durch Höhergruppierungen bereits soviel Stufenlaufzeit verloren habe, ansonsten würde ich es, unabhängig meiner Arbeitsleistung, normal weiter absitzen.

August 2008 EG 5 Stufe 2
Dezember 2009 EG 6 Stufe 2 (Verlust von 1 Jahr 4 Monaten Stufenlaufzeit)
Dezember 2018 EG 6 Stufe 5
August 2021 EG 9b Stufe 5 (Verlust von 2 Jahren 8 Monaten Stufenlaufzeit)

regulärer Stufenaufstieg Stufe 6 ab August 2026
Das wären exakt 19 Jahre, die ich bis zum Erreichen der Endstufe benötige und das nur, weil ich nach Ausbildung ganz unten angefangen habe und (bisher) 2 Höhergruppierungen hatte.

Diese Zeiten sind einfach viel zu lang.
Und dabei hatte ich noch Glück als 2017 die Änderung zur stufengleichen Höhergruppierung kam.




BAT

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #12 am: 14.02.2024 11:11 »
Sicherlich verständlich, ebenso wie es verständlich ist, dass Arbeitgeber es tunlichst vermeiden, dieses System zu nutzen. Wo etwas überdurchschnittlich erfolgt, wird auch sicher etwas unterdurchschnittlich erfolgen. In konsequenter Anwendung müsste also auch irgendwo Stufenlaufzeiten verlängert werden.

19 Jahre sind davon ab im Rahmen, da haben etliche noch wesentlich länger gebracht, Kollege gerade bei 33 Jahren und immer noch nicht Stufe 6.

TV-Ler

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #13 am: 14.02.2024 11:12 »

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung erheblich überdurchschnittlicher
Leistungen nur Zeiten seit Beginn der Stufenlaufzeit berücksichtigen darf.
Eine Entscheidung über die Verkürzung der Stufenlaufzeit kann schon deshalb nicht
zu Beginn der jeweiligen Stufenlaufzeit getroffen werden

Beginn der Stufenlaufzeit und noch nicht langes Verweilen in dieser Stufe müssen bei Weitem nicht immer zusammenfallen. Kennen die ihren Tarifvertrag und die Regeln der HG selbst nicht?
Erklär mal!?

BAT

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Antw:Verkürzung der Stufenlaufzeit
« Antwort #14 am: 14.02.2024 11:14 »
Hä, du beginnst doch mit der Stufenlaufzeit bei HG neu. Wenn due vorher z. B. drei Jahre in der Stufe 4 warst und dann höhergruppiert wirst, bis du von Anfang DIESER NEUEN Stufenlaufzeit drei Jahre schon in der Stufe, obwohl die (neue) Laufzeit gerade begonnen hat.