Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

AG lehnt Nebengewerbe ab

(1/3) > >>

BlueFox:
Hi zusammen,

ich bin als Angestellter im öD beschäftigt. (TVÖD VKA)
Habe nun meinen AG informiert, dass ich ein Nebengewerbe anmelden möchte.

AG lehnt dies ohne Begründung ab.
Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass das Nebengewerbe keinen Einfluss auf meinen Hauptjob hat, weder in zeitlicher Form, noch in leistungsmäßiger. Ebenso handelt es sich um eine komplett andere Branche.

Frage:
Kann AG das einfach ablehnen?
mWn muss ich ihn lediglich informieren und benötige keine Erlaubnis?!

RsQ:

--- Zitat von: BlueFox am 14.02.2024 15:51 ---mWn muss ich ihn lediglich informieren und benötige keine Erlaubnis?!

--- End quote ---
m. E. genau das. Der AG kann das nur untersagen, wenn es bzgl. zulässiger Wochenarbeitszeit oder inhaltlicher Konflikte mit der eigenen Arbeit zu Problemen kommen könnte - also genau wie hier geschildert.

AG informieren und machen. Seine Meinung ist dann unerheblich. (Bei Beamten sieht es natürlich anders aus.)

IsabelW:
.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.

Ich weiß bei uns ausm PR nur einen einzigen Fall, bei dem der Versagung der Nebentätigkeit damals zugestimmt wurde. Das war aber soweit ich mich erinnere jemand, der als selbständiger Berater in grob demselben Bereich beraten wollte, in dem er beim AG beschäftigt war. Er wollte es lediglich nur außerhalb des Landkreises anbieten.

FearOfTheDuck:
Der TVÖD ist hier ziemlich eindeutig:

§3 Abs. 3 Satz 1 und 2:

1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Sofern der letzte Halbsatz im Satz 2 nicht berührt wird, kann der AG die Tätigkeit auch nicht untersagen. Ohne eine Begründung steht der AG erst recht auf verlorenem Posten.

tina92:

--- Zitat von: IsabelW am 14.02.2024 21:00 ---.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.

--- End quote ---

Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version