Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AG lehnt Nebengewerbe ab
McOldie:
--- Zitat von: tina92 am 15.02.2024 11:49 ---
--- Zitat von: IsabelW am 14.02.2024 21:00 ---.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
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Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig
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Sie ist nur anzeigepflichtig. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit bei Vorliegen bestimmter Voruasetzungen untersagen
IsabelW:
--- Zitat von: tina92 am 15.02.2024 11:49 ---
--- Zitat von: IsabelW am 14.02.2024 21:00 ---.. Und mal beim Personalrat nachfragen, ob der beteiligt wurde und ob das begründet wurde. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zumindest in Bayern mitbestimmungspflichtig.
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Die Ausübung einer Nebentätigkeit im Tarifbereich ist nicht genehmigungspflichtig
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Ja aber die Versagung durch den AG ist mitbestimmungspflichtig, wenn der AN es angezeigt hat.
BAT:
Ob da nicht Nebentätigkeit und Nebengewerbe unterschiedliche Rechtsfolgen haben...?
McOldie:
Unter den Begriff der Nebentätigkeit fällt grundsätzlich jede anderweitige Verwertung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses, sofern diese Arbeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit einen geringeren zeitlichen Aufwand erfordert. Nebentätigkeiten können auch selbstständige Erwerbstätigkeiten sein.
Was der Fragesteller unter Nebengewerbe hier versteht und wie er dort tätig wird ist nicht erkennbar.
BAT:
Sicherlich, ob er in einem Puff arbeitet oder einen betreibt dürfte die gleiche Rechtsfolge haben...
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