Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
AG lehnt Nebengewerbe ab
2strong:
Betrieb könnte auch einfach die Verwaltung eigenen Vermögens darstellen 😉
BAT:
Ich wollte nur darauf hinaus, dass es neben Umfang und Einkommen sicherlich auch einen sittlichen bzw. konträren Aspekt gibt.
Nicht wenige unserer Sozialarbeiter machen sich ganz selbständig mit sozialen Angeboten, das SGB VIII ist reich gefüllt. Als Nebenbeschäftigung dürfte das nicht statthaft sein, wenn man sich die Aufträge selbst vergibt.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Nur im Ausnahmefall sei der öffentliche Arbeitgeber berechtigt, die Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. Dies gelte dann, wenn die Nebentätigkeit geeignet sei, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 4 TV-L stelle die Untersagung der Nebentätigkeit nicht in das freie Ermessen des Arbeitgebers, sondern ermögliche den Gerichten eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewähre dem Einzelnen das
Recht einen Beruf zu ergreifen und diesen zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen.
Hierzu gehöre auch ein Zweitberuf. Die bloße Anzeigepflicht des § 3 Abs. 4 TV-L schränke
diese Berufsfreiheit inhaltlich nicht ein. Der öffentliche Arbeitgeber könne die angezeigte
Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die hierin näher bezeichneten Alternativen vorlägen.
--- End quote ---
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 23/19
Zwar zum TV-L, die Regelungen sind aber im TVöD wortgleich.
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