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Befristeter Vertrag nach Ausbildung

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Sjuda:
Diesbezüglich könnte eine BAG-Entscheidung interessant sein (2 AZR 89/99 vom 18.11.1999).

Sinngemäß: keine Definition des Arbeitnehmerbegriffs im KSchG , somit so zu versehen, wie im Arbeitsrecht allgemein üblich. Für Zeiten des Berufsausbildungsverhältnisses nach BBiG gelten auch die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften, somit Gleichstellung dieser Zeiten mit denen eines Arbeitsverhältnisses.

Würde bedeuten, dass die Zeiten der Berufsausbildung anzurechnen wären. Somit ist die Wartezeit nach KSchG  möglicherweise schon erfüllt.

McOldie:
Wie ist es denn hier mit der Probezeit?
1. Es bestand eine Unterbrechung zwischen Ausbildung und Arbeitsaufnahme.
2. Er hat die Ausbildung nicht abgeschlossen.

Unterstellt man hier ein TVöD Arbeitsverhältnis, würde wohl die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht greifen.

2strong:
Nach meinem Verständnis ist die Probezeit unbeachtlich. Man spricht zwar immer von Probezeit, tatsächlich geht es aber um die Wartezeit nach KSchG. Die beträgt ebenfalls 6 Monate und verläuft typischerweise parallel zur Probezeit.

MoinMoin:

--- Zitat von: 2strong am 21.02.2024 13:14 ---Nach meinem Verständnis ist die Probezeit unbeachtlich. Man spricht zwar immer von Probezeit, tatsächlich geht es aber um die Wartezeit nach KSchG. Die beträgt ebenfalls 6 Monate und verläuft typischerweise parallel zur Probezeit.

--- End quote ---
Und die einwöchige Pause dazwischen unterbricht die 6 Monate nicht?
Und ist der Auszubildende tatsächlich gewillt für Mindestlohn zu arbeiten, denn mehr wurde sicherlich vereinbart  8)
Und Tätigkeiten ihm ja auch noch nicht übertragen.

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