Autor Thema: Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW  (Read 21498 times)

Alonsatra

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #15 am: 19.02.2025 09:11 »
Bei der Einführung einer Pauschalen Beihilfe wird es genau so kommen: "Attraktivitätsoffensive für *neue* Beamte".

alexstute

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #16 am: 07.04.2025 12:05 »
Versteh ich das richtig, dass die geplanten Maßnahmen (Probezeit Verkürzung, Streichung der Beförderungssperre nach der Probezeit) nur Neuverbeamtete betreffen?

Das ist ja mal wieder eine super Regelung. Diejenigen die aktuell in der Probezeit sind gucken dann dumm aus der Wäsche..

Bezüglich der Streichung der Beförderungssperre nach der Probezeit verstehe ich das anders.
§ 53 des LVO-Entwurfs betrifft Übergangsregelungen für §§ 5 sowie 7 Abs. 4.
Die Beförderungssperre im Jahr nach der Probezeit steht aber in § 7 Abs. 2, bzw. in Zukunft steht sie da dann eben nicht mehr.

Oder habe ich was übersehen?

Kaffeekanzler

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #17 am: 16.05.2025 12:23 »
wie ich gerade sehe, befasst sich am 21.05. das Plenum des Landtages mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung

Kaffeekanzler

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #18 am: 21.05.2025 09:47 »
Sehe ich es richtig, dass aufgrund der Ziffer 1 lit. a) (Zitat: "In Nummer 1 Buchstabe e) wird die Angabe „§ 133b Übergangsregelung für besondere Leistungen“ gestrichen") des Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) sowie Ziffer 1 lit. d) die neue Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Probezeit nun auch für bereits in der Probezeit befindliche Beamte gelten würde?

Die Begründung führt hierzu folgendes aus:
"Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 19 Absatz 2a LBG, die zum Wegfall der Übergangsregelung des § 113b LBG-E führt"

Der neue § 19 (2a) laut o.g. Änderungsantrag lautet:
"Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.“


Spätzünder93

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #19 am: 11.06.2025 08:52 »
Halli Hallo zusammen,

ich bin bisher nur stiller Mitleser gewesen – insbesondere bei Themen rund um die Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht – aber jetzt hätte ich selbst eine Frage.

Mich interessiert, wie diese Neuerungen bei euch in den Kommunen aufgenommen werden. Welche Erfahrungen habt ihr bislang gemacht? Wird die Reform positiv aufgenommen oder eher kritisch gesehen?

Nach meinem Verständnis sollen die Gesetzesänderungen unter anderem dazu beitragen, die Anerkennung von vordienstlichen Erfahrungen zu erleichtern, rechtliche Hürden in der Karriereentwicklung abzubauen, das Leistungsprinzip zu stärken sowie die Durchlässigkeit und den Quereinstieg in Laufbahnen zu fördern.

Allerdings taucht im Gesetzestext erneut das berühmte Wörtchen „kann“ auf. Wenn diese Kann-Regelungen nicht aktiv genutzt werden, stehen wir letztlich doch wieder am selben Punkt wie zuvor – oder sehe ich das falsch?

Ich bin übrigens neu in der Verwaltung und daher sehr gespannt auf eure Einschätzungen und Erfahrungen!
Ich bin übrigens selber sehr daran interessiert, weil ich meine langjährige Vorerfahrung als Vertretungslehrer anrechnen lassen und in Kombination mit einer besonderen Leistung in der Ausbildung meine Probezeit verkürzen möchte.

Dualer2018

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #20 am: 11.06.2025 12:42 »
Hallo zusammen,

auch ich war bislang nur stiller Mitleser, ich kann zur Frage von Spätzünder leider noch nichts konkretes beitragen. Dafür ist das Gesetz noch zu neu und der Personalbereich hat dazu noch nichts preisgegeben. Ich kann mir aber vorstellen, dass es stark Arbeitgeber abhängig ist, ob die Zeiten angerechnet werden oder nicht.

Allerdings habe ich eine eigene Frage, vielleicht befindet sich noch jemand in der selbigen Situation. Ich habe Ende August 2021 das duale Studium beendet und bin bis August 2024 Beamter auf Probe gewesen (A9). Aktuell befinde ich mich im Beförderungssperrjahr, welches durch das neue Gesetz nun entfallen ist. Laut altem Gesetz wäre ich Ende August 2025 in die nächsthöhere Besoldungsstufe (A10) gekommen. Nun gibt es das Beförderungssperrjahr nicht mehr. Kann ich beim Arbeitgeber eine sofortige Höhergruppierung einfordern? Das Gesetz ist schließlich am Samstag in Kraft getreten.

Julianx1

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #21 am: 11.06.2025 20:15 »
Hallo zusammen,

auch ich war bislang nur stiller Mitleser, ich kann zur Frage von Spätzünder leider noch nichts konkretes beitragen. Dafür ist das Gesetz noch zu neu und der Personalbereich hat dazu noch nichts preisgegeben. Ich kann mir aber vorstellen, dass es stark Arbeitgeber abhängig ist, ob die Zeiten angerechnet werden oder nicht.

Allerdings habe ich eine eigene Frage, vielleicht befindet sich noch jemand in der selbigen Situation. Ich habe Ende August 2021 das duale Studium beendet und bin bis August 2024 Beamter auf Probe gewesen (A9). Aktuell befinde ich mich im Beförderungssperrjahr, welches durch das neue Gesetz nun entfallen ist. Laut altem Gesetz wäre ich Ende August 2025 in die nächsthöhere Besoldungsstufe (A10) gekommen. Nun gibt es das Beförderungssperrjahr nicht mehr. Kann ich beim Arbeitgeber eine sofortige Höhergruppierung einfordern? Das Gesetz ist schließlich am Samstag in Kraft getreten.

Zunächst solltest du nicht Eingruppierung und Beförderung durcheinander schmeißen. Dann solltest du nicht vergessen, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung gibt. Das schließt jede Art von formelen einfordern aus.

Lediglich hast du einen Anspruch auf amtsangemessenen Einsatz. Dem tut der Dienstherr aber schon Genüge, wenn er dir eine Dienstposten nach A9 g.D. zuweist. Also mit Bedacht vorgehen.

Leider ist es so, dass viele Behörden Jahre brauchen werden, bevor sie neue Bestimmungen, sofern sie Kann-Bestimmungen, für sich entdecken. Und es muss halt niemand befördern. Viele haben zudem feste Beurteilungsrunden, Beförderungsstichtage, etc.

Du könntest aber mal ganz lieb bei deiner Personalstelle nachfragen ob man dich im Zuge der Personalentwicklung nicht fördern und befördern möchte.

Allerdings würde ich qualitativ Wörter wie Eingrupierung und Einfordern unterdrücken.

Auf jeden Fall alles Gute!

10481178

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #22 am: 12.06.2025 16:44 »
Sehe ich es richtig, dass aufgrund der Ziffer 1 lit. a) (Zitat: "In Nummer 1 Buchstabe e) wird die Angabe „§ 133b Übergangsregelung für besondere Leistungen“ gestrichen") des Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) sowie Ziffer 1 lit. d) die neue Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Probezeit nun auch für bereits in der Probezeit befindliche Beamte gelten würde?

Die Begründung führt hierzu folgendes aus:
"Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 19 Absatz 2a LBG, die zum Wegfall der Übergangsregelung des § 113b LBG-E führt"

Der neue § 19 (2a) laut o.g. Änderungsantrag lautet:
"Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.“

Nein. Es gelten die Übergangsregelungen des § 53 LVO.

Kaffeekanzler

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #23 am: 02.07.2025 12:25 »
Danke für den Hinweis, 10481178.
Hieruaf bin ich zwischenzeitlich auch gestoßen.

Dennoch erschließt sich dann der Änderungsantrag zum LBG nicht.

10481178

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #24 am: 02.07.2025 16:24 »
Hier warte ich auf eine klarstellende Regelung.

Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Im Übrigen. Wann liegt den Personalmangel vor? Individuelle Entscheidung der Behörde? Dann haben wir grundsätzlich einen  Fachkräftemangel.

Naja, das kommt davon, wenn man am 20.05. einen Antrag ins Parlament einbringt, worüber am 21.05. abschließend entschieden wurde. Toll!

Spätzünder93

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #25 am: 03.07.2025 12:56 »
Im Zuge der Reform des nordrhein-westfälischen Laufbahnrechts stellt sich für mich und Quereinsteigende die Frage, wie der Begriff „nach Art und Bedeutung mindestens entsprechend“ tatsächlich auszulegen ist – vor allem im Kontext der Anrechnung beruflicher Vordienstzeiten (§ 5 und § 10 LVO NRW).

Da es ein Quereinstiegt ist, kann es ja nicht die selbe Tätigkeit im engeren Sinne sein, wie es manche Personalämter auslegen.

Ein konkretes Beispiel zur Diskussion:
Eine Lehrkraft, die über mehrere Jahre hauptberuflich an einer öffentlichen Grundschule tätig war (z. B. in EG 9b TV-L), möchte sich diese Zeit auf die Probezeit und/oder Dienstzeit anrechnen lassen. Dabei ist die „Bedeutung“ der Tätigkeit aufgrund der Eingruppierung und Verantwortung meist unstrittig – oft sogar höherwertig als das Eingangsamt des mittleren Dienstes (A 6).

Schwieriger wird es bei der „Art“ der Tätigkeit.
Lehrtätigkeit und Verwaltungstätigkeit sind formal verschieden – dennoch lassen sich viele funktionale und strukturelle Parallelen ziehen: hoheitliche Entscheidungen, rechtserhebliche Schriftgutbearbeitung (Zeugnisse, Aktenführung), Organisation von schulischen Verfahren, Anwendung von Rechtsvorschriften etc.

Gleichzeitig scheint in der Praxis bei einigen Dienststellen eine enge, strukturbezogene Auslegung stattzufinden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage:

Wird mit einer zu engen Lesart des Merkmals „Art“ der eigentliche Sinn und Zweck der Reform verfehlt – nämlich die leistungsorientierte Öffnung von Laufbahnen und die Würdigung von Vorerfahrungen, wie sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist?

Zur Verdeutlichung:
Ein ausgebildeter Buchhalter mit fünfjähriger Berufserfahrung in der freien Wirtschaft wird ggf. nicht anerkannt, da seine Tätigkeit formal nicht deckungsgleich mit der eines kommunalen Sachbearbeiters ist. Dabei erscheint es realitätsfern, ausschließlich auf strukturelle Übereinstimmungen im klassischen Sinne abzustellen – insbesondere da Tätigkeiten in der Privatwirtschaft naturgemäß anders organisiert sind.

Gerade deshalb wäre aus meiner Sicht eine systematische, aufgabenbezogene und funktionsorientierte Auslegung von „Art und Bedeutung“ geboten – nicht zuletzt, um dem Leitgedanken des neuen Laufbahnrechts gerecht zu werden: Erfahrungen anerkennen, Leistung ermöglichen.

Daher meine Fragen an das Forum:

Gibt es konkrete Auslegungshinweise, Verwaltungsvorgaben oder Arbeitshilfen für die Bewertung von Vordienstzeiten im Hinblick auf „Art und Bedeutung“ in Bezug auf die Neuerung des Gesetzes.

Werden bestimmte Tätigkeiten wie Lehrtätigkeiten im Schuldienst in NRW bereits standardmäßig als anrechenbar eingestuft?

Wie wird sichergestellt, dass Ermessensspielräume einheitlich und rechtskonform gehandhabt werden – gerade in dezentralen Verwaltungen?

Ich freue mich über Hinweise, Quellen oder eigene Erfahrungen im Umgang mit der neuen LVO.

Tenshin

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #26 am: 04.07.2025 08:58 »

Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.


Die Regelung ist genau so gedacht. Es gibt eben auch Beamte, die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eben nicht die regelmäßige Probezeit von drei Jahren durchlaufen haben. Siehe hierzu auch die Begründung des ganzen:

Zitat
Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von
Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO geregelte Konstellation eines an näher bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im
Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nummer 1 LVO.

Wenn z.B. einem Soldaten auf Zeit die Vordienstzeit angerechnet wird, kann er bereits nach z.B. 6 bzw. 12 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werden. In diesen Verkürzungskonstellationen der Probezeit greift die Beförderungssperre.

10481178

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #27 am: 04.07.2025 17:08 »

Der § 19 Abs. 2a LBG macht im Grund nach für die 3. Konstelation kaum Sinn. Eine Ausnahme vom Sperrjahr soll vorliegen, wenn ich die regelmäßige Probezeit druchlaufen habe? Dann könnten grds. alle die die Regelprobezeit abgeleistet haben befördert werden. Dann wäre aber die Regelung obselet. Es sei denn, dass nur die, die die Probezeit verlängern mussten, dann von der Möglichkeit ausgeschlossen werden.


Die Regelung ist genau so gedacht. Es gibt eben auch Beamte, die vor der Verbeamtung auf Lebenszeit eben nicht die regelmäßige Probezeit von drei Jahren durchlaufen haben. Siehe hierzu auch die Begründung des ganzen:

Zitat
Die letztgenannte Ausnahme hat etwa Konstellationen einer Anrechnung von
Dienstzeiten oder hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes im Blick, ebenso die in § 5 Absatz 5 LVO geregelte Konstellation eines an näher bestimmte
tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften allgemeinen Kürzungstatbestandes. Die Ausnahme greift demgegenüber nicht ein im Falle einer durch die Laufbahnverordnungen nur im
Einzelfall zulässigen Kürzung, etwa auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nummer 1 LVO.

Wenn z.B. einem Soldaten auf Zeit die Vordienstzeit angerechnet wird, kann er bereits nach z.B. 6 bzw. 12 Monaten auf Lebenszeit verbeamtet werden. In diesen Verkürzungskonstellationen der Probezeit greift die Beförderungssperre.

Es sei denn, der ehemalige Soldat wird in einen Mangelberuf eingestetllt.