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Kündigung nicht akzeptiert ohne Unterschrift des Vorgesetzten

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allecks:
Hallo, ich bin in einer Situation, in der mich die Reaktion der Personalabteilung meines AGs bezüglich meiner Kündigung überrascht hat.

Ich bin an einer Universität angestellt und wollte gemäß meiner Kündigungsfrist zum Ende von Q1 2024 kündigen. Meinen direkten Chef (Fachgebietsleitung) hatte ich mündlich schon über meinen Kündigungswunsch informiert. Am 16.02. habe ich dann meine Kündigung bei der Registratur der Universitätsverwaltung abgegeben. Laut Seite der Personalabteilung im Intranet ist die Zustellung der Kündigung möglich über das Sekretariat der Beschäftigungsstelle, die Registratur oder die Personalabteilung selbst. Da unser Sekretariat am Tag der Abgabe meiner Kündigung nicht besetzt war, wählte ich eben die Registratur, welche eingehende Dokumente auch mit Stempel und Eingangsdatum versieht.

Nun kam von der Personalabteilung die Rückmeldung an unser Sekretariat, dass der Kündigung die Unterschrift meiner Fachgebietsleitung fehle und neben einem Auflösungsvertrag sei eine fristgemäße Kündigung nun erst wieder zum Ende des nächsten Quartals möglich. Ich denke zwar nicht, dass mein Chef einem Auflösungsvertrag im Weg stehen würde, bin aber doch eigentlich der Meinung meine Kündigung müsste gültig sein, da sie fristgerecht bei meinem Arbeitgeber einfangen ist. Ich habe zwar ein vorgefertigtes Formular meines Arbeitgebers verwendet, welches sowohl für eine ordentlichen Kündigung als auch als Auflösungsvertrag verwendet werden kann und somit auch ein Unterschriftsfeld für den Vorgesetzten enthält, für eine ordentliche Kündigung sollte dessen Unterschrift aber doch nicht erforderlich sein?

Kann es tatsächlich sein, dass ich meine Kündigung vor Fristende meinem Vorgesetzten hätte vorlegen müssen und es nicht reicht, dass sie meinem Arbeitgeber allgemein fristgerecht zugekommen ist?

troubleshooting:
Dazu solltest du noch einmal in deinen Arbeitsvertrag selbst schauen, wie das genau geregelt ist. Das ein Vorgesetzter den Zugang unterschreiben muss, ist aber unüblich. Zumal, eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist!

An deiner Stelle würde ich nachhaken und den Eingangsstempel der Registratur anschauen, bzw. eine Kopie oder Foto machen. Üblicherweise ist die Kündigung zugegangen, wenn sie nachweislich beim AG zugegangen ist. Genauer, wenn sie so zugegangen ist, dass der AG Kenntnis nehmen kann (kann, nicht muss). Und, dieser Nachweis ist der Stempel.

Das der Vorgesetzte unterschreiben muss, ist schon deshalb mutmaßlich Unsinn, weil der z.B. im Urlaub sein kann und dennoch die Kündigungsfrist zu laufen beginnt.

Aus meiner Sicht, hast du alles richtig gemacht, da der "Kündigungsweg" ja auch beschrieben war.

troubleshooting:
Hier noch die Rechtsprechung dazu (aus BAG 2AZR 224/11)

"Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 11. November 1992 – 2 AZR 328/92 – zu III 1 der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 18 = EzA BGB § 130 Nr. 24; 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 – zu I 1 der Gründe, BAGE 58, 9; BGH 11. April 2002 – I ZR 306/99 – zu II der Gründe, NJW 2002, 2391). Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie zB ein Briefkasten (Palandt/Ellenberger 70. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen (BAG 8. Dezember 1983 – 2 AZR 337/82 – zu B II 2 a der Gründe, AP BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13; BGH 3. November 1976 – VIII ZR 140/75 – zu 2 b aa der Gründe, BGHZ 67, 271; Palandt/Ellenberger aaO; Staudinger/Dilcher BGB § 130 Rn. 21)."

Ekko:
Wielange bist du denn schon bei der Uni angestellt im Rahmen des TV-L?

Ab 5 Jahren aufwärts gilt "3 Monate zum Quartalsende".
Wenn du als WiMa befristet angestellt bist gilt ab 3 Jahren Zugehörigkeit "4 Monate zum Quartalsende".
D.h. am 16.02. zum 31.03. regulär kündigen geht laut Tarivertrag dann auch nicht. Da liegen die schon richtig.

Und wenn deiner Personalabteilung dann die Freigabe der Führungskraft fehlt, stimmt die einer möglichen Auflösung nicht zu. Diese musst du auch als solche beantragen, nämlich mit der Bitte um Auflösung des Vertrages zum xx.xx, weil dazu nicht nur deine FK, sondern in der Regel auch der Personalrat zustimmen muss (meist reine Formalität).

Also: Zeitnah den Antrag zur Erstellung des Auflösungsvertrages an eure Personalabteilung mailen, mit FK in CC.

Wenn du kürzer beschäftigt bist, ist das m.E. ganz einfach: Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist ist vertraglich geregelt und da reicht eine einseitige Mitteilung.

Umlauf:
Hört sich ja fast nach Leibeigenen an.
Alles zu Kündigung wurde bereits gesagt.

Frei nach dem Motto, wir machen unser eigenes Recht und versuchen damit durchzukommen.

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